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01.10.2015 18:02:46

DGAP-Stimmrechtsanteile: Balda AG

DGAP-PVR: Balda AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

Balda AG

01.10.2015 18:02

Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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I.

The Paragon Fund II GmbH & Co. KG, München, Deutschland, deren alleinige Komplementärin die Paragon GP II GmbH, München, Deutschland ist, hat die Balda AG, Bad Oeynhausen, Deutschland, darüber informiert, dass sie die alleinige Anteilsinhaberin der Blitz 15-176 GmbH (künftig: PP Medical Solutions Holding GmbH) ist, welche wiederum alleinige Anteilsinhaberin der Blitz 15-177 GmbH (künftig: PP Medical Solutions I GmbH) und der Blitz 15-178 (künftig: PP Medical Solutions II GmbH) ist (Blitz 15-177 und Blitz 15-178 GmbH nachfolgend die 'Käuferinnen'). Die Käuferinnen haben am 23. September 2015 einen notariellen Kaufvertrag mit der Balda AG und verschiedenen Konzerngesellschaften der Balda AG zum Erwerb des operativen Geschäfts der Balda-Gruppe abgeschlossen. Dieser Kaufvertrag wird der Hauptversammlung der Balda AG zur Zustimmung vorgelegt.

The Paragon Fund II GmbH & Co. KG, die Paragon GP II GmbH, die Blitz 15-176 GmbH sowie die Käuferinnen haben die Balda AG außerdem darüber informiert, dass sich die Elector GmbH, die derzeit 29,43% der Stimmrechte an der Balda AG hält, in diesem Zusammenhang mit Vertrag datiert auf den 22. September 2015, abgeschlossen am 23. September 2015, gegenüber den Käuferinnen dazu verpflichtet hat, in der Hauptversammlung der Balda AG, die über den Erwerb des operativen Geschäfts der Balda-Gruppe durch die Käuferinnen abstimmt, dem Abschluss des Kaufvertrags zuzustimmen. Sie haben auch darauf hingewiesen, dass diese Verpflichtungen der Elector GmbH für die Käuferinnen wesentlich für den Abschluss des Kaufvertrags waren, weil dadurch die Transaktionssicherheit für die Käuferinnen erhöht wurde.



II.

The Paragon Fund II GmbH & Co. KG, München, Deutschland hat der Balda AG, Bad Oeynhausen, Deutschland, hinsichtlich der heute veröffentlichten Mitteilung der The Paragon Fund II GmbH & Co. KG nach § 21 Abs. 1 WpHG in Bezug auf ihre Absichten nach § 27a Abs. 1 Satz 3 und 4 Folgendes mitgeteilt:

'1. Die Investition des Meldepflichtigen dient nicht der Beteiligung an der Balda AG, sondern dem Erwerb des operativen Geschäfts der Balda-Gruppe von der Balda AG. 2. Es ist weder geplant noch beabsichtigt, die Schwelle von 30 % der Stimmrechte der Balda AG und damit die Kontrolle im Sinne von § 29 WpÜG zu erreichen oder innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte zu erwerben noch auf sonstige Weise zu erlangen. Die Vereinbarung mit der Elector GmbH dient ausschließlich der Erhöhung der Transaktionssicherheit im Hinblick auf die Zustimmung der Hauptversammlung der Balda AG zu dem Kaufvertrag. 3. Eine Einflussnahme auf die Besetzung des Aufsichtsrats und des Vorstands strebt der Meldepflichtige nicht an, zudem ist eine entsprechende Einflussnahme auch nicht von der Vereinbarung zwischen der Elector GmbH und den Käuferinnen umfasst. 4. Eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Balda AG, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik, strebt der Meldepflichtige nicht an. Zudem ist eine entsprechende Änderung der Kapitalstruktur auch nicht von der Vereinbarung zwischen der Elector GmbH und den Käuferinnen umfasst. 5. Der Elector GmbH wurde weder direkt noch indirekt irgendeine Gegenleistung gewährt oder versprochen, Insofern war eine Finanzierung nicht erforderlich.'

III.

Die Paragon GP II GmbH, München, Deutschland hat der Balda AG, Bad Oeynhausen, Deutschland, hinsichtlich der heute veröffentlichte Mitteilung der Paragon GP II GmbH nach § 21 Abs. 1 WpHG in Bezug auf ihre Absichten nach § 27a Abs. 1 Satz 3 und 4 Folgendes mitgeteilt:

'1. Die Investition des Meldepflichtigen dient nicht der Beteiligung an der Balda AG, sondern dem Erwerb des operativen Geschäfts der Balda-Gruppe von der Balda AG. 2. Es ist weder geplant noch beabsichtigt, die Schwelle von 30 % der Stimmrechte der Balda AG und damit die Kontrolle im Sinne von § 29 WpÜG zu erreichen oder innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte zu erwerben noch auf sonstige Weise zu erlangen. Die Vereinbarung mit der Elector GmbH dient ausschließlich der Erhöhung der Transaktionssicherheit im Hinblick auf die Zustimmung der Hauptversammlung der Balda AG zu dem Kaufvertrag. 3. Eine Einflussnahme auf die Besetzung des Aufsichtsrats und des Vorstands strebt der Meldepflichtige nicht an, zudem ist eine entsprechende Einflussnahme auch nicht von der Vereinbarung zwischen der Elector GmbH und den Käuferinnen umfasst. 4. Eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Balda AG, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik, strebt der Meldepflichtige nicht an. Zudem ist eine entsprechende Änderung der Kapitalstruktur auch nicht von der Vereinbarung zwischen der Elector GmbH und den Käuferinnen umfasst. 5. Der Elector GmbH wurde weder direkt noch indirekt irgendeine Gegenleistung gewährt oder versprochen, Insofern war eine Finanzierung nicht erforderlich.'

IV.

Die Blitz 15-176 GmbH (künftig: PP Medical Solutions Holding GmbH), München, Deutschland hat der Balda AG, Bad Oeynhausen, Deutschland, hinsichtlich der heute veröffentlichten Mitteilung der Blitz 15-176 GmbH (künftig: PP Medical Solutions Holding GmbH) nach § 21 Abs. 1 WpHG in Bezug auf ihre Absichten nach § 27a Abs. 1 Satz 3 und 4 Folgendes mitgeteilt:

'1. Die Investition des Meldepflichtigen dient nicht der Beteiligung an der Balda AG, sondern dem Erwerb des operativen Geschäfts der Balda-Gruppe von der Balda AG. 2. Es ist weder geplant noch beabsichtigt, die Schwelle von 30 % der Stimmrechte der Balda AG und damit die Kontrolle im Sinne von § 29 WpÜG zu erreichen oder innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte zu erwerben noch auf sonstige Weise zu erlangen. Die Vereinbarung mit der Elector GmbH dient ausschließlich der Erhöhung der Transaktionssicherheit im Hinblick auf die Zustimmung der Hauptversammlung der Balda AG zu dem Kaufvertrag. 3. Eine Einflussnahme auf die Besetzung des Aufsichtsrats und des Vorstands strebt der Meldepflichtige nicht an, zudem ist eine entsprechende Einflussnahme auch nicht von der Vereinbarung zwischen der Elector GmbH und den Käuferinnen umfasst. 4. Eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Balda AG, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik, strebt der Meldepflichtige nicht an. Zudem ist eine entsprechende Änderung der Kapitalstruktur auch nicht von der Vereinbarung zwischen der Elector GmbH und den Käuferinnen umfasst. 5. Der Elector GmbH wurde weder direkt noch indirekt irgendeine Gegenleistung gewährt oder versprochen, Insofern war eine Finanzierung nicht erforderlich.'

V.

Die Blitz 15-177 GmbH (künftig: PP Medical Solutions I GmbH), München, Deutschland hat der Balda AG, Bad Oeynhausen, Deutschland, hinsichtlich der heute veröffentlichten Mitteilung der Blitz 15-177 GmbH (künftig: PP Medical Solutions I GmbH) nach § 21 Abs. 1 WpHG in Bezug auf ihre Absichten nach § 27a Abs. 1 Satz 3 und 4 Folgendes mitgeteilt: '1. Die Investition des Meldepflichtigen dient nicht der Beteiligung an der Balda AG, sondern dem Erwerb des operativen Geschäfts der Balda-Gruppe von der Balda AG. 2. Es ist weder geplant noch beabsichtigt, die Schwelle von 30 % der Stimmrechte der Balda AG und damit die Kontrolle im Sinne von § 29 WpÜG zu erreichen oder innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte zu erwerben noch auf sonstige Weise zu erlangen. Die Vereinbarung mit der Elector GmbH dient ausschließlich der Erhöhung der Transaktionssicherheit im Hinblick auf die Zustimmung der Hauptversammlung der Balda AG zu dem Kaufvertrag. 3. Eine Einflussnahme auf die Besetzung des Aufsichtsrats und des Vorstands strebt der Meldepflichtige nicht an, zudem ist eine entsprechende Einflussnahme auch nicht von der Vereinbarung zwischen der Elector GmbH und den Käuferinnen umfasst. 4. Eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Balda AG, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik, strebt der Meldepflichtige nicht an. Zudem ist eine entsprechende Änderung der Kapitalstruktur auch nicht von der Vereinbarung zwischen der Elector GmbH und den Käuferinnen umfasst. 5. Der Elector GmbH wurde weder direkt noch indirekt irgendeine Gegenleistung gewährt oder versprochen, Insofern war eine Finanzierung nicht erforderlich.'

VI.

Die Blitz 15-178 GmbH (künftig: PP Medical Solutions II GmbH), München, Deutschland hat der Balda AG, Bad Oeynhausen, Deutschland, hinsichtlich der heute veröffentlichten Mitteilung der Blitz 15-178 GmbH (künftig: PP Medical Solutions II GmbH) nach § 21 Abs. 1 WpHG in Bezug auf ihre Absichten nach § 27a Abs. 1 Satz 3 und 4 Folgendes mitgeteilt: '1. Die Investition des Meldepflichtigen dient nicht der Beteiligung an der Balda AG, sondern dem Erwerb des operativen Geschäfts der Balda-Gruppe von der Balda AG. 2. Es ist weder geplant noch beabsichtigt, die Schwelle von 30 % der Stimmrechte der Balda AG und damit die Kontrolle im Sinne von § 29 WpÜG zu erreichen oder innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte zu erwerben noch auf sonstige Weise zu erlangen. Die Vereinbarung mit der Elector GmbH dient ausschließlich der Erhöhung der Transaktionssicherheit im Hinblick auf die Zustimmung der Hauptversammlung der Balda AG zu dem Kaufvertrag. 3. Eine Einflussnahme auf die Besetzung des Aufsichtsrats und des Vorstands strebt der Meldepflichtige nicht an, zudem ist eine entsprechende Einflussnahme auch nicht von der Vereinbarung zwischen der Elector GmbH und den Käuferinnen umfasst. 4. Eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Balda AG, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik, strebt der Meldepflichtige nicht an. Zudem ist eine entsprechende Änderung der Kapitalstruktur auch nicht von der Vereinbarung zwischen der Elector GmbH und den Käuferinnen umfasst. 5. Der Elector GmbH wurde weder direkt noch indirekt irgendeine Gegenleistung gewährt oder versprochen, Insofern war eine Finanzierung nicht erforderlich.'



01.10.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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