04.12.2013 08:32:00

34f-Prüfung: Der Countdown läuft

Ab dem kommenden Jahr starten die jährlichen Prüfungen nach § 34f GewO. FundResearch stellt die Prüfungsbereiche vor.

Unabhängige Finanzanlagevermittler und –berater hatten 2013 ein Jahr der Ruhe. Sie mussten sich nicht für 2012 prüfen lassen (FundResearch berichtete). 2014 steht jedoch vor der Tür und ab dann gelten die neuen Prüfungsvorschriften gemäß § 34f Gewerbeordnung (GewO).

Die Regulierung sieht seit Jahresbeginn neue Zulassungs- und Erlaubnispflichten für IFAs vor. Zudem ergeben sich für sie erweiterte Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten bei der Vermittlung von Finanzanlagen, die durch einen geeigneten Prüfer jährlich zu prüfen sind – analog zu den bekannten Regelungen in § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Nun gelten die Vorschriften des § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Diese sind in Art und Umfang deutlich gewachsen. Die Prüfung der Anlageberatung sowie die Anlageabschluss- oder Anlagevermittlung umfasst die Bereiche

  • Anteile oder Aktien an offenen Investmentvermögen
  • Anteile oder Aktien an geschlossenen Investmentvermögen
  • Bestimmte Anlagen im Sinne des §1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes* wie z.B. Unternehmensbeteiligungen, Genussrechten oder Namensschuldverschreibungen

Anteile oder Aktien an offenen Investmentvermögen

Anteile oder Aktien an geschlossenen Investmentvermögen

Bestimmte Anlagen im Sinne des §1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes* wie z.B. Unternehmensbeteiligungen, Genussrechten oder Namensschuldverschreibungen

Prüfungspflichtig sind sämtliche Finanzanlagevermittler und –berater mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO. Die jährliche Prüfung wird erstmals 2014 für die erlaubnispflichtige Geschäftstätigkeit im Geschäftsjahr 2013 durchgeführt. Gegenstand der Prüfung ist die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV ergebenen Verpflichtungen.

PrüfungsbereichRechtsgrundlage
Statusbezogene Informationapflichten§ 12 FinVermV
Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte§ 13 FinVermV
Redliche, eindeutige und nicht irreführende Information und Werbung§ 14 FinVermv
Bereitstellung des Informationsblattes§ 15 FinVermV
Einholung der Informationen über Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen§ 16 FinVermV
Offenlegung von Zuwendungen§ 17 FinVermV
Anfertigung eines Beratungsprotokolls§ 18 FinVermV
Beschäftigte§ 19 FinVermV
Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und ANteilen von Anlegern§ 20 FinVermV
Anzeigepflicht§ 21 FinVermV
Aufzeichnungspflicht§ 22 FinVermV
Aufbewahrung§ 23 FinVermV

Die Kosten für die Prüfung werden sich nach dem jeweiligen Zeitaufwand richten und sind daher nur schwer abzuschätzen. Die von verschiedenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften der BDO oder Ecovis angebotenen Preise liegen zwischen 250 und 1.200 Euro für die gesamte Prüfung. Voraussetzung ist die ordnungsgemäße und elektronische Übermittlung der erforderlichen Daten durch die Berater.

 

*Nach §1 Absatz 2 Vermögensanlagengesetz sind Vermögensanlagen nicht in Wertpapieren (im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes) verbriefte

  1. Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren
  2. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen)
  3. Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds
  4. Genussrechte und 
  5. Namensschuldverschreibungen

(PD)

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