05.07.2026 05:02:00

Nationalrat: Die Plenarwoche 5 - E-Zigaretten

12. E-ZIGARETTEN

Einweg-E-Zigaretten werden mit Jahresende verboten. Ferner sollen sowohl nikotinhaltige Produkte (z.B. Nikotinpouches, Nikotinzahnstocher) als auch nikotinfreie verwandte Erzeugnisse, die oft aufputschende Substanzen (Koffein, Guarana, etc.) enthalten, wie klassische Tabakprodukte behandelt und damit einem umfassenden Schutzniveau (inklusive Abgabe- und Werbeverbot) unterworfen werden.

Hohe Pönalen gibt es für das Wegwerfen von Zigarettenstummeln auf Kinderspielplätzen. Bei Missachtung der Bestimmungen drohen ab dem 20. August Verwaltungsstrafen in der Höhe von 500 Euro, in Wiederholungsfällen von bis zu 2.000 Euro.

13. Entschließung IMPFSTOFFE

Ein freiheitlicher Entschließungsantrag verlangt, bestehende Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen für nicht benötigte COVID-19-Impfstoffe zu beenden.

14. TIERÄRZTE

Mit einer Gesetzesnovellierung sollen unter anderem Personalengpässen bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgebeugt werden, indem der dafür vorgesehene Kreis an amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten erweitert wird. Weiters vorgesehen ist ein Verbot von psychoaktiven Stoffen in Lebensmitteln, "deren Verwendung nicht als herkömmlich zu bezeichnen ist".

15. FERNABSATZVERTRÄGE

Das "Verbraucherrechts-Änderungsgesetz" bringt Adaptierungen der Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen, also Verträgen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie E-Mail oder Telefon geschlossen werden. Künftig muss für solche Kontrakte eine Funktion für eine Online-Rücktrittserklärung - also ein "Widerrufsbutton" - zur Verfügung gestellt werden. Außerdem sollen Unternehmen verpflichtet werden, vor Vertragsschluss genauere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten aller Warenarten bereitzustellen. Durch eine "harmonisierte Kennzeichnung" soll leicht zu erkennen sein, für welche Ware eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gilt.

16. STERBEVERFÜGUNG

Eine Änderung gibt es beim Sterbeverfügungsgesetz, das es sterbewilligen Personen ermöglicht, ihr Leben durch assistierten Suizid ("Hilfeleistung zum Suizid") zu beenden. Vorgeschlagen wird, dass Sterbeverfügungen weiterhin nur für ein Jahr gültig sein sollen. Allerdings sollen sie innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren in einem "vereinfachten Verfahren" erneuert werden können. Dazu soll eine ärztliche Bestätigung notwendig sein, wonach die sterbewillige Person weiterhin entscheidungsfähig ist, einen freien und selbstbestimmten Entschluss hat, ihr Leben zu beenden, und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des Gesetzes vorliegt. Seit Juni gelten die Verfügungen unbegrenzt, da der Nationalrat einen Spruch des VfGH nicht rechtzeitig umgesetzt hat.

bei/jog

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