20.10.2023 10:39:00
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Regierung senkt Pensionen eines Teils der OeNB-Bediensteten
Für die OeNB ergebe sich durch das Gesetz eine "innerbetriebliche Harmonisierung bei einem gleichzeitigen Beitrag zum Unternehmenswohl", heißt es im Gesetzesantrag. Die Regelung betrifft ab dem 1. Mai 1998 und vor dem 1. Jänner 2007 in die OeNB aufgenommene Funktionäre und Bedienstete. Für vor Mai 1998 Aufgenommene gab es bereits eine Reform, die den Pensionsbezug um drei bis neun Prozentpunkte auf 85 Prozent des Aktivbezuges für die Dienstälteren und 80 Prozent für die Dienstjüngeren senkte. Seit 2007 bei der OeNB Arbeitende erhalten nur mehr 45 bis 55 Prozent Pension.
Nun soll die Gruppe dazwischen (DB III) einen "Letztversorgungsgrad" zwischen den dienstälteren (DB I und DB II) und den dienstjüngeren (DB IV und DB V) bekommen. "Die Reform der DB III würde dieses Dienstrecht hinsichtlich der durchschnittlichen Letztversorgungsgrade harmonisch zwischen die DB I und II einerseits und DB IV und V andererseits einfügen", heißt es im Initiativantrag.
Die OeNB wird das in der Bilanz für 2023 Geld kosten. Denn für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seien bisher nur rund 77 Mio. Euro rückgestellt. "Voraussichtlich muss diese Rückstellung für den Jahresabschluss 2023 deutlich erhöht werden", so der Initiativantrag.
Bei der AUA wird mit diesem Gesetzesvorschlag ebenfalls eine Harmonisierung des betrieblichen Pensionssystems angestrebt. Die Ansprüche ehemaliger Mitarbeitenden und Vorstände werden auf eine Pensionskasse übertragen und dabei zugleich auf ein Beitragssystem umgestellt - die Pensionsauszahlung wird damit also künftig von der Höhe der eingezahlten Pensionsbeiträge abhängen und nicht von Leistungszusagen der AUA. Betroffen sind alle, deren Ansprüche noch nicht auf eine Pensionskasse übertragen wurden. Für die Betroffenen kann das eine Senkung der Ansprüche um bis zu 15 Prozent bedeuten, wobei erst Pensionsbeiträge über 500 Euro gekürzt werden.
Die AUA muss die dafür nötige Deckungssumme an die Pensionskasse überweisen, wird dadurch aber von "Schuld und Haftung aus der direkten Leistungszusage" befreit. Wie hoch der von der AUA zu leistende Betrag ist, wird in dem Initiativantrag nicht vermerkt. Die Höhe der Belastung wird letztlich davon abhängen, ob die bisher dafür in der AUA-Bilanz vorgesehenen Beträge (Deckungsrückstellung) ausreichen, um alle errechneten Ansprüche abzudecken. Wenn nicht, muss die AUA dafür zusätzliches Geld aufbringen.
tsk/tpo
WEB http://www.austrian.com http://www.oenb.at/

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