05.03.2013 13:31:00
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34f: Schreibfehler in der Prüfbericht-Verordnung
AfW: Auch Rechtsanwälte sind grundsätzlich geeignet, die Prüfung durchzuführen. Kompetenz ist entscheidend.
Eine wesentliche Neuerung des am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) ergibt sich aus Paragraf 24 Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV): der sogenannte Prüfbericht. Die Regularien ähneln den früheren Paragrafen 16 und 17 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Der Umfang der Prüfung wird jedoch erweitert und es gibt Änderungen bezüglich der prüfenden Personen.
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften werden in der Verordnung namentlich genannt. Weiter heißt es: „Auch andere Personen, die öffentlich bestellt und zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen sowie deren Zusammenschlüsse können als Prüfer betraut werden.“ Auf Nachfrage des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistungen ergab sich jedoch, dass dem Gesetzgeber ein Schreibfehler unterlaufen ist. Statt „öffentlich bestellt und zugelassen“ muss es „öffentlich bestellt oder zugelassen“ heißen. Damit wären auch Rechtsanwälte grundsätzlich geeignet, die Prüfung durchzuführen. Der AfW empfiehlt allerdings – wie bei anderen Berufsgruppen auch – darauf zu achten, dass die Rechtsanwälte Erfahrung mit der Materie haben sollten. „Ein Rechtsanwalt, der sonst nur Mietsachen oder Scheidungen bearbeitet, ist sicherlich deutlich weniger als Prüfer geeignet, als z.B. ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“, ergänzt AfW-Vorstand Norman Wirth.
Das Bundeswirtschaftsministerium bestätigte gegenüber FundResearch den redaktionellen Fehler in der Verordnung. Die aktuelle und korrigierte Version des Paragrafen 24 FinVermV werde im Zuge der Neuauflage der Kommentare zur Gewerbeordnung erscheinen – höchstwahrscheinlich in ein bis zwei Monaten.
(PD)
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