06.07.2015 10:42:27
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DGAP-WpÜG: Pflichtangebot
Zielgesellschaft: MME Moviement AG; Bieter: DLG Acquisitons Limited WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------- DLG Acquisitions Limited Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts eines Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 19. Juni 2015 über die Befreiung der DLG Acquisitions Limited u.a. gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots für Aktien der MME Moviement AG, Berlin (ISIN: DE0005761159) Mit Bescheid vom 19. Juni 2015 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf entsprechenden Antrag die DLG Acquisitions Limited, London, Vereinigtes Königreich (Antragstellerin zu 1), die Discovery Luxembourg Holdings 1 S.à r.l., Luxemburg, Luxemburg (Antragstellerin zu 2), die Discovery Luxembourg Holdings 2 S.à r.l., Luxemburg, Luxemburg (Antragstellerin zu 3), die Discovery Foreign Holding, Inc., Silver Spring, USA (Antragstellerin zu 4), die Discovery Communications, LLC, Silver Spring, USA (Antragstellerin zu 5), die Discovery Communications Holding, LLC, Silver Spring, USA (Antragstellerin zu 6), die DHC Discovery, Inc, Silver Spring, USA (Antragstellerin zu 7), die AMHI, LLC, Silver Spring, USA (Antragstellerin zu 8), die Discovery Holding Company, Silver Spring, USA (Antragstellerin zu 9), die Discovery Communications, Inc., Silver Spring, USA (Antragstellerin zu 10), die LGCI HoldCo I B.V., Schiphol-Rijk, Niederlande (Antragstellerin zu 11), die Liberty Global Content Investments B.V., Schiphol-Rijk, Niederlande (Antragstellerin zu 12) und Liberty Global plc, London, Vereinigtes Königreich (Antragstellerin zu 13 und zusammen mit den Antragstellerinnen zu 1 bis 12 die Antragstellerinnen) gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebV von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und der Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots an die Aktionäre der MME Moviement AG, Berlin, (auch Zielgesellschaft oder MME) befreit. Der Tenor des Bescheides der BaFin lautet wie folgt: Die Antragstellerinnen zu 1 bis 13 werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebV von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die am 23. September 2014 erfolgte Kontrollerlangung an der MME Moviement AG zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen: I. 1. Zielgesellschaft ist die MME Moviement AG, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 98094. Das Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von 11.180.909 EUR ist eingeteilt in 11.180.909 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1 EUR je Aktie. Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE0005761159 zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) zugelassen. 2. Die Antragstellerinnen tragen vor, Hauptaktionärin der Zielgesellschaft mit 10.455.005 Aktien (entsprechend rund 93,51 % der Stimmrechte) sei die ALL3MEDIA Deutschland GmbH, München, Deutschland (A3M GmbH). Alleinige Gesellschafterin der A3M GmbH ist die ALL3MEDIA Limited (A3M Limited) mit Sitz in London, Vereinigtes Königreich, deren alleinige Gesellschafterin die ALL3MEDIA Group Limited (A3M Group) mit Sitz in London, Vereinigtes Königreich ist. Alleinige Gesellschafterin der A3M Group wiederum ist die ALL3MEDIA Finance Limited (A3M Finance) mit Sitz in London, Vereinigtes Königreich. Alleinige Gesellschafterin der A3M Finance ist die ALL3MEDIA Intermediate Limited mit Sitz in London, Vereinigtes Königreich, deren alleinige Gesellschafterin wiederum die ALL3MEDIA Capital Limited (A3M Capital) mit Sitz in London, Vereinigtes Königreich, ist. Alleinige Gesellschafterin der A3M Capital ist die ALL3MEDIA Holdings Limited (A3M Holdings) mit Sitz in London, Vereinigtes Königreich. Die A3M Holdings ist nach Bekunden der Antragstellerinnen die Obergesellschaft der weltweit operierenden A3M-Gruppe. Die Gruppe umfasse 19 Film- und Fernsehproduktionsgesellschaften sowie einige Vertriebsgesellschaften. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten der A3M-Gruppe liege im englischsprachigen Raum. Über den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der A3M Holdings hat die Antragstellerin zu 1 am 8. Mai 2014 einen Kaufvertrag geschlossen. Dieser wurde am 23. September 2014 vollzogen, womit die Antragstellerin zu 1 alleinige Gesellschafterin der A3M Holdings wurde. 3. Die Antragstellerinnen haben am 30. Juli 2014 beantragt, sie von der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Kontrollerwerbs und zur Abgabe eines Pflichtangebots im Hinblick auf deren (indirekten) Kontrollerwerb an der Zielgesellschaft gemäß § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebV zu befreien. 3.1 Zur Begründung führten die Antragstellerinnen an, dass ein mittelbarer Erwerb befreit werden könnte, wenn die mittelbar erworbene Gesellschaft im Verhältnis zur unmittelbar erworbenen Gesellschaft von untergeordneter Bedeutung sei. Insbesondere könne nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebV die Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung des Kontrollerwerbs und der Abgabe eines Pflichtangebots erteilt werden, wenn aufgrund der Erlangung der Kontrolle über eine Gesellschaft mittelbar die Kontrolle an einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 WpÜG erlangt worden sei und der Buchwert der Beteiligung der Gesellschaft an der Zielgesellschaft weniger als 20 % des buchmäßigen Aktivvermögens der Gesellschaft betrage. Im Falle einer indirekten Beteiligung der Gesellschaft an der Zielgesellschaft könne für die Feststellung der Buchwertgrenze auf das Aktivvermögen jeder direkten oder indirekten Muttergesellschaft der Zielgesellschaft abgestellt werden. 3.2 Dazu werde auf die wirtschaftlich maßgebliche Gesellschaft der Unternehmensgruppe abgestellt, der die Zielgesellschaft angehört. Wirtschaftlich maßgeblich sei diejenige Gesellschaft, welche aus Sicht des Bieters das eigentliche Ziel der Übernahme sei. Wirtschaftlich maßgeblich sei im vorliegenden Fall nicht die A3M Holdings, sondern die A3M Finance. Auf Ebene der A3M Finance seien erstmals alle Beteiligungen an operativen Gesellschaften der A3M Gruppe gebündelt. Die A3M Finance habe zum 31. August 2013 ein Aktivvermögen von 450.871.267 £ (entsprechend rund 529 Mio. EUR) gehabt. Zum 31. August 2013 habe der Buchwert der Beteiligung der A3M GmbH an der Zielgesellschaft 75.710.283,31 EUR betragen. Nach dem zum 31. Dezember 2014 aufgestellten Jahresabschluss verfügt die A3M Finance über ein Vermögen von 475.392.684 £, was rund 610,337 Mio. EUR entspricht. Der Buchwert der Beteiligung der A3M GmbH an der Zielgesellschaft betrage unverändert 75.710.283,31 EUR. II. Die Antragstellerinnen sind nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebV von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die MME zu befreien, da die Anträge zulässig und begründet sind. 1. Die Anträge sind gemäß § 8 WpÜG-AngebV zulässig. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AngebV kann ein Antrag auch vor Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft gestellt werden. Die Anträge der Antragstellerinnen vom 30. Juli 2014 sind vor der mit Schreiben vom 24. September 2014 angezeigten Kontrollerlangung vom 23. September 2014 erfolgt. Damit waren die Anträge rechtzeitig gestellt. Die Kontrollerlangung sämtlicher Antragstellerinnen beruht auf dem gleichen Lebenssachverhalt, da der mittelbare Kontrollerwerb der Antragstellerinnen zu 1 bis 13 jeweils aufgrund des Erwerbs der A3M Holdings durch die Antragstellerin zu 1 erfolgte. Die Antragstellerin zu 1 ist ein Tochterunternehmen sämtlicher weiterer Antragstellerinnen. Die Formerfordernisse wie Schriftlichkeit nach § 45 WpÜG sind eingehalten. 2. Die Anträge sind begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebV vorliegen und das Interesse der Antragstellerinnen an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt. 2.1 Die Antragstellerinnen zu 1 bis 13 haben mit Vollzug des Kaufvertrages über die A3M Holdings am 23. September 2014 die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt. Die unmittelbar von der A3M GmbH gehaltenen 10.703.877 Aktien der Zielgesellschaft vermitteln rund 93% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft; diese Stimmrechte werden den Antragstellerinnen jeweils gemäß der § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1 und Abs. 2 HGB bzw. §§ 16, 17 AktG zugerechnet. 2.2 Zugunsten der Antragstellerinnen ist der Befreiungsgrund nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebV erfüllt. 2.2.1 Bei der vorliegenden mittelbaren Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft durch die Antragstellerinnen handelt es sich um eine von § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebV umfasste Konstellation, in der ein Antragsteller befreiungsfähig ist, wenn der Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft, hier der MME, bei der vom Antragsteller erworbenen Gesellschaft weniger als 20% des buchmäßigen Aktivvermögens der relevanten erworbenen Gesellschaft beträgt. Sofern ein Antragsteller unmittelbar die Gesellschaft erworben hat, welche die Anteile an der Zielgesellschaft hält, ist die Festlegung, wessen Aktivvermögen für den Buchwert-Test heranzuziehen ist, trivial. Hat der Antragsteller jedoch eine mehrstöckige Unternehmensgruppe erworben, so ist für den Buchwert-Test darauf abzustellen, welche der erworbenen Gesellschaften die dafür relevante ist. Soweit nicht die Antragsteller etwas Anderes vortragen, kann von der obersten Gesellschaft der erworbenen Gruppe als relevante Gesellschaft ausgegangen werden. Um die buchwertmäßige Bedeutung der Zielgesellschaft für die erworbene relevante Gesellschaft zu bemessen, ist der Buchwertansatz der Beteiligung an der Zielgesellschaft ins Verhältnis zum Aktivvermögen der relevanten Einzelgesellschaft zu setzen. Als buchmäßiges Aktivvermögen sind die in § 266 Abs. 2 HGB mit den Buchstaben A und B bezeichneten Positionen anzusehen. Dies umfasst das Anlage- und Umlaufvermögen, nicht jedoch die mit dem Buchstaben C bezeichneten Rechnungsabgrenzungsposten und Bilanzierungshilfen. Auf der Grundlage des nach britischem Recht erstellten Jahresabschlusses der A3M Holdings zum 31. August 2013 hatte diese kein Anlagevermögen und das Umlaufvermögen belief sich auf rund 9,3 Mio. £, entsprechend rund 10,9 Mio. EUR. Das buchmäßige Aktivvermögen der A3M Holdings belief sich zum 31. August 2013 somit auf 10,9 Mio. EUR. Der maßgebliche Buchwert der (mittelbaren) Beteiligung der A3M Holdings an der Zielgesellschaft ergibt sich dabei aus dem Jahresabschluss der A3M GmbH zum 31. Dezember 2014 und belief sich auf rund 75,710 Mio. EUR. Damit ist der Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft rund sieben Mal höher als das Aktivvermögen der A3M Holdings. Insoweit ergibt sich, dass bei Abstellen auf die A3M Holdings als unmittelbar erworbener Gesellschaft bereits der Tatbestand der Befreiungsnorm nicht erfüllt ist. Die Antragstellerinnen haben vorgetragen, dass anstelle der A3M Holdings eine andere Gesellschaft die wirtschaftlich relevante Einheit beim Erwerb gewesen sei. Dazu haben sie ausgeführt, dass die A3M Finance die unterste Gruppengesellschaft sei, auf deren Ebene sämtliche Beteiligungen an operativ tätigen Gesellschaften der A3M-Gruppe gebündelt sind. Das Abstellen auf die eigentlich wirtschaftlich bedeutsame Einheit für den Buchwert-Test beim Erwerb einer mehrstufigen Unternehmensgruppe entspricht der BaFin-Verwaltungspraxis. Hinsichtlich der A3M Finance liegt das Verhältnis von Buchwert der Beteiligung der A3M GmbH an der Zielgesellschaft (rund 75,710 Mio. EUR) zum Aktivvermögen der A3M Finance in Höhe von rund 610,337 Mio. EUR zum 31. Dezember 2014 bei ungefähr 12,4%. Das liegt unter der von § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebV vorgeschriebenen Höchstgrenze von 20%. 2.2.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Antragstellerinnen trotz des Unterschreitens der Buchwertschwelle von 20% ein besonderes Interesse am Erwerb der Kontrollbeteiligung an der Zielgesellschaft verfolgen. Hierbei ist zu untersuchen, ob die Zielgesellschaft etwa wegen tatsächlicher Vermögenswerte, wie sie sich anhand von Marktkapitalisierungen darstellen, Umsatz- oder Ertragsstärke oder aufgrund andere Merkmale von nicht untergeordneter Bedeutung für die Antragstellerinnen ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Aktivvermögen der A3M Finance im Zeitpunkt der Antragstellung kleiner war als in der soeben angestellten Rechnung. Denn das Aktivvermögen der A3M Finance betrug nach dem Vortrag im Schreiben vom 11. Dezember 2014 zum 31. August 2013 rund 450,87 Mio. £ (entsprechend rund 529,052 Mio. EUR). Dementsprechend lag der Buchwert-Anteil bei ca. 14,31%. Auch dieser Wert hätte die Voraussetzungen der Buchwert-Befreiung erfüllt. Die Marktkapitalisierung der Zielgesellschaft belief sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auf der Grundlage des XETRA-Schlusskurses von 10,115 EUR bei einer Gesamtaktienzahl von 11.180.909 auf gerundet 113,09 Mio. EUR. Bei der A3M Holdings als 'oberster' erworbener Gesellschaft oder auch der A3M Finance als relevanter Vergleichsgesellschaft liegen keine Marktkapitalisierungen vor, da diese nicht börsenzugelassen sind. Verglichen mit dem von den Antragstellerinnen vorgetragenen Kaufpreis von rund 672 Mio. EUR läge ein Anteil von 16,83% am Gesamt-(markt-)wert der erworbenen Unternehmensgruppe vor. Somit legen auch die Marktwerte der erworbenen Gesellschaften zueinander nicht nahe, dass es den Antragstellern wesentlich auf die Zielgesellschaft angekommen wäre. Weiter wies die Zielgesellschaft für das Geschäftsjahr vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 einen Gewinn von 8,2 Mio. EUR aus (Seite 2 des Geschäftsberichts 2013/2014). Die A3M Finance erzielte im weitgehend parallel verlaufenden Geschäftsjahr vom 1. September 2013 bis zum 31. Dezember 2014 einen Gewinn in Höhe von 288.750.982 £, entsprechend ungefähr 370,308 Mio. EUR (Umrechnung zum Kurs vom 31. Dezember 2014). Gemessen daran bestand ein Gewinnbeitrag von etwa 2,21%. An der relativ geringen Bedeutung für den Gewinn der A3M-Gruppe ändert sich nichts Wesentliches dadurch, dass die A3M Finance im davor liegenden Geschäftsjahr 2012/2013 noch einen Verlust in Höhe von rund 253 Mio. £ (zu jener Zeit etwa 296,51 Mio. EUR) gemacht hatte. Sowohl der Gewinn der MME AG des Geschäftsjahres 2012/2013 in Höhe von rund 4,3 Mio. EUR als auch der Gewinn des Geschäftsjahres 2013/2014 in Höhe von rund 8,2 Mio. EUR bewegen sich in Größenordnungen, die diese Gewinne als ungeeignet erscheinen lassen, um den ausgewiesenen Verlust zu bedeutenden Teilen zu begrenzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zielgesellschaft insofern für die erworbene Unternehmensgruppe von Bedeutung ist, als sie Teil der Diversifikation weg von der Konzentration auf das Geschäft im UK ist (Geschäftsbericht der A3M Holdings 2012/13, S. 3). Da allerdings der außerhalb von UK erzielte Ertragsanteil von 54% nicht ausschließlich oder im Wesentlichen der Zielgesellschaft oder dem Markt in Deutschland im Allgemeinen zugeschrieben wird, kann aus der Bedeutung der Zielgesellschaft für die Diversifikation nicht auf eine herausgehobene oder sonst wie wesentliche Bedeutung der Zielgesellschaft für die erworbene Unternehmensgruppe geschlossen werden. Gleiches gilt im Ergebnis von den Ausführungen auf Seite 4 des Geschäftsberichts der A3M Holdings für das Geschäftsjahr 2012/13. Darin wird zwar dargelegt, dass vor allem die Geschäfte in Deutschland und den USA dafür verantwortlich seien, dass die A3M-Gruppe besser abschneide als der Durchschnitt des britischen Marktes. Auch aus dieser Aussage kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Zielgesellschaft für sich genommen von wesentlicher Bedeutung für den Erwerb der A3M-Gruppe gewesen ist. Denn die Aussage ist recht allgemein gehalten und lässt vor allem nicht den Schluss darauf zu, mit welchem Anteil die Zielgesellschaft zu einem wie weit überdurchschnittlichen Ergebnis beigetragen hat; insoweit fehlt es an einer Abgrenzung zu den Beiträgen der Beteiligungen aus anderen geographischen Regionen. Insgesamt zeigen andere Kennziffern keine Anhaltspunkte dafür, dass es den Antragstellerinnen als Erwerbern der A3M-Gruppe wesentlich auf den Erwerb der Zielgesellschaft angekommen wäre. 2.2.3 Die Anwendung des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebV als Befreiungsgrund erfordert - ähnlich wie die Sanierungsbefreiung nach § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebV - eine Rechtfertigung dafür, dass trotz materiellem und dauerhaftem Kontrollwechsel ein Pflichtangebot ausbleibt. Das unterscheidet diesen Befreiungsgrund wesentlich von den meisten anderen Befreiungsgründen (§ 9 Satz 1 Nr. 4-6, Satz 2 Nr. 1 und 2 WpÜG-AngebV). Aus dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebV ist ein besonderes Interesse der Antragstellerinnen an einer Befreiung zu folgern, denn der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat insoweit Interessenabwägung in Teilen antizipiert. Die Antragstellerinnen haben ein Interesse daran, nicht für den Erwerb einer mittelbaren Beteiligung ein im Zweifel zeit- und kostenintensives Angebotsverfahren durchführen zu müssen. Zwar ist der Umfang, in dem sich der Erwerb der A3M-Gruppe durch ein Pflichtangebot verteuern würde (ca. 7% der Marktkapitalisierung von rund 113 Mio. EUR, also grob 7,9 Mio. EUR) vergleichsweise klein gemessen am vorgetragenen Gesamtkaufpreis von rund 672 Mio. EUR. Dennoch ist das Interesse, eine Verteuerung von rund 1,18% zu vermeiden, grundsätzlich anerkennungswürdig. Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse außenstehender Aktionäre an der Abgabe eines Pflichtangebots das Interesse der Antragstellerinnen an der Vermeidung des Pflichtangebotsverfahrens überwiegt, sind nicht ersichtlich. Insoweit geht die Ermessensabwägung zu Gunsten der Antragstellerinnen aus. London, den 6. Juli 2015 DLG Acquisitions Limited Ende der WpÜG-Meldung 06.07.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de --------------------------------------------------------------------------- Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart
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