Energiekontor AG
Bremen
ISIN: DE0005313506
Eindeutige Kennung des Ereignisses: EKT052024oHV
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft zur
ordentlichen Hauptversammlung
ein,
die am Mittwoch, den 29. Mai 2024, um 10:30 Uhr (mitteleuropäischer Sommerzeit - MESZ)
im Hamme Forum, Riesstraße 11 in 27721 Ritterhude bei Bremen,
stattfindet.
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Energiekontor AG zum 31. Dezember 2023, des gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2023, des zusammengefassten Lageberichts für die Energiekontor AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2023,
des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß
§§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der Energiekontor AG und den Konzernabschluss für das
Geschäftsjahr 2023 gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Eine Beschlussfassung
zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung
zur Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur
Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175
Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht
des Aufsichtsrats und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a, 315a
HGB sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats
hierüber zugänglich zu machen.
Die vorstehenden Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Sie liegen auch in der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme aus und werden in der Hauptversammlung näher erläutert.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2023 in Höhe von EUR 56.219.712,69
(a) |
einen Betrag von EUR 16.751.230,80 zur Zahlung einer Dividende von EUR 1,20 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden,
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(b) |
den aus der Dividendenausschüttung gemäß lit. a) auf eigene Aktien rechnerisch entfallenden Betrag auf neue Rechnung vorzutragen
und
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(c) |
den restlichen Betrag von EUR 39.468.481,89 in die Gewinnrücklagen einzustellen.
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Die Ausschüttung entspricht einer Dividende von EUR 1,20 je Stückaktie auf das gezeichnete Kapital von EUR 13.959.359,00,
eingeteilt in 13.959.359 Stückaktien.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hautversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag
fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung
abstimmen zu lassen.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Zwischenabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2024
Der bisher Abschlussprüfer, die PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Stuttgart, Löffelstraße
44, 70597 Stuttgart, hat die Gesellschaft in den letzten zehn zusammenhängenden Jahren geprüft. Aus diesem Grund ist ein Wechsel
des Abschlussprüfers erforderlich.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die
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Nexia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung Frankfurt am Main, Ulmenstraße 37-39,
60325 Frankfurt am Main,
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zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische
Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2024 enthaltenen verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts
zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erklärt, dass seine Empfehlung
frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkenden
Vertragsklauseln im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurden.
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6. |
Beschlussfassung über die Zahlung einer Vergütung an die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Gem. § 15 der Satzung der Gesellschaft wird die Vergütung des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung festgestellt. Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Vergütung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 zu beschließen:
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Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jeweils für das Geschäftsjahr 2023 eine Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 225.000,00
gegebenenfalls zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung teilt sich jeweils nach näherer Maßgabe der Regelung in § 15
der Satzung auf.
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2023
Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2023 erstellt (Anhang 1). Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen nachfolgende Beschlussfassung vor:
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Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wird gebilligt.
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8. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Begebung von Bezugsrechten auf Aktien der Energiekontor
AG an Vorstände der Gesellschaft, Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten an Vorstände (Aktienoptionsprogramm
2024), die Änderung des bedingten Kapitals 2018/I und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals und entsprechende Änderung
der Satzung
Die Hauptversammlung der Energiekontor AG vom 23. Mai 2018 hat das Aktienoptionsprogramm 2018 beschlossen. Danach konnten
bis zu 500.000 Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands ausgegeben werden. Von dieser Ermächtigung wurde nur teilweise Gebrauch
gemacht. Es wurden 100.000 Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands begeben. Diese Ermächtigung, die am 30. April 2023 ausgelaufen
ist, soll, soweit sie nicht ausgeschöpft wurde, aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:
a) |
Die in der Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 unter TOP 8 beschlossene Ermächtigung zur Begebung von Bezugsrechten auf Stückaktien
der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands wird - soweit von ihr nicht Gebrauch gemacht wurde - aufgehoben.
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b) |
Das hierzu geschaffene bedingte Kapital 2018/I wird von EUR 500.000,00 auf EUR 100.000,00 reduziert und § 4 Abs. 6 Satz 1
(neu § 4 Abs. 5 S. 1) der Satzung wie folgt geändert:
"Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu insgesamt € 100.000,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 100.000 neuen,
auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2018/I)."
§ 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird zu § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft.
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c) |
Das Aktienoptionsprogramm 2024 hat folgende Eckpunkte:
(1) Bezugsberechtigte und Gesamtvolumen
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2024 bis zum 28. Mai 2029 Bezugsrechte auf bis zu 100.000
Aktien der Gesellschaft nur an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft auszugeben. Jedes Bezugsrecht berechtigt nach Maßgabe
der vom Aufsichtsrat festzulegenden Bezugsrechtsbedingungen zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie der Energiekontor
AG.
Anstelle von verfallenen und nicht bereits ausgeübten Bezugsrechten können neue Bezugsrechte begeben werden.
(2) Ausgestaltung
(a) |
Ausgabezeiträume: Bezugsrechte können dreimal jährlich ausgegeben werden und zwar zwischen dem 11. und 26. Börsenhandelstag
an der Frankfurter Wertpapierbörse, jeweils nach Veröffentlichung des Konzernabschlusses, der Veröffentlichung des Halbjahresberichts
eines Geschäftsjahres sowie nach der ordentlichen Hauptversammlung.
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(b) |
Laufzeit: Die Laufzeit der Bezugsrechte beträgt fünf Jahre beginnend mit dem Ende des jeweiligen Ausgabezeitraumes. Danach
erlöschen die Bezugsrechte entschädigungslos.
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(c) |
Wartezeit: Die Aktienoptionen können erst nach Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit beginnt mit dem Ende des
jeweiligen Ausgabezeitraums und endet nach Ablauf von vier Jahren nach dem jeweiligen Ausgabezeitraum.
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(d) |
Ausübungszeitraum: Die Bezugsrechte können während ihrer Laufzeit und nach Ablauf der jeweiligen Wartezeit in Ausübungszeiträumen
ausgeübt werden. Ausübungszeiträume sind die jeweils zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse nach der Veröffentlichung
des Konzernabschlusses, der Veröffentlichung des Halbjahresberichts eines Geschäftsjahres sowie nach der ordentlichen Hauptversammlung.
Falls Ausübungstage in einen Zeitraum fallen, der mit dem Tag beginnt, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre
zum Bezug von jungen Aktien oder Teilschuldverschreibungen mit Wandel- oder Bezugsrechten im Bundesanzeiger veröffentlicht,
und an dem Tag endet, jeweils einschließlich, an dem die bezugsberechtigten Aktien der Gesellschaft erstmals „ex Bezugsrecht”
notiert werden, ist eine Ausübung der Bezugsrechte unzulässig. Der jeweilige Ausübungszeitraum verlängert sich um eine entsprechende
Anzahl von Ausübungstagen unmittelbar nach Ende des Sperrzeitraums.
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(e) |
Ausübungspreis und Ausübungshürde: Die Bezugsrechte können nur gegen Zahlung des Ausübungspreises, der 120 Prozent des Börsendurchschnittskurses,
also des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise für eine Energiekontor-Aktie im XETRA-Handel (oder einem an die
Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an fünf unmittelbar aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen
vor dem Ausgabezeitraum, beträgt, ausgeübt werden. Aus diesem Ausübungspreis ergibt sich mittelbar auch die Ausübungshürde.
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(f) |
Nichtübertragbarkeit: Die Aktienoptionen sind nicht übertragbar, sondern können nur durch den Bezugsberechtigten ausgeübt
werden. Für den Todesfall, den Eintritt in den Ruhestand, die Berufsunfähigkeit infolge von Krankheit oder die Beendigung
der Zugehörigkeit eines verbundenen Unternehmens zur Energiekontor-Gruppe können Sonderregeln vorgesehen werden.
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(3) Erfüllung des Bezugsrechts
Die Gesellschaft ist berechtigt, die Bezugsrechte wahlweise durch Ausgabe von Aktien aus dem hierfür geschaffenen bedingten
Kapital oder durch Veräußerung eigener Aktien zu erfüllen. Die Entscheidung darüber, welche dieser Erfüllungsmöglichkeiten,
die jeweils auch miteinander kombiniert werden dürfen, im Einzelfall gewählt wird, trifft der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat
hat sich bei seiner Entscheidung allein vom Interesse der Gesellschaft leiten zu lassen.
(4) Kapitalmaßnahmen
Der Ausübungspreis und die Anzahl der neuen Aktien je Bezugsrecht werden nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Bezugsrechte
angepasst, wenn die Gesellschaft während der Laufzeit der Bezugsrechte entweder ihr Kapital gegen Einlagen erhöht oder Wandlungs-
oder Bezugsrechte außerhalb dieses Aktienoptionsplans begründet und dabei ihren Aktionären jeweils ein Bezugsrecht einräumt.
Die Bedingungen der Bezugsrechte können darüber hinaus für den Fall einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, einer
Kapitalherabsetzung, eines Aktiensplits oder einer Sonderdividende Anpassungen vorsehen. Mit der Anpassung soll erreicht werden,
dass auch nach Durchführung solcher Maßnahmen und den damit verbundenen Auswirkungen auf den Börsenkurs die Gleichwertigkeit
des Ausübungspreises und der Anzahl der neuen Aktien je Bezugsrecht sichergestellt ist. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.
(5) Weitere Regelungen
Die Einzelheiten für die Gewährung von Bezugsrechten und die weiteren Ausübungsbedingungen werden durch den Aufsichtsrat festgesetzt.
Zu diesen Einzelheiten gehören insbesondere die Auswahl einzelner Bezugsberechtigter, die Gewährung von Bezugsrechten an einzelne
Bezugsberechtigte, das Festlegen von Bestimmungen über die Durchführung und das Verfahren der Gewährung und Ausübung der Bezugsrechte
sowie die Regelungen über die Behandlung von Bezugsrechten in Sonderfällen.
(6) Besteuerung
Sämtliche Steuern, die bei Ausübung der Bezugsrechte oder bei Verkauf der Aktien durch die Bezugsberechtigten fällig werden,
tragen die Bezugsberechtigten.
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d) |
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu insgesamt EUR 100.000,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 100.000 neuen
auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2024/I). Die Bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten, die von der Gesellschaft im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2024 gewährt
werden, ihre Bezugsrechte ausüben und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die neuen
Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung des Bezugsrechts entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Bedingten Kapitalerhöhung
festzulegen. Soweit der Vorstand betroffen ist, erfolgt die Festlegung durch den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt,
die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.
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e) |
§ 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(6) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu insgesamt € 100.000,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 100.000 neuen auf
den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2024/I). Die Bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten, die von der Gesellschaft im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2024 gewährt
werden, ihre Bezugsrechte ausüben und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die neuen
Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung des Bezugsrechts entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Bedingten Kapitalerhöhung
festzulegen. Soweit der Vorstand betroffen ist, erfolgt die Festlegung durch den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.“
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Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8:
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Die Gesellschaft gewährt den Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft einen variablen Vergütungsbestandteil mit langfristiger
Anreizwirkung. Dieser soll das unternehmerische Handeln der Mitglieder des Vorstands fördern, sie langfristig an die Gesellschaft
binden sowie eine marktgerechte Vergütung sicherstellen.
Unter Punkt 8 der Tagesordnung wird vorgeschlagen, den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu ermächtigen, bis einschließlich zum
28. Mai 2029 einmalig oder mehrmals Bezugsrechte (Aktienoptionen) auf insgesamt bis zu 100.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien
an Vorstandsmitglieder der Gesellschaft zu gewähren. Dementsprechend soll auch ein Bedingtes Kapital 2024/I geschaffen und
§ 4 Abs. 6 der Satzung neu gefasst werden.
Das Bedingte Kapital 2024/I in Höhe von EUR 100.000,00 entspricht ca. 0,7 Prozent des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft
und dient dazu, dass die Gesellschaft neue Aktien ausgeben und diese dazu verwenden kann, sie auf die Bezugsberechtigten für
den Fall der Ausübung der ihnen gewährten Aktienoptionen zu übertragen.
Die neuen Aktien werden erst ausgegeben, wenn nach Maßgabe der in dem Hauptversammlungsbeschluss festgelegten Bedingungen
Aktienoptionen an Bezugsberechtigte ausgegeben wurden und diese ihre Bezugsrechte nach Ablauf der Wartezeit und nach Maßgabe
der Erreichung der in der Ermächtigung festgelegten Ausübungshürde sowie der sonst im Aktienoptionsprogramm 2024 festgelegten
Bedingungen ausüben. Aufgrund der Zweckbindung des Bedingten Kapitals 2024/I steht den Aktionären kein Bezugsrecht auf die
neuen Aktien zu.
Die Ausgabe von zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigenden Aktienoptionen sollen Vorstandsmitglieder der Gesellschaft
an die Gesellschaft binden.
Aktienoptionen können dreimal jährlich ausgegeben werden und zwar zwischen dem 11. und 26. Börsenhandelstag an der Frankfurter
Wertpapierbörse jeweils nach Veröffentlichung des Konzernabschlusses, der Veröffentlichung des Halbjahresberichts eines Geschäftsjahres
sowie nach der ordentlichen Hauptversammlung.
Die Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital 2024/I erfolgt frühestens nach Ablauf der Wartezeit von vier Kalenderjahren
nach dem Ende des jeweiligen Ausgabezeitraums und entsprechender Ausübungserklärung. Aktienoptionen sind jeweils nur ausübbar,
wenn die Wartezeit abgelaufen und die Ausübungshürde erreicht wurde, anderenfalls verfallen die Aktienoptionen entschädigungslos.
Die Bezugsrechte können nur gegen Zahlung des Ausübungspreises, der 120 Prozent des Börsendurchschnittskurses, also des arithmetischen
Mittels der Schlussauktionspreise für eine Energiekontor-Aktie im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems
getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an fünf unmittelbar aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen vor dem
Ausgabezeitraum, beträgt, ausgeübt werden. Aus diesem Ausübungspreis ergibt sich mittelbar auch die Ausübungshürde.
Ausübbare Aktienoptionen können von den Bezugsberechtigten grundsätzlich während ihrer Laufzeit und nach Ablauf der jeweiligen
Wartezeit in Ausübungszeiträumen ausgeübt werden. Ausübungszeiträume sind die jeweils zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter
Wertpapierbörse nach der Veröffentlichung des Konzernabschlusses, der Veröffentlichung des Halbjahresberichts eines Geschäftsjahres
sowie nach der ordentlichen Hauptversammlung. Falls Ausübungstage in einen Zeitraum fallen, der mit dem Tag beginnt, an dem
die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug von jungen Aktien oder Teilschuldverschreibungen mit Wandel- oder
Bezugsrechten im Bundesanzeiger veröffentlicht, und an dem Tag endet, jeweils einschließlich, an dem die bezugsberechtigten
Aktien der Gesellschaft erstmals „ex Bezugsrecht” notiert werden, ist eine Ausübung der Bezugsrechte unzulässig. Der jeweilige
Ausübungszeitraum verlängert sich um eine entsprechende Anzahl von Ausübungstagen unmittelbar nach Ende des Sperrzeitraums.
Vorstand und Aufsichtsrat sind überzeugt, dass die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen an die Bezugsberechtigten
in besonderem Maße geeignet ist, einen nachhaltigen Leistungsanreiz für die Bezugsberechtigten zu bewirken und damit im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu einer nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts beizutragen.
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9. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 18 Abs. 2 S. 2 der Satzung
§ 123 Abs. 4 S. 2 AktG wurde durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) geändert. Aus diesem Grund soll die Satzungsregelung
in § 18 Abs. 2 S. 2 der Satzung an die neue Gesetzesfassung angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, zu beschließen:
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„Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und
muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind.“
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10. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 19 Abs. 1 der Satzung
Nach der derzeitigen Satzungsregelung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrats die Hauptversammlung, im Falle seiner Verhinderung
sein Stellvertreter und bei Verhinderung beider wird der Versammlungsleiter von der Hauptversammlung gewählt. Da im Bedarfsfall
die Wahl des Versammlungsleiters unnötig Zeit in Anspruch nimmt, erscheint es sinnvoll, dem Aufsichtsratsvorsitzenden die
Befugnis einzuräumen, auch einen Dritten, der nicht Mitglied des Aufsichtsrats ist, als Versammlungsleiter zu bestimmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, zu beschließen:
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„Die Leitung der Hauptversammlung übernimmt grundsätzlich der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung
sein Stellvertreter. Der Aufsichtsratsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, ist ermächtigt, ein anderes
Mitglied des Aufsichtsrats oder einen Dritten zum Versammlungsleiter zu bestimmen.“
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Anhang 1 zu Tagesordnungspunkt 7
Vergütungsbericht 2023
Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 AktG werden die Vergütungen der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats der Energiekontor AG im Geschäftsjahr 2023 dargestellt und erläutert.
Um die Einordnung der gemachten Angaben zu erleichtern und das Verständnis zu fördern, werden auch die im Geschäftsjahr 2023
geltenden Vergütungssysteme für den Vorstand und den Aufsichtsrat in ihren Grundzügen dargestellt. Detaillierte Informationen
zu den Vergütungssystemen für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Energiekontor AG sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.energiekontor.de/investor-relations/verguetungssystemundverguetungsbericht verfügbar.
Der Vergütungsbericht 2022 wurde von der Hauptversammlung gemäß §120a Abs. 4 AktG am 17. Mai 2023 zur Billigung vorgelegt
und mit 74,99 Prozent gültigen Ja-Stimmen des auf der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals gebilligt.
I. |
Das Vergütungsjahr 2023
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Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder und Anwendung im Geschäftsjahr 2023
Das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Energiekontor AG wurde vom Aufsichtsrat am 25. März 2021
in Übereinstimmung mit § 87a Abs. 1 AktG beschlossen und von der Hauptversammlung am 20. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 90,78
Prozent gebilligt.
Das am 20. Mai 2021 gebilligte Vorstandsvergütungssystem findet auf alle ab dem 20. Mai 2021 neu abzuschließende oder zu verlängernde
Vorstanddienstverträge Anwendung.
Dem Vorstand der Energiekontor AG gehörten im Berichtszeitraum folgende Mitglieder an:
• |
Peter Szabo, Vorstandsvorsitzender
|
• |
Günter Eschen
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• |
Carsten Schwarz
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Die Vorstandsdienstverträge mit Peter Szabo und Günter Eschen wurden noch vor Inkrafttreten des Vergütungssystems abgeschlossen
und haben noch eine Laufzeit bis zum 30. Juni 2024 (Günter Eschen) bzw. 31. Dezember 2024 (Peter Szabo). Die Vergütung dieser
Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2023 ist dementsprechend noch nach den bestehenden Altverträgen erfolgt, die dem aktuell
geltenden Vergütungssystem noch nicht vollständig entsprechen.
Der Vorstandsdienstvertrag von Carsten Schwarz wäre zum 30. Juni 2023 ausgelaufen und wurde frühzeitig bis zum 31. Dezember
2025 verlängert. Von der im Vergütungssystem gemäß den rechtlichen Vorgaben verankerten Möglichkeit, vorübergehend vom Vergütungssystem
abzuweichen, hat der Aufsichtsrat im abgelaufenen Geschäftsjahr für den Vorstandsdienstvertrag von Carsten Schwarz insofern
Gebrauch gemacht, als dass im Falle seiner regulären oder vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit keine Leistungen vorgesehen
sind. Insbesondere enthält der Vertrag keine Regelungen im Hinblick auf eine Abfindung oder einen Abfindungs-Cap (beides analog
„Altverträge“).
Die Vergütungen aus den Altverträgen (im Folgenden „Altverträge“) bzw. sich hieraus ergebende Abweichungen von dem Vergütungssystem
werden im Folgenden dargestellt und erläutert.
Bestätigung der Vergütung des Aufsichtsrats und Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr 2023
Die Hauptversammlung vom 20. Mai 2021 hat mit einer Mehrheit von 98,80 Prozent die in § 15 der Satzung enthaltene Regelung
für die Vergütung des Aufsichtsrats bestätigt und das ihr zugrundeliegende Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
gebilligt.
Das gegenüber den Vorjahren unveränderte Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wird für das Geschäftsjahr 2023 wie in § 15
der Satzung der Gesellschaft geregelt angewendet.
II. |
Die Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023
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1. |
Überblick über das Vergütungssystem des Vorstands
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Das Vergütungssystem für den Vorstand entspricht den Anforderungen des § 87a AktG sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (DCGK), soweit in der jeweiligen Entsprechenserklärung der Energiekontor
AG nach § 161 AktG keine Abweichungen von diesen Empfehlungen erklärt werden.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Energiekontor AG ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung
sowie eine Steigerung des Unternehmenswerts zugunsten aller Aktionäre ausgerichtet. Durch strategische und operative Leistungskriterien
setzt das System Anreize für eine an der Strategie ausgerichtete wertschaffende und langfristige Entwicklung der Gesellschaft.
Die strategischen und operativen Leistungskriterien werden im Einklang mit der Unternehmensstrategie ausgestaltet und sollen
in der variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder verankert werden. Das Vergütungssystem leistet insofern einen Beitrag zur
Förderung der Geschäftsstrategie und zur nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder
kann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, durch die Ausgabe von Aktienoptionen aus einem Aktienoptionsprogramm
ergänzt und damit die Vergütung an die Kursentwicklung der Aktie der Gesellschaft gekoppelt werden, wodurch ein Gleichlauf
von Management- und Aktionärsinteressen erwartet wird.
Das Vergütungssystem zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen
und leistungsgerecht zu entlohnen, wobei durch die variablen leistungsabhängigen Vergütungsbestandteile insbesondere auch
der persönlichen Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds Rechnung getragen werden soll.
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Energiekontor AG besteht aus festen und variablen Bestandteilen,
deren Summe die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds bildet.
In der nachfolgenden Tabelle werden die Bestandteile des Vergütungssystems sowie deren Ausgestaltung dargestellt. Die Bestandteile
und ihre konkrete Anwendung im Geschäftsjahr 2023 sowie Abweichungen aus Altverträgen werden anschließend im Detail erläutert.
Übersicht über die Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems
VERGÜTUNGBESTANDTEIL
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Feste Vergütung
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Festes Jahresgehalt |
Das feste Jahresgehalt wird in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Ende eines Kalendermonats ausgezahlt. |
Nebenleistungen |
Individuell unterschiedliche Sachbezüge und geldwerten Vorteile, wie die Bereitstellung eines Dienstwagens zur dienstlichen
und privaten Nutzung, die Bereitstellung von Versicherungsschutz in verschiedenen Bereichen, insbesondere Unfallversicherung,
Rechtsschutz- und Strafrechtsschutzversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung und Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung), Zuschüsse zu einer Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Übernahme von Beiträgen für Lebensversicherungen
und Rentenzusatzversicherungen bzw. Zuschüsse zur Einzahlung in das persönliche Vorsorgekonzept.
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Variable Vergütung
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Erfolgsbeteiligung |
Jährliche erfolgsabhängige Vergütung mit einem Bemessungszeitraum von grundsätzlich einem Geschäftsjahr. Leistungskriterien:
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- |
Individuelle operative und strategische Kriterien bzw. Ziele, die im direkten Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds
liegen
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- |
Sowohl finanzielle als auch nicht finanzielle Leistungskriterien möglich
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- |
Katalog der Leistungskriterien je nach Ressort:
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- |
Eigenbestand, Projektentwicklung, Projektvertrieb, Finanzierungsprodukte, Innovation und Effizienz, technische Optimierung,
Projektfinanzierung, Betriebsführung, Wettbewerb, Dividendenausschüttung und Aktienkursentwicklung
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Bemessungsgrößen für die Leistungskriterien (nicht abschließend): |
- |
Rohmarge, Ausschüttungen der Eigenparks, Betriebsführungserlöse, über Finanzierungsprodukte eingeworbenes Kapital.
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- |
Umsetzung eines Projekts
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- |
Erreichen von Meilensteinen
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Aktienoptionen |
Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsprogramm 2018: |
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Aktienoptionen auf noch bis zu 400.000 Aktien der Energiekontor AG
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- |
Gewährung nach billigem Ermessen des Aufsichtsrats
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Ausübungspreis: 120 Prozent des Börsendurchschnittskurses bei Ausgabe (= Erfolgsziel)
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Wartezeit von vier Jahren ab Ausgabe der Aktienoptionen
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Keine Haltefrist nach Ausgabe der Aktien
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Sonstige Vergütungsregelungen
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Maximalvergütung |
Begrenzung der dem Gesamtvorstand für ein Geschäftsjahr gewährten Gesamtvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG: |
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2,5 Mio. Euro (ohne Aktienoptionen)
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- |
4,5 Mio. Euro (mit Aktienoptionen)
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Abfindungs-Cap |
Sofern bei vorzeitiger Beendigung des Vorstandsvertrages eine Abfindung gezahlt wird, ist ihre Höhe auf die Vergütung für
die Restlaufzeit des Vorstandsvertrages, maximal zwei Jahresvergütungen, begrenzt. Eine etwaige Zahlung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot kann auf die Abfindungszahlung anzurechnen sein.
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Malus- oder Clawback-Regelung |
Das Vergütungssystem enthält keine Regelungen hinsichtlich einer Reduzierung der variablen Vergütung (Malus) oder der Möglichkeit,
bereits ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern (Clawback).
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Die feste Vergütung besteht aus dem festen Jahresgehalt und den Nebenleistungen. Sie ist erfolgsunabhängig und sichert für
die Vorstandsmitglieder ein angemessenes Basiseinkommen, wodurch das Eingehen unangemessener Risiken für das Unternehmen vermieden
wird.
Festes Jahresgehalt
Das feste Jahresgehalt wird in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Ende eines Kalendermonats ausgezahlt. Es ist grundsätzlich
für die gesamte Vertragslaufzeit fest vereinbart. Abweichend hiervon sieht der Altvertrag des Vorstandsmitglieds Günter Eschen
bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Erhöhung des Jahresgehalts während der Vertragslaufzeit vor.
Nebenleistungen
Den Mitgliedern des Vorstands werden ferner vertragliche Nebenleistungen entsprechend dem Vergütungssystem gewährt, die hinsichtlich
Höhe und Umfang individuell unterschiedlich unter Berücksichtigung der jeweiligen Vertragssituation ausgestaltet werden können.
Die vertraglich vereinbarten Nebenleistungen umfassten im Geschäftsjahr 2023 für alle Vorstandsmitglieder die Bereitstellung
eines Dienstwagens zur dienstlichen und privaten Nutzung, die Bereitstellung von Versicherungsschutz im Rahmen einer Unfallversicherung,
Rechtsschutz- und Strafrechtsschutzversicherung und Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung). Darüber hinaus
wurden - individuell unterschiedlich vereinbart - Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Berufsunfähigkeits-, Lebens und/oder Rentenzusatzversicherung
übernommen sowie Zuschüsse zur Einzahlung in das persönliche Vorsorgekonzept gezahlt.
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder sieht neben der Grundvergütung und den vertraglichen Nebenleistungen eine
jährliche erfolgsabhängige Vergütung vor, die in bar ausgezahlt wird („Erfolgsbeteiligung“). Daneben kann bei Vorliegen der
rechtlichen Voraussetzungen eine variable Vergütung in Form von Aktienoptionen gewährt werden.
Erfolgsbeteiligung
Regelungen des Vergütungssystems
Die jährliche Erfolgsbeteiligung hängt von Leistungskriterien und bestimmten mit den Leistungskriterien verbundenen Bemessungsgrößen
(Parametern) bzw. dem Erreichen bestimmter für die Leistungskriterien festgesetzten Ziele ab.
Bemessungszeitraum ist grundsätzlich jeweils ein Geschäftsjahr, wobei der überwiegende Teil der Leistungskriterien durch die
langfristige Wirkung der Verhaltensanreize auf eine langfristige Entwicklung der Gesellschaft abzielt. Die relevanten Leistungskriterien
für ein Geschäftsjahr, die Bemessungsgrößen sowie die konkreten Ziele werden grundsätzlich zu Beginn des maßgeblichen Geschäftsjahres
durch eine entsprechende Zielvereinbarung festgelegt, soweit die Festlegung nicht bereits im Dienstvertrag getroffen wurde.
Letzteren Falls erfolgt eine Bestätigung der entsprechenden Kriterien und Zielsetzung unter Verweis auf die entsprechende
Vertragsbestimmung.
Bei den festzulegenden Leistungskriterien handelt es sich überwiegend um individuelle operative und strategische Kriterien
bzw. Ziele, die im direkten Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds liegen. Es können sowohl finanzielle als
auch nicht finanzielle Leistungskriterien vorgesehen werden. Der Katalog der Leistungskriterien umfasst je nach Ressort: Eigenbestand,
Projektentwicklung, Projektvertrieb, Finanzierungsprodukte, Innovation und Effizienz, technische Optimierung, Projektfinanzierung,
Betriebsführung, Wettbewerb, Dividendenausschüttung und Aktienkursentwicklung.
Als Bemessungsgrößen für die Leistungskriterien (Parameter) können beispielsweise herangezogen werden: Rohmarge, Ausschüttungen
der Eigenparks, Betriebsführungserlöse oder über Finanzierungsprodukte eingeworbenes Kapital. Als konkrete Zielsetzungen können
auch die Umsetzung eines Projekts oder das Erreichen von Meilensteinen festgelegt werden. Bei der Festlegung und Auswahl der
einzelnen Ziele und Parameter achtet der Aufsichtsrat darauf, dass diese objektiv, beispielsweise anhand des Rechnungslegungswesens,
interner Auswertungen oder objektiv erreichter Ergebnisse, messbar und als Steuerungsgröße für die langfristige Entwicklung
der Gesellschaft geeignet sind. Zudem sind die Leistungskriterien und Ziele so zu bestimmen, dass der Anteil der angestrebten
Vergütung aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele den Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen übersteigt. Eine
nachträgliche Änderung der Ziele oder Parameter ist ausgeschlossen. Abhängig von den Leistungskriterien und den damit verbundenen
Parametern kann sich die rechnerische Höhe der Erfolgsbeteiligung aus einem im Voraus festgelegten absoluten Betrag bei Zielerreichung,
einem Anteil (z.B. Prozentsatz) der jeweiligen Parameter oder anhand einer Formel unter Zugrundelegung eines oder mehrerer
Parameter ergeben. Es können Höchstgrenzen für einzelne Leistungskriterien oder die leistungsabhängige Erfolgsbeteiligung
für ein Vorstandsmitglied insgesamt festgelegt werden.
Anwendung im Geschäftsjahr 2023
In den Altverträgen der Vorstandsmitglieder bzw. entsprechenden Zielvereinbarungen sind Erfolgsbeteiligungen entsprechend
den vorstehenden Regelungen vereinbart. Dabei gelten für die Summe aller für ein Geschäftsjahr gezahlten Erfolgsbeteiligungen
jeweils bestimmte Obergrenzen.
Für das Geschäftsjahr 2023 wurden für die Erfolgsbeteiligung folgende Leistungskriterien herangezogen:
Leistungskriterien und Bemessungsgrößen 2023
|
Leistungskriterien
|
Bemessungsgröße
|
Peter Szabo (seit 06/2003, Vorsitzender seit 11/2011)
|
Dividende |
1 Prozent der für das jeweilige Geschäftsjahr gezahlten Dividende |
Erhöhung des Eigenbestands |
0,25 Prozent der Rohmarge der dem Eigenbestand im jeweiligen Geschäftsjahr zugeführten Projekte |
Projektentwicklung |
Je nach Bereich 0,15 Prozent bzw. 0,25 Prozent der Rohmarge der im jeweiligen Geschäftsjahr in seinem Verantwortungsbereich
zur Kreditvalutierung gebrachten Projekte
|
Projektvertrieb |
0,25 Prozent der Rohmarge der im jeweiligen Geschäftsjahr verkauften Projekte |
Finanzierung (Anteilsvertrieb) |
0,10 Prozent des im jeweiligen Geschäftsjahr eingeworbenen Kapitals |
Günter Eschen (seit 07/2015)
|
Projektentwicklung |
Anteil 0,40 Prozent der Rohmarge der im jeweiligen Geschäftsjahr in seinem Verantwortungsbereich zur Kreditvalutierung gebrachten
Projekte Abzügl. der zugeordneten Personal- und Sachkosten
|
Dividende |
0,25 Prozent der für das jeweilige Geschäftsjahr gezahlten Dividende |
Aktienkursentwicklung |
Aktienkurssteigerung im Zeitraum 01/2023 bis 12/2023 in Prozent x 1.000 Euro |
Carsten Schwarz (seit 06/2020)
|
Betriebsführung - Ergebnissteigerung Profit Center Betriebsführung |
0,5 Prozent der Ergebnissteigerung im Bereich Betriebsführung |
Betriebsführung - Überschuss des Sub-Profitcenters „zusätzliche Dienstleistungen“ |
1 Prozent des Überschusses des Bereichs „zusätzliche Dienstleistungen“ |
Betriebsführung - Effizienz der Windparks |
Von der Erreichung bzw. Überschreitung der Eigenpark-Planausschüttungen abhängige Zielerreichungsprämie |
Betriebsführung - Risikoreduzierung |
Zielerreichungsprämie für abgeschlossene Maßnahmen zur Risikoreduzierung bei Eigen- und Fremdwindparks |
Betriebsführung - Eigenparkverbesserung |
0,5 Prozent der Steigerung des laufenden Überschusses der Eigenparks durch Innovationsprojekte |
Engineering, Procurement, Construction (EPC) Wind in Deutschland |
I.W. das Verhältnis der Rohmarge aller im jeweiligen Geschäftsjahr in Deutschland zur Kreditvalutierung (KV) geführten Windparkprojekte
zur Gesamtinvestitionssumme (inkl. Marge) dieser Projekte x 500.000 (Faktor)
|
Wettbewerb - Umsetzung definierter Projekte im Zusammenhang mit den wettbewerbsrelevanten Bereichen u.a. „Finanzierungslaufzeiten,
„WEA Wartung und Betrieb“, „Smart Wind Farm“, „Grüner Wasserstoff“, „Batteriespeicher“, „Transferpotentiale“, „Hybridkraftwerk“,
„Einkauf Umspannwerke“, „Technische Optimierung“, „Ertragsoptimierung“ und „Projektrisiken“
|
Zielerreichungsprämie für jedes im jeweiligen Geschäftsjahr in den genannten Bereichen umgesetzte Projekt |
Dividende |
0,25 Prozent der für das jeweilige Geschäftsjahr gezahlten Dividende |
Aktienkursentwicklung |
Aktienkurssteigerung im Zeitraum 01/2023 bis 12/2023 in Prozent x 1.000 Euro |
Die nachfolgende Tabelle enthält die jedem Vorstandsmitglied insgesamt für das Geschäftsjahr 2023 gewährte Erfolgsbeteiligung:
Erfolgsbeteiligungen 2023
In T€ |
2023
|
2022 |
Peter Szabo |
261 |
361 |
Günter Eschen |
36 |
182 |
Carsten Schwarz |
299 |
160 |
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Der überwiegende Teil der vorgenannten Leistungskriterien ist auf langfristig orientierte Ziele ausgerichtet und wirkt sich
aufgrund der damit verbundenen Verhaltensanreize langfristig auf die Entwicklung der Gesellschaft aus; dies betrifft beispielsweise
die Kriterien Eigenbestand, Projektentwicklung, Innovation und Effizienz, Wettbewerb sowie technische Optimierung. Indem der
wesentliche Anteil der Leistungskriterien aus dem auf erneuerbaren Energien beruhenden Geschäftsmodell der Gesellschaft abgeleitet
wird, ist diesen Leistungskriterien zudem die Ausrichtung auf Nachhaltigkeit immanent. Durch die Aufnahme von individuellen
und unternehmensbezogenen Kriterien werden individuelle Anreize für spezifische Ziele mit wesentlicher Bedeutung für die operative
und strategische Unternehmensentwicklung gesetzt und deren Umsetzung durch eine entsprechende Incentivierung der Vorstandsmitglieder
gefördert. Die Erfolgsbeteiligung leistet somit einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und nachhaltigen und langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft.
Aktienoptionen
Wesentliche Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2018
Bei der Gesellschaft besteht derzeit ein Aktienoptionsprogramm 2018, das auf der von der Hauptversammlung am 23. Mai 2018
beschlossenen Ermächtigung beruht. Das Gesamtvolumen der Ermächtigung umfasste ursprünglich Aktienoptionen auf bis zu 500.000
Aktien der Gesellschaft. 100.000 Aktienoptionen wurden bereits im Jahr 2020 ausgegeben, so dass im Rahmen des Aktienoptionsprogramms
2018 nach Inkrafttreten des Vergütungssystems bis zum 30. April 2023 noch bis zu 400.000 Aktienoptionen an Vorstandsmitglieder
ausgegeben werden können. Rechtliche Grundlage für die Gewährung der Aktienoptionen bildet ein mit dem Vorstandsmitglied abzuschließender
Gewährungsvertrag.
• |
Nach den Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2018 berechtigt jedes Bezugsrecht das Vorstandsmitglied zum Erwerb einer Aktie
der Gesellschaft. Der Ausübungspreis entspricht 120 Prozent des Börsendurchschnittskurses, also des arithmetischen Mittels
der Schlussauktionspreise für eine Energiekontor-Aktie im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen
funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an fünf unmittelbar aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen vor dem Ausgabezeitraum.
Aus diesem Ausübungspreis ergibt sich mittelbar auch die Ausübungshürde.
|
• |
Das Aktienoptionsprogramm 2018 sieht eine Wartefrist bis zur erstmaligen Ausübungsmöglichkeit von vier Jahren, beginnend mit
dem Ende des jeweiligen Ausgabezeitraums vor.
|
• |
Die Bezugsrechte haben eine Laufzeit von fünf Jahren beginnend mit dem Ende des jeweiligen Ausgabezeitraums. Sie können durch
die Gesellschaft in bestimmten Fällen mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
|
• |
Die Bezugsrechte können während ihrer Laufzeit und nach Ablauf der jeweiligen Wartezeit in Ausübungszeiträumen ausgeübt werden.
Ausübungszeiträume sind die jeweils zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse nach der Veröffentlichung des
Konzernabschlusses, der Veröffentlichung des Halbjahresberichts eines Geschäftsjahres sowie nach der ordentlichen Hauptversammlung.
Falls Ausübungstage in einen Zeitraum fallen, der mit dem Tag beginnt, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre
zum Bezug von jungen Aktien oder Teilschuldverschreibungen mit Wandel- oder Bezugsrechten im Bundesanzeiger veröffentlicht,
und an dem Tag endet, jeweils einschließlich, an dem die bezugsberechtigten Aktien der Gesellschaft erstmals „ex Bezugsrecht”
notiert werden, ist eine Ausübung der Bezugsrechte unzulässig. Der jeweilige Ausübungszeitraum verlängert sich um eine entsprechende
Anzahl von Ausübungstagen unmittelbar nach Ende des Sperrzeitraums.
|
• |
Voraussetzung für die Ausübung ist zudem, dass das Vorstandsmitglied noch in einem Dienstverhältnis zur Gesellschaft steht.
Bezugsrechte, für die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses die Wartezeit bereits abgelaufen ist, können von
dem Vorstandsmitglied noch im nächsten Ausübungszeitraum ausgeübt werden. Bezugsrechte, für die zum Zeitpunkt der Beendigung
des Dienstverhältnisses die Wartefrist noch nicht abgelaufen ist, erlöschen ersatz- und entschädigungslos. Gleiches gilt,
unabhängig vom Ablauf der Wartefrist, falls das Dienstverhältnis aufgrund einer außerordentlichen Kündigung durch die Gesellschaft
aus wichtigem Grund endet.
|
• |
Der Anspruch auf Bezug von Aktien kann entweder aus dem hierfür geschaffenen Bedingten Kapital 2018 oder durch eigene Aktien
erfüllt werden.
|
• |
Das Aktienoptionsprogramm 2018 sieht keine Haltefristen für Aktien, die die Teilnehmer durch Ausübung von Bezugsrechten erwerben,
vor.
|
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Die langfristig orientierte Vergütung der Vorstandsmitglieder durch Aktienoptionen leistet einen Beitrag zur Förderung der
Geschäftsstrategie und zur langfristigen Unternehmensentwicklung und führt zu einem Gleichlauf der Aktionärs- und Managementinteressen.
Nur eine erfolgreiche Umsetzung der Strategie wird zu einer nachhaltigen Steigerung des Börsenkurses führen, die erforderlich
ist, damit die Vorstandsmitglieder von ihren Aktienoptionen profitieren können.
Anwendung im Geschäftsjahr 2023
Im Geschäftsjahr 2020 wurden dem Vorstandsmitglied Peter Szabo 100.000 Aktienoptionen gewährt. Der Ausübungspreis beträgt
22,032 Euro pro Aktie; die Wartezeit endet im Jahr 2024.
Im Geschäftsjahr 2023 wurden keine Aktienoptionen an Vorstandsmitglieder ausgegeben.
4. |
Sonstige Vergütungsregelungen
|
Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern (Clawback)
Die Möglichkeit, bereits ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, ist in dem Vergütungssystem nicht vorgesehen
und in den Vorstandsverträgen nicht vereinbart; dementsprechend erfolgte im Geschäftsjahr 2023 keine Rückforderung variabler
Vergütungsbestandteile.
Leistungen bei Vertragsbeendigung
Abfindungsregelungen
Das Vergütungssystem sieht vor, dass, sofern bei einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit eine Abfindung gezahlt
wird, diese zwei Jahresvergütungen nicht übersteigen und nicht mehr als die Restlaufzeit des Vorstandsdienstvertrags vergüten
darf (Abfindungs-Cap).
Die Altverträge der Vorstandsmitglieder Peter Szabo und Günter Eschen sowie der zwischenzeitlich verlängerte Vertrag von Carsten
Schwarz sehen keine Leistungen an die Vorstandsmitglieder im Falle einer regulären oder vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit
vor. Insbesondere enthalten die Altverträge keine Regelungen im Hinblick auf eine Abfindung oder einen Abfindungs-Cap.
Wettbewerbsverbot
Das Vergütungssystem sieht vor, dass in den Vorstandsdienstverträgen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot von bis zu zwei
Jahren mit einer für die Dauer des Wettbewerbsverbots zu zahlenden Karenzentschädigung in Höhe von bis zu 50 Prozent der zuletzt
bezogenen vertraglichen Leistungen vereinbart werden kann. Dabei kann vorgesehen werden, dass eine eventuelle Abfindungszahlung
auf die Karenzentschädigung angerechnet wird.
Von den aktuell laufenden Verträgen sieht lediglich der Vorstandsdienstvertrag von Carsten Schwarz ein Wettbewerbsverbot von
zwei Jahren mit einer Karenzentschädigung in Höhe von 50 Prozent der zuletzt bezogenen vertraglichen Leistungen vor, sofern
die Gesellschaft das Wettbewerbsverbot sechs Monate vor Beendigung des Vorstandsdienstvertrages schriftlich anzeigt. Das Wettbewerbsverbot
gilt zudem nicht, wenn der Vorstandsdienstvertrag wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit endet. Die Anrechnung einer eventuellen
Abfindungszahlung ist nicht vereinbart.
Vergütungen für Nebentätigkeiten
Soweit ein Vorstandsmitglied auch Tätigkeiten bei Tochtergesellschaften der Gesellschaft wahrnimmt, ist diese Tätigkeit vereinbarungsgemäß
mit der Vorstandsvergütung abgegolten.
Leistungen Dritter
Im Geschäftsjahr 2023 wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied
zugesagt oder gewährt.
5. |
Individualisierte Offenlegung der Vergütung des Vorstands
|
Im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands nach § 162
AktG
Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten
festen und variablen Vergütungsbestandteile einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG dar. Es handelt
sich dabei um die im Geschäftsjahr ausbezahlte feste Grundvergütung, die im Geschäftsjahr angefallenen Nebenleistungen sowie
die für das Geschäftsjahr 2023 gewährte Erfolgsbeteiligung.
Früheren Vorstandsmitgliedern wurden im Geschäftsjahr 2023 keine Vergütung gewährt oder geschuldet.
Im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands
Peter Szabo
(seit 06/2003, Vorsitzender seit 11/2011)
|
2023
|
2022
|
In T€ |
In % |
In T€ |
In % |
Feste Vergütung |
Grundvergütung |
325 |
50,19 |
325 |
43,47 |
Nebenleistungen |
62 |
9,54 |
62 |
8,30 |
Summe
|
|
387
|
59,73
|
387
|
51,77
|
Variable Vergütung |
Erfolgsbeteiligung |
261 |
40,27 |
361 |
48,23 |
Aktienoptionen |
- |
- |
- |
- |
Summe
|
|
261
|
40,27
|
361
|
48,23
|
Gesamtvergütung
|
|
648
|
100,00
|
748
|
100,00
|
Günter Eschen
(seit 07/2015)
|
2023
|
2022
|
In T€ |
In % |
In T€ |
In % |
Feste Vergütung |
Grundvergütung |
200 |
75,86 |
200 |
49,12 |
Nebenleistungen |
27 |
10,33 |
25 |
6,26 |
Summe
|
|
227
|
86,19
|
225
|
55,38
|
Variable Vergütung |
Erfolgsbeteiligung |
36 |
13,81 |
182 |
44,62 |
Aktienoptionen |
- |
- |
- |
- |
Summe
|
|
36
|
13,81
|
182
|
44,62
|
Gesamtvergütung
|
|
264
|
100,00
|
407
|
100,00
|
Carsten Schwarz
(seit 06/2020)
|
2023
|
2022
|
In T€ |
In % |
In T€ |
In % |
Feste Vergütung |
Grundvergütung |
250 |
44,02 |
150 |
45,64 |
Nebenleistungen |
19 |
3,33 |
19 |
5,74 |
Summe
|
|
269
|
47,36
|
169
|
51,38
|
Variable Vergütung |
Erfolgsbeteiligung |
299 |
52,64 |
160 |
48,62 |
Aktienoptionen |
- |
- |
- |
- |
Summe
|
|
299
|
52,64
|
160
|
48,62
|
Gesamtvergütung
|
|
568
|
100,00
|
329
|
100,00
|
6. |
Einhaltung der Maximalvergütung
|
Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG einen Höchstbetrag für die Summe aller Vergütungskomponenten (Grundvergütung,
Nebenleistungen, Erfolgsbeteiligungen und ggf. Aktienoptionen) festgelegt.
Die Summe aus fester Vergütung und Erfolgsbeteiligungen, die ein Geschäftsjahr betreffen, unterliegt - unabhängig davon, ob
sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden - einer allgemeinen Vergütungsobergrenze und
ist auf einen Maximalbetrag von 2.500.000,00 Euro für den Gesamtvorstand begrenzt. Sofern Aktienoptionen aus einem Aktienoptionsprogramm
ausgegeben werden, erhöht sich die vorgenannte geschäftsjährliche Maximalvergütung für den Gesamtvorstand um 2.000.000,00
Euro. Bei der Bestimmung der geschäftsjährlichen Maximalvergütung wird in diesem Fall der Zufluss in Höhe des geldwerten Vorteils
bei Ausübung von Aktienoptionen - unabhängig davon, in welchem Geschäftsjahr die aus der Ausübung hervorgehenden Aktien tatsächlich
ausgegeben werden - gleichmäßig auf die vorhergehende Wartefrist von vier Jahren verteilt.
Wie der unter Ziffer 5 dargestellten Tabelle zu entnehmen ist, wurde die Maximalvergütung für den Gesamtvorstand im Geschäftsjahr
2023 eingehalten.
III. |
Die Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023
|
1. |
Grundlagen und Ausgestaltung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat
|
Grundlagen
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat ist in § 15 der Satzung geregelt und gibt den abstrakten Rahmen für die Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder vor. Die konkrete Vergütung wird jährlich nachträglich durch die Hauptversammlung beschlossen.
Gemäß § 15 der Satzung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste, nach Geschäftsjahresende
zu zahlende angemessene Vergütung, die durch Beschluss der Hauptversammlung festgestellt wird. Dabei ist dem Vorsitzenden
das Zweifache, dem Stellvertreter das Eineinhalbfache eines Grundbetrags zu gewähren.
Ausgestaltung
Vorstand und Aufsichtsrat werden der Hauptversammlung am 29. Mai 2024 eine Gesamtvergütung für den Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr
2023 in Höhe von insgesamt 225.000,00 Euro gegebenenfalls zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer vorschlagen.
Entsprechend der in § 15 der Satzung enthaltenen Verteilungsregelung entfallen hiervon 100.000,00 Euro auf den Aufsichtsratsvorsitzenden,
75.000,00 Euro auf den Stellvertreter und 50.000,00 Euro auf das einfache Aufsichtsratsmitglied.
2. |
Individualisierte Offenlegung der Vergütung des Aufsichtsrats
|
Im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Aufsichtsrats nach
§ 162 AktG
Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen Aufsichtsratsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten
Vergütungsbestandteile einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG dar. Im Geschäftsjahr 2023 sind keine
Veränderungen im Aufsichtsrat eingetreten, so dass Angaben zu früheren Aufsichtsratsmitgliedern entfallen.
Gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird die Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 durch die Hauptversammlung am
29. Mai 2024 festgesetzt und anschließend ausgezahlt. Im Ausweis für das Geschäftsjahr 2023 handelt es sich demzufolge um
die der Hauptversammlung am 29. Mai 2024 vorgeschlagene und nach erfolgter Beschlussfassung für das Geschäftsjahr 2023 auszuzahlende
Vergütung.
Im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen Mitglieder des Aufsichtsrats
Festvergütung
|
2023
|
2022
|
|
In T€ |
In % |
In T€ |
In % |
Dr. Bodo Wilkens (Vorsitzender) |
100 |
44,44 |
80 |
44,44 |
Günter Lammers (stellv. Vorsitzender) |
75 |
33,33 |
60 |
33,33 |
Darius Oliver Kianzad |
50 |
22,22 |
40 |
22,22 |
Gesamtvergütung
|
225
|
100,00 |
180
|
100,00 |
IV. |
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
|
Die vergleichende Darstellung stellt grundsätzlich die jährliche Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der
gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der Vergütung
von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis über die letzten fünf Geschäftsjahre dar.
Hinsichtlich der Ertragsentwicklung der Gesellschaft wird dabei das Jahresergebnis der Energiekontor AG nach HGB sowie das
Konzern-Jahresergebnis und Konzern-EBIT nach IFRS herangezogen.
Hinsichtlich der Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche Vergütung der in Deutschland beschäftigten Belegschaft
der Energiekontor-Gruppe auf Vollzeitäquivalenzbasis abgestellt. Hierbei wurden sämtliche Vergütungsbestandteile exklusive
der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung berücksichtigt.
Aufgrund der Übergangsvorschrift des § 26j Abs. 2 EGAktG ist es möglich, die vergleichende Darstellung ab dem Geschäftsjahr
2021 sukzessive aufzubauen, so dass im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 die entsprechenden Angaben für die Jahre
2021, 2022 und 2023 enthalten sind.
Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung sowie der Veränderung der Vergütung der Arbeitnehmer, des Vorstands und des
Aufsichtsrats
|
|
|
|
|
Veränderung 2023 vs. 2022
|
In T€ |
2023
|
2022 |
2021 |
In T€ |
In % |
I. Ertragsentwicklung
|
|
|
|
|
|
|
Jahresergebnis Energiekontor AG (HGB) |
56.192 |
47.779 |
34.522 |
+8.413 |
17,61 |
|
Konzern-Jahresergebnis (IFRS) |
83.321 |
44.535 |
36.205 |
+38.785 |
87,09 |
|
Konzern-EBIT (IFRS) |
114.436 |
79.966 |
61.675 |
+34.470 |
43,11 |
II. Durchschnittliche Vergütung Arbeitnehmer
|
|
|
|
|
|
|
Auf Basis der Gesamtbelegschaft der Energiekontor-Gruppe |
83 |
80 |
80 |
+3 |
3,41 |
III. Vorstandsvergütung
|
|
|
|
|
|
|
Peter Szabo (Vorsitzender) |
648 |
748 |
733 |
-100 |
-13,39 |
|
Günter Eschen |
264 |
407 |
544 |
-143 |
-35,24 |
|
Carsten Schwarz |
568 |
329 |
292 |
+239 |
72,78 |
IV. Aufsichtsratsvergütung
|
|
|
|
|
|
|
Dr. Bodo Wilkens (Vorsitzender) |
100 |
80 |
80 |
+20 |
25,00 |
|
Günter Lammers (stellv. Vorsitzender) |
75 |
60 |
60 |
+15 |
25,00 |
|
Darius Oliver Kianzad |
50 |
40 |
40 |
+10 |
25,00 |
Bremen, im März 2024
|
Für den Vorstand
|
Für den Aufsichtsrat
|
|
|
Peter Szabo
(Vorsitzender)
|
Dr. Bodo Wilkens
(Vorsitzender)
|
|
|
|
|
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Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Energiekontor AG, Bremen
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Energiekontor AG, Bremen, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember
2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang
mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW-Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt "Verantwortung des Wirtschaftsprüfers" unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW-Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und
der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben
wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung
und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Stuttgart, den 27. März 2024
PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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André Simmack
Wirtschaftsprüfer
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Ines Thorwart
Wirtschaftsprüferin
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TEILNAHMEBEDINGUNGEN
1. |
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Gemäß § 18 der Satzung der Gesellschaft sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 22. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
Energiekontor AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 4 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 633 E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein Nachweis
des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis hat sich gemäß § 123
Abs. 4 Satz 2 AktG in der durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz)
geänderten Fassung, der der Regelung der Satzung der Energiekontor AG insoweit vorgeht, auf den Geschäftsschluss des 22. Tages
vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 7. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“) zu beziehen.
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes werden Eintrittskarten
für die Hauptversammlung sowie die für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices unter https://www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung
erforderlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
werden die Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes
an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach
dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt,
ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, er lässt sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.
Der Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
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2. |
Passwortgeschützter Internetservice
Ab dem 8. Mai 2024 steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung ein passwortgeschützter
Internetservice zur Verfügung. Über diesen passwortgeschützten Internetservice können angemeldete Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten)
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren elektronisch eine Vollmacht erteilen, diese ändern oder widerrufen sowie elektronisch
Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen, ändern oder widerrufen (siehe hierzu im Einzelnen
die nachfolgenden Abschnitte 3.a) „Bevollmächtigung“ und 3.b) „Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft“).
Die Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice werden den Aktionären
zusammen mit den Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt (siehe vorstehend unter Abschnitt 1. „Voraussetzung für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“).
Die Ausübung anderer als die vorgenannten Aktionärsrechte über den Internetservice ist nicht möglich; insbesondere können
über den Internetservice weder Fragen eingereicht werden, noch Anträge gestellt oder Widerspruch gegen Beschlussfassungen
der Hauptversammlung eingelegt werden und es wird auch keine Übertragung der Hauptversammlung in Bild und/oder Ton über den
Internetservice oder in sonstiger Weise erfolgen.
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3. |
Verfahren für die Stimmabgabe
a) |
Bevollmächtigung
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär,
eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer
Bevollmächtigung sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, so ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), sofern nicht ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigt werden soll.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Eintrittskarte, die den Aktionären
nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses Formular steht auch unter www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung
zum Herunterladen zur Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht
werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft an die nachstehende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
übermittelt werden:
Energiekontor AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: energiekontor@linkmarketservices.eu
Diese Übermittlungswege stehen auch dann zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll. Ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall.
Eine Vollmacht kann auch ab dem 8. Mai 2024 bis spätestens 28. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), im passwortgeschützten Internetservice unter https://www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung gemäß den
dafür vorgesehenen Verfahren erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices
erforderlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) werden zusammen mit den Eintrittskarten nach form- und fristgerechter
Anmeldung übersandt.
Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die
entsprechenden Zugangsdaten erhält.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können
für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. § 135 AktG sieht unter anderem vor, dass die Vollmacht einem
bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig
sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigen wollen, werden
daher gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über das Verfahren der Vollmachtserteilung und die möglicherweise geforderte
Form der Vollmacht rechtzeitig abzustimmen.
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b) |
Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre können sich auch durch den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Dem Stimmrechtsvertreter steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum
zu. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse,
zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt
der Einzelabstimmung.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann,
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, die nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
zugeschickt wird. Das Vollmachts- und Weisungsformular steht auch unter www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung
zum Herunterladen zur Verfügung.
Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per Post, Telefax oder E-Mail an die vorstehend
im Abschnitt „a) Bevollmächtigung“ genannte Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse sowie ab dem 8. Mai 2024 über den passwortgeschützten Internetservice unter www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung gemäß den dafür
vorgesehenen Verfahren bis zum 28. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden. Ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft
ist nicht erforderlich.
Die Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung
nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme
beziehungsweise Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern
bzw. deren Bevollmächtigten an, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen
Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
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4. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
a) |
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 Prozent) des Grundkapitals, das entspricht derzeit 697.968 Aktien,
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen sind schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage
vor der Hauptversammlung (wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind), also spätestens
bis zum 28. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Das Verlangen ist an den Vorstand der Energiekontor
AG unter folgender Adresse zu richten:
Vorstand der Energiekontor AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland
Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag
halten werden. Bei der Berechnung dieser 90 Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
unter der Internetadresse www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
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b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) zu den Beschlussvorschlägen
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern
(sofern dies Gegenstand der Tagesordnung ist) an die Gesellschaft zu übersenden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:
Energiekontor AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: energiekontor@linkmarketservices.eu
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der vorstehenden
Adresse spätestens bis zum 14. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen, werden, soweit die übrigen Voraussetzungen für eine Veröffentlichungspflicht nach §§ 126, 127 AktG erfüllt sind,
einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu etwaigen Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen werden ebenfalls
unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Wir bitten zu beachten, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge auch im Falle einer bereits erfolgten vorherigen Übermittlung
an die Gesellschaft in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort (nochmals) mündlich gestellt werden. Das Recht
der Aktionäre, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung zu stellen oder Wahlvorschläge zu unterbreiten,
bleibt hiervon unberührt.
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c) |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen sind
in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 19 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken und Näheres hierzu bestimmen. Er ist insbesondere berechtigt, bereits zu Beginn der Hauptversammlung
oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte
oder für den einzelnen Redner festzulegen.
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Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131
Abs. 1 AktG) der Aktionäre können im Internet unter www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung eingesehen werden.
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5. |
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Informationen nach
§ 124a AktG, die Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und § 131 Abs. 1 AktG sowie
weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
der Gesellschaft unter www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung abrufbar. Die Abstimmungsergebnisse werden
nach der Hauptversammlung ebenfalls unter dieser Internetadresse bekannt gegeben.
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6. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 13.959.359 nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Jede
Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 77.000 eigene Aktien,
aus denen der Gesellschaft keine Stimmrechte zustehen.
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7. |
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die Energiekontor AG als "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erhebt zur Vorbereitung
und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter (insbesondere
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte, Zugangskennung
und Passwort zum passwortgeschützten Internetservice ̧ gegebenenfalls Name, Vorname, Anschrift und E-Mail-Adresse sowie Zugangskennung
und Passwort zum passwortgeschützten Internetservice des vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage
der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte
im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen und einen rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf der Verhandlungen und Beschlüsse
der Hauptversammlung sicherzustellen. Soweit die Energiekontor AG diese Daten nicht von den Aktionären und/oder etwaigen Aktionärsvertretern
erhält, übermittelt die ihr Depot führende Bank diese personenbezogenen Daten an die Energiekontor AG.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter ist für die Durchführung der Hauptversammlung
zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c DS-GVO i.V.m. §§ 123,
129, 135 AktG.
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Energiekontor AG verschiedene Dienstleister und Berater. Diese
erhalten nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister
und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Energiekontor AG. Im Übrigen werden personenbezogene Daten
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt (z.B. Einsichtnahme
in das Teilnehmerverzeichnis, vgl. § 129 Abs. 4 AktG).
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes
Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung.
Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen sind, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter
das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, Berichtigung oder Löschung Ihrer personenbezogenen
Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen sowie ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen
und maschinenlesbaren Format (Datenübertragbarkeit) zu erhalten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im
Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter auch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen.
Diese Rechte können Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter unter den folgenden Kontaktdaten der Energiekontor AG geltend
machen:
Energiekontor AG z. Hd. Investor & Public Relations Mary-Somerville-Straße 5 28359 Bremen Deutschland E-Mail: hv@energiekontor.de
Zudem steht Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art.
77 DS-GVO zu.
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Energiekontor AG ist wie folgt erreichbar:
Energiekontor AG Frau Nicole Bär Mary-Somerville-Straße 5 28359 Bremen Deutschland Telefax: +49 421 3304-444 E-Mail: info@energiekontor.de
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Bremen, im April 2024
Energiekontor AG
Der Vorstand
So finden Sie das Hamme Forum in Ritterhude
Anreise mit dem Auto
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Von Süden
A27 Abfahrt 17 „Bremen-Industriehäfen", Abzweigung „Worpswede/Ritterhude-Süd". Sie kommen dann direkt auf die L151 und auf
dieser Landstraße fahren Sie immer geradeaus und kommen dann in den Ortskern von Alt-Ritterhude. Auf der Hammebrücke (kurz
vor dem Ortseingangsschild) sehen Sie auf der linken Seite das Hamme Forum mit den Parkplätzen.
Von Norden
Aus nördlicher Richtung erreichen Sie das Hamme Forum über die A27 Abfahrt 15 „Bremen-Burglesum/Ihlpohl". Am Verkehrsknoten
Bremen-Nord links auf die B74 abbiegen und an der Kreuzung Schillerstraße rechts abfahren und dem Verlauf der Straße folgen.
Nach einer kleinen Unterführung finden Sie das Hamme Forum auf der rechten Seite.
Aus Richtung Stade kommend gelangen Sie über die B74 nach Ritterhude. An der Kreuzung in die Neue Landstraße links abbiegen, dem Straßenverlauf
durch den Ortskern folgen und kurz vor dem Ortsausgang finden Sie das Hamme Forum auf der rechten Seite.
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Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln
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Mit der Deutschen Bahn / Nordwestbahn
In Ritterhude halten die Regionalbahnen (RB) sowie Züge der Nordwestbahn, die auf der Strecke „Bremen-Hauptbahnhof - Bremerhaven-Lehe"
pendeln. Die Fahrzeit vom Bremer Hauptbahnhof bis nach Ritterhude beträgt circa 15 Minuten. Vom Ritterhuder Bahnhof bis zum
Hamme Forum planen Sie bitte einen kleinen Spaziergang von ungefähr 7 Minuten ein.
Mit der Regionalbuslinie 680
Zwischen Bremen-Gröpelingen und Hambergen verkehrt der Bus von Montag bis Freitag zwischen 07:00 Uhr und 19:00 Uhr stündlich
und hält direkt vor dem Hamme Forum.
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Quelle: https://www.hammeforum.de/hamme-forum/anfahrt/
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