Subnationale Risikoanalyse |
29.09.2024 15:51:00
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Finanzsektor auf dem Prüfstand: Diese Risiken bringen neue Technologien mit sich
• FinTechs als Wertpapierunternehmen mit mittel-hohem Risiko
• Kryptoverwahrer unter der Aufsicht der BaFin
Die von der Abteilung Geldwäsche der BaFin aufgesetzte Subnationale Risikoanalyse (SRA 3.0) kann auf die Nationale Risikoanalyse des Bundesfinanzministeriums von 2019 zurückgreifen. Die Analyse untersucht, inwiefern neue Technologien und Dienstleitungen für kriminelle Zwecke genutzt werden.
Nationale Risikoanalyse soll Risikobewusstsein steigern
Die erste Nationale Risikoanalyse wurde unter Leitung des Bundesfinanzministeriums zusammen mit 35 Behörden aus Bund und Ländern durchgeführt und die Ergebnisse im Oktober 2019 veröffentlicht. Ziel der Studie war es, die in Deutschland bestehenden Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu identifizieren und zu reduzieren sowie das Risikobewusstsein "bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich" zu schärfen. Darauf können die von der BaFin durchgeführten Subnationalen Risikoanalysen aufbauen. Für die Jahre 2021/2022 wurde die Studie komplett neu gefasst. Eigene wie internationale Studien wurden in die Analyse einbezogen, um ein möglichst detailliertes Bild von den sich verändernden Risiken im Finanzsektor zu erhalten. "Dabei konnte festgestellt werden, dass die erweiterten Erkenntnisse einerseits sektorübergreifend zu einer Veränderung der Risikoschwerpunkte geführt haben, andererseits nur in wenigen Fällen eine Veränderung von Risiken einzelner Sektoren zur Folge hatten", heißt es in der Einleitung zur SRA 3.0.
Daraus ergeben sich Implikationen auf die Aufsichtsstrategie: Die Risikosteuerung erfolgt über die Bereichs- sowie die thematische Steuerung.
Im Vergleich zum Betrachtungszeitraum der Vorgängerstudie, sind die Veränderungen im Finanzsektor weniger stark von zahlenmäßigen Veränderungen als von inhaltlichen Entwicklungen geprägt. Besonders im Sektor der Kapitalverwaltungsgesellschaften kam es zu Veränderungen, bei den unter der Aufsicht der BaFin stehenden Unternehmen ist ein Wachstum von 46 Prozent zu verzeichnen.
Dem Grundsatz der Akzessorietät der Geldwäscheaufsicht folgend ist die BaFin nur aufsichtspflichtig für Unternehmen, die von der BaFin auch zugelassen wurden. Durch dieses Prinzip stehen der Aufsichtsbehörde die notwendigen Daten und Information bereits durch die Zulassung zur Verfügung.
Die tiefgreifendste Veränderung hat sich hierdurch in den letzten Jahren im Krypto-Bereich ergeben: Ein neuer Sektor der "Kryptoverwahrer" ist unter die Geldwäscheaufsicht der BaFin hinzugekommen.
Risikoanalyse der Finanzsektoren
In die Analyse der BaFin werden sowohl sektorenübergreifende als auch sektorenspezifische Risiken einbezogen. Die Einbeziehung unternehmensspezifischer Risiken unterscheidet die SRA 3.0 jedoch sowohl von der Nationalen Risikoanalyse der Bunderegierung als auch von der Supranationalen Risikoanalyse der EU-Kommission (SNRA).
Wichtig ist aufgrund der Besonderheit des deutschen Universalbankensystems die Aufteilung in Bankensektor und Nichtbanken-Finanzsektor. Da in Deutschland die meisten Kreditinstitute als Universalbanken über eine Erlaubnis für alle Geschäftsarten verfügen und sich somit sowohl durch eine systemische Bedeutung als auch durch eine hohe Komplexität auszeichnen, werden Großbanken und Banken mit ausländischen Zweigstellen mit hohem resp. sehr hohem Risiko klassifiziert. Eine Universalerlaubnis außerhalb des Bankensektors gibt es nicht, weshalb im Nicht-Banken-Sektor eine Subkategorisierung möglich ist.
Sektorübergreifende Risikoschwerpunkte sind in der Regel gekennzeichnet durch ein erhöhtes Maß an Anonymität und Intransparenz, hier stehen vor allem allgemeine Kunden- sowie Produkt- und Dienstleistungsrisiken, genauso wie Risiken resultierend aus Geografie, Transaktionen oder Vertriebskanälen im Vordergrund.
Sind FinTechs risikoanfälliger?
FinTechs werden der Kategorie den "Wertpapierfirmen" zugeordnet und sind als solche mit einem mittleren Risiko bewertet.
FinTechs sind also nicht anfälliger für die genannten kriminellen Zwecke als normale Banken oder Versicherungskonzerne. Der Grund dafür liegt darin, dass auch sie je nach Geschäftsmodell eine Erlaubnis der BaFin benötigen und damit entsprechend beaufsichtigt werden. Außerdem bieten die FinTechs laut der Nationalen Risikoanalyse im Regelfall auch keine neuen Produkte an, sondern vertreiben bestehende Produkte nur auf eine neue und innovative Weise.
Prinzipiell sei der Erwerb von Unternehmensanteilen geeignet, um "Gelder aus kriminellen Aktivitäten zu verbergen und legale Erträge aus diesen Geldern zu erzielen", was die Einstufung mit einem mittleren Risiko erklärt. In regulierten Märkten geschehe dies weit seltener als bei derivativen Finanzinstrumenten, so die Analyse der BaFin.
Unter den Wertpapierfirmen weisen die FinTechs jedoch das höchste Risiko auf, besonders diejenigen, die "Geschäftsmodelle im Zusammenhang mit virtuellen Währungen anbieten".
Das heterogene Feld der Kryptoverwahrer
Mit Inkrafttreten der Änderung zur 4. Geldwäsche-Richtlinie zum 1. Januar 2021 sind die sogenannten "Kryptoverwahrer" als neue erlaubnispflichtige Finanzdienstleister in das Kreditwesengesetz (KWG) aufgenommen worden.
Sie werden, ähnlich wie FinTechs mit Krypto-Bezug, mit einem mittel-hohen Risiko klassifiziert. Da bislang in dieser Kategorie nur bereits zugelassene Unternehmen betrachtet wurden, die zuvor noch nicht wegen anderer Finanzdienstleistungen unter der Aufsicht der BaFin standen, kann die Risikoanalyse nach eigenen Angaben nur als Ersteinschätzung dienen. Das sich abzeichnende, sehr heterogene Bild hinsichtlich der Geschäftsmodelle und der Art der verwahrten Kryptowerte erlaube allerdings nur eine "allgemeine Betrachtung der wesentlichen Sektor-Risiken".
Unternehmensspezifische Risiken sollen bereits mit der Zulassung durch die BaFin in den Blick genommen werden: Zulassungsvoraussetzung für Unternehmen, die als Kryptoverwahrer tätig werden wollen, ist laut Geldwäschegesetz (GwG) die Erstellung einer Risikoanalyse, in der die Risiken der Geldwäsche sowie Terrorismusfinanzierung für das eigene Unternehmen ermittelt und bewertet werden. Der Nachweis eines Risikomanagements inklusive interner Sicherungsmaßnahmen und Bestellung eines Geldwäschebeauftragten muss laut Vorgaben auch nach der Zulassung regelmäßig geprüft und angepasst werden.
Redaktion finanzen.at
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