07.01.2014 15:09:32

DGAP-HV: Bertrandt AG

DGAP-HV: Bertrandt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.02.2014 in Sindelfingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Bertrandt Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

07.01.2014 15:09

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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Bertrandt Aktiengesellschaft

Ehningen

Wertpapierkennnummer 523 280/ISIN DE0005232805

Einladung zur Hauptversammlung



Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie ein zur

ordentlichen Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft

am Mittwoch, dem 19. Februar 2014, um 10.30 Uhr (Einlass: 9.30 Uhr)

in der Stadthalle Sindelfingen, Schillerstraße 23, 71065 Sindelfingen.

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 30. September 2013 und des Lageberichts der Bertrandt Aktiengesellschaft sowie des gebilligten Konzern-Abschlusses zum 30. September 2013 und des Konzern-Lageberichts, des in den Lageberichten enthaltenen erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2012/2013

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Bertrandt Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2012/2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012/2013 der Bertrandt Aktiengesellschaft in Höhe von 30.666.282,56 Euro zur Ausschüttung einer Dividende von 2,20 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden und den verbleibenden Betrag von 8.351.154,56 Euro auf neue Rechnung vorzutragen. Sofern die Bertrandt Aktiengesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese nach dem Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Der auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallende Teilbetrag wird ebenfalls auf neue Rechnung vorgetragen.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.

5. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH mit Sitz in Gaimersheim vom 9. Dezember 2013

Die Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen (damals als LU Beteiligungsgesellschaft mbH, Heilbronn), als herrschendes Unternehmen und die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, Gaimersheim (damals als BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH, Ingolstadt), als beherrschtes Unternehmen haben am 30. Juli 1993 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen (damals als BERTRANDT GMBH, Stuttgart), und die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, Gaimersheim (damals als BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH, Ingolstadt), haben diesen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zuletzt am 14. Juni 1994 geändert. Die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Bertrandt Aktiengesellschaft. Aufgrund einer Änderung und teilweisen Neufassung des § 17 KStG durch Gesetz vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) wird eine Änderung dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erforderlich, weshalb er am 9. Dezember 2013 geändert und vollständig neu gefasst wurde. Die Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft und der Gesellschafterversammlung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH wirksam. Der Gesellschafterversammlung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH wird der Vertrag nach dem 19. Februar 2014 ebenfalls zur Beschlussfassung über eine Zustimmung vorgelegt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, dem Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft als herrschendem Unternehmen und der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH mit Sitz in Gaimersheim als abhängiger Gesellschaft, geschlossen am 9. Dezember 2013, wird zugestimmt.

Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der anschließend auch im Wortlaut wiedergegeben wird, hat folgenden wesentlichen Inhalt:

- Die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Bertrandt Aktiengesellschaft. Diese ist demnach berechtigt, der Geschäftsführung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen.

- Die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH ist verpflichtet, ihren Jahresüberschuss an die Bertrandt Aktiengesellschaft abzuführen.

- Die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH kann nur mit Zustimmung der Bertrandt Aktiengesellschaft Teile des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen.

- Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die Bertrandt Aktiengesellschaft dies verlangt.

- Die Bertrandt Aktiengesellschaft ist verpflichtet, etwaige Verluste der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH entsprechend allen Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung auszugleichen.

- Der geänderte Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird nach Zustimmung der Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft sowie der Gesellschafterversammlung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH und mit der Eintragung in das Handelsregister der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH wirksam und wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann erstmals ordentlich zum Ablauf des Geschäftsjahres der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH gekündigt werden, das mindestens fünf aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH endet, in dem der geänderte Vertrag wirksam geworden ist. Danach kann er zu jedem folgenden Geschäftsjahresende der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Wochen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

- Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts der Bertrandt Aktiengesellschaft - rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, in dem dieser Vertrag wirksam wird.

- Mangels außenstehender Gesellschafter bei der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH hat die Bertrandt Aktiengesellschaft weder Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG noch Abfindungen nach § 305 AktG zu gewähren.



Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH hat folgenden Wortlaut:

'Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

zwischen der

Bertrandt Aktiengesellschaft Birkensee 1, 71139 Ehningen - im nachfolgenden 'AG' genannt -

und der

Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Lilienthalstr. 50-52, 85080 Gaimersheim - im nachfolgenden 'GmbH' genannt -

Zwischen den Parteien besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 30. Juli 1993, der der zuletzt am 14. Juni 1994 geändert wurde (im nachfolgenden als 'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag' bezeichnet). § 17 KStG wurde durch Gesetz vom 20. Februar 2013 (BGBl.I S. 285) geändert und teilweise neu gefasst. Da dies eine Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags erforderlich macht, vereinbaren die Parteien, dass der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geändert und vollständig neu gefasst wird wie folgt.

§ 1 Leitung

Die GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der AG. Die AG ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der GmbH hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der GmbH ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen. Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht darauf, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beenden.

§ 2 Gewinnabführung

(1) Die GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn für die Dauer dieses Vertrages an die AG entsprechend den jeweils gültigen Vorschriften des § 301 Aktiengesetz abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Gewinnrücklagen nach Absatz 2 der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den nach § 268 Absatz 8 Handelsgesetzbuch ausschüttungsgesperrten Betrag.

(2) Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Durch eine solche Rücklagenbildung darf die steuerliche Anerkennung des Vertrages nicht gefährdet werden.

(3) Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch sind auf Verlangen der AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung eines Gewinnvortrages sowie von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 3 HGB, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, und von Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 2 Nr. 4 Handelsgesetzbuch ist ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird jeweils am Ende eines Geschäftsjahres der GmbH fällig.



§ 3 Verlustübernahme

(1) Die AG ist gegenüber der GmbH entsprechend allen Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung zum Verlustausgleich verpflichtet.

(2) § 2 Absatz 4 dieses Vertrages gilt entsprechend.



§ 4 Schlussbestimmungen

(1) Die Vertragsänderung bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der AG sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GmbH. Der geänderte Vertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister der GmbH wirksam. Er gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 - rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der GmbH, in dem die Vertragsänderung wirksam wird.

(2) Der geänderte Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann erstmals ordentlich zum Ablauf des Geschäftsjahres der GmbH gekündigt werden, das mindestens fünf aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der GmbH endet, in dem der geänderte Vertrag wirksam geworden ist. Danach kann er zu jedem folgenden Geschäftsjahresende der GmbH gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Wochen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf jeweils der Schriftform. Als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gelten insbesondere:

a) die Veräußerung oder Übertragung von sämtlichen Anteilen oder jedenfalls von Anteilen an der GmbH in der Höhe eines Gesamtnennbetrages, was zur Folge hat, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der GmbH in die AG gemäß Steuerrecht nicht mehr vorliegen,

b) die Einbringung der Beteiligung an der GmbH durch die AG,

c) die Umwandlung, insbesondere Formwechsel, Verschmelzung, Ab- bzw. Aufspaltung, Ausgliederung oder Liquidation der AG oder der GmbH,

d) die Verlegung des Satzungs- oder Verwaltungssitzes der GmbH oder der AG ins Ausland, wenn dadurch die steuerliche Organschaft entfällt,

e) der Eintritt eines außenstehenden Gesellschafters bei der GmbH unter entsprechender Anwendung des § 307 AktG.



(3) Dieser Vertrag enthält abschließend alle Abreden zwischen den Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

(4) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Stuttgart.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Regelungslücke enthalten, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt von vornherein bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht. In solchen Fällen werden die Vertragsparteien ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) vereinbaren.



Ehningen, 9. Dezember 2013 Ehningen, 9. Dezember 2013

Bertrandt Aktiengesellschaft Bertrandt Ingenieurbüro GmbH

Dietmar Bichler Hans-Gerd Claus Vorsitzender des Vorstands Geschäftsführer

Markus Ruf Udo Deichstetter Mitglied des Vorstands Geschäftsführer Finanzen'



Der Vorstand der Bertrandt Aktiengesellschaft und die Geschäftsführung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH haben gemäß § 293a AktG einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Abschluss des Änderungsvertrages zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und der Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden.

Die folgenden Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Birkensee 1, 71139 Ehningen zur Einsicht der Aktionäre aus:

- der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 30. Juli 1993 zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen (damals als LU Beteiligungsgesellschaft mbH, Heilbronn), und der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, Gaimersheim (damals als BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH, Ingolstadt), sowie der geänderte Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen (damals als BERTRANDT GMBH, Stuttgart), und der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, Gaimersheim (damals als BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH, Ingolstadt), vom 14. Juni 1994;

- der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, und der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, Gaimersheim, vom 9. Dezember 2013;

- die Jahresabschlüsse sowie die Lageberichte und die Konzernabschlüsse und die Konzernlageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen;

- die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, Gaimersheim;

- der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstandes der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, und der Geschäftsführung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, Gaimersheim.



Auf Verlangen wird zudem jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Ferner sind diese Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Bertrandt Aktiengesellschaft unter www.bertrandt.com im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 19. Februar 2014 ausliegen.

Eine Prüfung des Änderungsvertrages zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch einen Vertragsprüfer ist in entsprechender Anwendung des § 293b Abs. 1 letzter Halbsatz AktG entbehrlich, weil sich das gesamte Stammkapital der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH in der Hand der Bertrandt Aktiengesellschaft befindet. Sie wird auch nicht freiwillig durchgeführt.

6. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH mit Sitz in Ginsheim-Gustavsburg vom 9. Dezember 2013

Die Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen (damals als BERTRANDT GMBH, Stuttgart), als herrschendes Unternehmen und die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, Ginsheim-Gustavsburg (damals als BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH i.Gr., Rüsselsheim), als beherrschtes Unternehmen haben am 22. März 1995 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Bertrandt Aktiengesellschaft. Aufgrund einer Änderung und teilweisen Neufassung des § 17 KStG durch Gesetz vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) wird eine Änderung dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erforderlich, weshalb er am 9. Dezember 2013 geändert und vollständig neu gefasst wurde. Die Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft und der Gesellschafterversammlung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH wirksam. Der Gesellschafterversammlung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH wird der Vertrag nach dem 19. Februar 2014 ebenfalls zur Beschlussfassung über eine Zustimmung vorgelegt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, dem Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft als herrschendem Unternehmen und der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH mit Sitz in Ginsheim-Gustavsburg als abhängiger Gesellschaft, geschlossen am 9. Dezember 2013, wird zugestimmt.

Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der anschließend auch im Wortlaut wiedergegeben wird, hat folgenden wesentlichen Inhalt:

- Die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Bertrandt Aktiengesellschaft. Diese ist demnach berechtigt, der Geschäftsführung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen.

- Die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH ist verpflichtet, ihren Jahresüberschuss an die Bertrandt Aktiengesellschaft abzuführen.

- Die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH kann nur mit Zustimmung der Bertrandt Aktiengesellschaft Teile des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen.

- Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die Bertrandt Aktiengesellschaft dies verlangt.

- Die Bertrandt Aktiengesellschaft ist verpflichtet, etwaige Verluste der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH entsprechend allen Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung auszugleichen.

- Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird nach Zustimmung der Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft sowie der Gesellschafterversammlung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH und mit der Eintragung in das Handelsregister der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH wirksam und wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann erstmals ordentlich zum Ablauf des Geschäftsjahres der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH gekündigt werden, das mindestens fünf aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH endet, in dem der geänderte Vertrag wirksam geworden ist. Danach kann er zu jedem folgenden Geschäftsjahresende der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Wochen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

- Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts der Bertrandt Aktiengesellschaft - rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, in dem dieser Vertrag wirksam wird.

- Mangels außenstehender Gesellschafter bei der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH hat die Bertrandt Aktiengesellschaft weder Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG noch Abfindungen nach § 305 AktG zu gewähren.



Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH hat folgenden Wortlaut:

'Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

zwischen der

Bertrandt Aktiengesellschaft Birkensee 1, 71139 Ehningen - im nachfolgenden 'AG' genannt -

und der

Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Im Weiherfeld 1, 65462 Ginsheim-Gustavsburg - im nachfolgenden 'GmbH' genannt -

Zwischen den Parteien besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 22. März 1995 (im nachfolgenden als 'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag' bezeichnet). § 17 KStG wurde durch Gesetz vom 20. Februar 2013 (BGBl.I S. 285) geändert und teilweise neu gefasst. Da dies eine Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags erforderlich macht, vereinbaren die Parteien, dass der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geändert und vollständig neu gefasst wird wie folgt.

§ 1 Leitung

Die GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der AG. Die AG ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der GmbH hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der GmbH ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen. Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht darauf, diesen Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beenden.

§ 2 Gewinnabführung

(1) Die GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn für die Dauer dieses Vertrages an die AG entsprechend den jeweils gültigen Vorschriften des § 301 Aktiengesetz abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Gewinnrücklagen nach Absatz 2 der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den nach § 268 Absatz 8 Handelsgesetzbuch ausschüttungsgesperrten Betrag.

(2) Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Durch eine solche Rücklagenbildung darf die steuerliche Anerkennung des Vertrages nicht gefährdet werden.

(3) Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch sind auf Verlangen der AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung eines Gewinnvortrages sowie von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 3 HGB, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, und von Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 2 Nr. 4 Handelsgesetzbuch ist ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird jeweils am Ende eines Geschäftsjahres der GmbH fällig.



§ 3 Verlustübernahme

(1) Die AG ist gegenüber der GmbH entsprechend allen Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung zum Verlustausgleich verpflichtet.

(2) § 2 Absatz 4 dieses Vertrages gilt entsprechend.



§ 4 Schlussbestimmungen

(1) Die Vertragsänderung bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der AG sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GmbH. Der geänderte Vertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister der GmbH wirksam. Er gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 - rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der GmbH, in dem die Vertragsänderung wirksam wird.

(2) Der geänderte Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann erstmals ordentlich zum Ablauf des Geschäftsjahres der GmbH gekündigt werden, das mindestens fünf aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der GmbH endet, in dem der geänderte Vertrag wirksam geworden ist. Danach kann er zu jedem folgenden Geschäftsjahresende der GmbH gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Wochen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf jeweils der Schriftform. Als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gelten insbesondere:

a) die Veräußerung oder Übertragung von sämtlichen Anteilen oder jedenfalls von Anteilen an der GmbH in der Höhe eines Gesamtnennbetrages, was zur Folge hat, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der GmbH in die AG gemäß Steuerrecht nicht mehr vorliegen,

b) die Einbringung der Beteiligung an der GmbH durch die AG,

c) die Umwandlung, insbesondere Formwechsel, Verschmelzung, Ab- bzw. Aufspaltung, Ausgliederung oder Liquidation der AG oder der GmbH,

d) die Verlegung des Satzungs- oder Verwaltungssitzes der GmbH oder der AG ins Ausland, wenn dadurch die steuerliche Organschaft entfällt,

e) der Eintritt eines außenstehenden Gesellschafters bei der GmbH unter entsprechender Anwendung des § 307 AktG.



(3) Dieser Vertrag enthält abschließend alle Abreden zwischen den Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

(4) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Stuttgart.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Regelungslücke enthalten, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt von vornherein bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht. In solchen Fällen werden die Vertragsparteien ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) vereinbaren.



Ehningen, 9. Dezember 2013 Ehningen, 9. Dezember 2013

Bertrandt Aktiengesellschaft Bertrandt Ingenieurbüro GmbH

Dietmar Bichler Michael Lücke Vorsitzender des Vorstands Geschäftsführer

Markus Ruf Mitglied des Vorstands Finanzen'



Der Vorstand der Bertrandt Aktiengesellschaft und die Geschäftsführung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH haben gemäß § 293a AktG einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Abschluss des Änderungsvertrages zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und der Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden.

Die folgenden Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Birkensee 1, 71139 Ehningen zur Einsicht der Aktionäre aus:

- der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen (damals als BERTRANDT GMBH, Stuttgart), und der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, Ginsheim-Gustavsburg (damals als BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH i.Gr., Rüsselsheim), vom 22. März 1995;

- der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, und der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, Ginsheim-Gustavsburg, vom 9. Dezember 2013;

- die Jahresabschlüsse sowie die Lageberichte und die Konzernabschlüsse und die Konzernlageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen;

- die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, Ginsheim-Gustavsburg;

- der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstandes der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, und der Geschäftsführung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, Ginsheim-Gustavsburg.



Auf Verlangen wird zudem jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Ferner sind diese Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Bertrandt Aktiengesellschaft unter www.bertrandt.com im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 19. Februar 2014 ausliegen.

Eine Prüfung des Änderungsvertrages zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch einen Vertragsprüfer ist in entsprechender Anwendung des § 293b Abs. 1 letzter Halbsatz AktG entbehrlich, weil sich das gesamte Stammkapital der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH in der Hand der Bertrandt Aktiengesellschaft befindet. Sie wird auch nicht freiwillig durchgeführt.

7. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH mit Sitz in Hamburg vom 9. Dezember 2013

Die Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen (damals als LU Beteiligungsgesellschaft mbH, Heilbronn), als herrschendes Unternehmen und die BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH, Hamburg (damals als BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH, Sindelfingen), als beherrschtes Unternehmen haben am 30. Juli 1993 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen (damals als BERTRANDT GMBH, Stuttgart), und die BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH, Hamburg (damals als BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH, Sindelfingen), haben diesen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zuletzt am 14. Juni 1994 geändert. Die BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Bertrandt Aktiengesellschaft. Aufgrund einer Änderung und teilweisen Neufassung des § 17 KStG durch Gesetz vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) wird eine Änderung dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erforderlich, weshalb er am 9. Dezember 2013 geändert und vollständig neu gefasst wurde. Die Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft und der Gesellschafterversammlung der BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH wirksam. Der Gesellschafterversammlung der BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH wird der Vertrag nach dem 19. Februar 2014 ebenfalls zur Beschlussfassung über eine Zustimmung vorgelegt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, dem Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft als herrschendem Unternehmen und der BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH mit Sitz in Hamburg als abhängiger Gesellschaft, geschlossen am 9. Dezember 2013, wird zugestimmt.

Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der anschließend auch im Wortlaut wiedergegeben wird, hat folgenden wesentlichen Inhalt:

- Die BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Bertrandt Aktiengesellschaft. Diese ist demnach berechtigt, der Geschäftsführung der BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen.

- Die BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH ist verpflichtet, ihren Jahresüberschuss an die Bertrandt Aktiengesellschaft abzuführen.

- Die BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH kann nur mit Zustimmung der Bertrandt Aktiengesellschaft Teile des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen.

- Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die Bertrandt Aktiengesellschaft dies verlangt.

- Die Bertrandt Aktiengesellschaft ist verpflichtet, etwaige Verluste der BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH entsprechend allen Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung auszugleichen.

- Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird nach Zustimmung der Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft sowie der Gesellschafterversammlung der BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH und mit der Eintragung in das Handelsregister der BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH wirksam und wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann erstmals ordentlich zum Ablauf des Geschäftsjahres der BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH gekündigt werden, das mindestens fünf aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH endet, in dem der geänderte Vertrag wirksam geworden ist. Danach kann er zu jedem folgenden Geschäftsjahresende der BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Wochen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

- Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts der Bertrandt Aktiengesellschaft - rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH, in dem dieser Vertrag wirksam wird.

- Mangels außenstehender Gesellschafter bei der BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH hat die Bertrandt Aktiengesellschaft weder Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG noch Abfindungen nach § 305 AktG zu gewähren.



Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH hat folgenden Wortlaut:

'Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

zwischen der

Bertrandt Aktiengesellschaft Birkensee 1, 71139 Ehningen - im nachfolgenden 'AG' genannt -

und der

BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH Blohmstraße 10, 21079 Hamburg - im nachfolgenden 'GmbH' genannt -

Zwischen den Parteien besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 30. Juli 1993, der zuletzt am 14. Juni 1994 geändert wurde (im nachfolgenden als 'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag' bezeichnet). § 17 KStG wurde durch Gesetz vom 20. Februar 2013 (BGBl.I S. 285) geändert und teilweise neu gefasst. Da dies eine Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags erforderlich macht, vereinbaren die Parteien, dass der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geändert und vollständig neu gefasst wird wie folgt.

§ 1 Leitung

Die GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der AG. Die AG ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der GmbH hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der GmbH ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen. Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht darauf, diesen Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beenden.

§ 2 Gewinnabführung

(1) Die GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn für die Dauer dieses Vertrages an die AG entsprechend den jeweils gültigen Vorschriften des § 301 Aktiengesetz abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Gewinnrücklagen nach Absatz 2 der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den nach § 268 Absatz 8 Handelsgesetzbuch ausschüttungsgesperrten Betrag.

(2) Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Durch eine solche Rücklagenbildung darf die steuerliche Anerkennung des Vertrages nicht gefährdet werden.

(3) Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch sind auf Verlangen der AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung eines Gewinnvortrages sowie von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 3 HGB, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, und von Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 2 Nr. 4 Handelsgesetzbuch ist ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird jeweils am Ende eines Geschäftsjahres der GmbH fällig.



§ 3 Verlustübernahme

(1) Die AG ist gegenüber der GmbH entsprechend allen Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung zum Verlustausgleich verpflichtet.

(2) § 2 Absatz 4 dieses Vertrages gilt entsprechend.



§ 4 Schlussbestimmungen

(1) Die Vertragsänderung bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der AG sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GmbH. Der geänderte Vertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister der GmbH wirksam. Er gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 - rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der GmbH, in dem die Vertragsänderung wirksam wird.

(2) Der geänderte Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann erstmals ordentlich zum Ablauf des Geschäftsjahres der GmbH gekündigt werden, das mindestens fünf aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der GmbH endet, in dem der geänderte Vertrag wirksam geworden ist. Danach kann er zu jedem folgenden Geschäftsjahresende der GmbH gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Wochen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf jeweils der Schriftform. Als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gelten insbesondere:

a) die Veräußerung oder Übertragung von sämtlichen Anteilen oder jedenfalls von Anteilen an der GmbH in der Höhe eines Gesamtnennbetrages, was zur Folge hat, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der GmbH in die AG gemäß Steuerrecht nicht mehr vorliegen,

b) die Einbringung der Beteiligung an der GmbH durch die AG,

c) die Umwandlung, insbesondere Formwechsel, Verschmelzung, Ab- bzw. Aufspaltung, Ausgliederung oder Liquidation der AG oder der GmbH,

d) die Verlegung des Satzungs- oder Verwaltungssitzes der GmbH oder der AG ins Ausland, wenn dadurch die steuerliche Organschaft entfällt,

e) der Eintritt eines außenstehenden Gesellschafters bei der GmbH unter entsprechender Anwendung des § 307 AktG.



(3) Dieser Vertrag enthält abschließend alle Abreden zwischen den Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

(4) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Stuttgart.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Regelungslücke enthalten, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt von vornherein bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht. In solchen Fällen werden die Vertragsparteien ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) vereinbaren.



Ehningen, 9. Dezember 2013 Ehningen, 9. Dezember 2013

Bertrandt Aktiengesellschaft BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH

Dietmar Bichler Markus Ruf Vorsitzender des Vorstands Geschäftsführer

Michael Lücke Stefan Georg Schürings Mitglied des Vorstands Geschäftsführer'



Der Vorstand der Bertrandt Aktiengesellschaft und die Geschäftsführung der BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH haben gemäß § 293a AktG einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Abschluss des Änderungsvertrages zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und der Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden.

Die folgenden Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Birkensee 1, 71139 Ehningen zur Einsicht der Aktionäre aus:

- der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen (damals als LU Beteiligungsgesellschaft mbH, Heilbronn), und der BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH, Hamburg (damals als BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH, Sindelfingen), vom 30. Juli 1993, sowie der geänderte Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen (damals als BERTRANDT GMBH, Stuttgart), und der BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH, Hamburg (damals als BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH, Sindelfingen), vom 14. Juni 1994;

- der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, und der BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH, Hamburg, vom 9. Dezember 2013;

- die Jahresabschlüsse sowie die Lageberichte und die Konzernabschlüsse und die Konzernlageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen;

- die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre der BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH, Hamburg;

- der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstandes der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, und der Geschäftsführung der BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH, Hamburg.



Auf Verlangen wird zudem jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Ferner sind diese Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Bertrandt Aktiengesellschaft unter www.bertrandt.com im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 19. Februar 2014 ausliegen.

Eine Prüfung des Änderungsvertrages zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch einen Vertragsprüfer ist in entsprechender Anwendung des § 293b Abs. 1 letzter Halbsatz AktG entbehrlich, weil sich das gesamte Stammkapital der BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH in der Hand der Bertrandt Aktiengesellschaft befindet. Sie wird auch nicht freiwillig durchgeführt.

8. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH mit Sitz in Köln vom 9. Dezember 2013

Die Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen (damals als BERTRANDT GMBH, Stuttgart), als herrschendes Unternehmen und die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, Köln (damals als BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH i.Gr.), als beherrschtes Unternehmen haben am 22. März 1995 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Bertrandt Aktiengesellschaft. Aufgrund einer Änderung und teilweisen Neufassung des § 17 KStG durch Gesetz vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) wird eine Änderung dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erforderlich, weshalb er am 9. Dezember 2013 geändert und vollständig neu gefasst wurde. Die Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft und der Gesellschafterversammlung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH wirksam. Der Gesellschafterversammlung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH wird der Vertrag nach dem 19. Februar 2014 ebenfalls zur Beschlussfassung über eine Zustimmung vorgelegt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, dem Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft als herrschendem Unternehmen und der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH mit Sitz in Köln als abhängiger Gesellschaft, geschlossen am 9. Dezember 2013, wird zugestimmt.

Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der anschließend auch im Wortlaut wiedergegeben wird, hat folgenden wesentlichen Inhalt:

- Die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Bertrandt Aktiengesellschaft. Diese ist demnach berechtigt, der Geschäftsführung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen.

- Die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH ist verpflichtet, ihren Jahresüberschuss an die Bertrandt Aktiengesellschaft abzuführen.

- Die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH kann nur mit Zustimmung der Bertrandt Aktiengesellschaft Teile des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen.

- Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die Bertrandt Aktiengesellschaft dies verlangt.

- Die Bertrandt Aktiengesellschaft ist verpflichtet, etwaige Verluste der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH entsprechend allen Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung auszugleichen.

- Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird nach Zustimmung der Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft sowie der Gesellschafterversammlung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH und mit der Eintragung in das Handelsregister der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH wirksam und wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann erstmals ordentlich zum Ablauf des Geschäftsjahres der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH gekündigt werden, das mindestens fünf aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH endet, in dem der geänderte Vertrag wirksam geworden ist. Danach kann er zu jedem folgenden Geschäftsjahresende der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Wochen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

- Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts der Bertrandt Aktiengesellschaft - rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, in dem dieser Vertrag wirksam wird.

- Mangels außenstehender Gesellschafter bei der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH hat die Bertrandt Aktiengesellschaft weder Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG noch Abfindungen nach § 305 AktG zu gewähren.



Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH hat folgenden Wortlaut:

'Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

zwischen der

Bertrandt Aktiengesellschaft Birkensee 1, 71139 Ehningen - im nachfolgenden 'AG' genannt -

und der

Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Oskar-Schindler-Str. 10, 50769 Köln - im nachfolgenden 'GmbH' genannt -

Zwischen den Parteien besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 22. März 1995 (im nachfolgenden als 'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag' bezeichnet). § 17 KStG wurde durch Gesetz vom 20. Februar 2013 (BGBl.I S. 285) geändert und teilweise neu gefasst. Da dies eine Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags erforderlich macht, vereinbaren die Parteien, dass der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geändert und vollständig neu gefasst wird wie folgt.

§ 1 Leitung

Die GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der AG. Die AG ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der GmbH hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der GmbH ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen. Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht darauf, diesen Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beenden.

§ 2 Gewinnabführung

(1) Die GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn für die Dauer dieses Vertrages an die AG entsprechend den jeweils gültigen Vorschriften des § 301 Aktiengesetz abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Gewinnrücklagen nach Absatz 2 der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den nach § 268 Absatz 8 Handelsgesetzbuch ausschüttungsgesperrten Betrag.

(2) Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Durch eine solche Rücklagenbildung darf die steuerliche Anerkennung des Vertrages nicht gefährdet werden.

(3) Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch sind auf Verlangen der AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung eines Gewinnvortrages sowie von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 3 HGB, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, und von Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 2 Nr. 4 Handelsgesetzbuch ist ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird jeweils am Ende eines Geschäftsjahres der GmbH fällig.



§ 3 Verlustübernahme

(1) Die AG ist gegenüber der GmbH entsprechend allen Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung zum Verlustausgleich verpflichtet.

(2) § 2 Absatz 4 dieses Vertrages gilt entsprechend.



§ 4 Schlussbestimmungen

(1) Die Vertragsänderung bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der AG sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GmbH. Der geänderte Vertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister der GmbH wirksam. Er gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 - rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der GmbH, in dem die Vertragsänderung wirksam wird.

(2) Der geänderte Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann erstmals ordentlich zum Ablauf des Geschäftsjahres der GmbH gekündigt werden, das mindestens fünf aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der GmbH endet, in dem der geänderte Vertrag wirksam geworden ist. Danach kann er zu jedem folgenden Geschäftsjahresende der GmbH gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Wochen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf jeweils der Schriftform. Als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gelten insbesondere:

a) die Veräußerung oder Übertragung von sämtlichen Anteilen oder jedenfalls von Anteilen an der GmbH in der Höhe eines Gesamtnennbetrages, was zur Folge hat, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der GmbH in die AG gemäß Steuerrecht nicht mehr vorliegen,

b) die Einbringung der Beteiligung an der GmbH durch die AG,

c) die Umwandlung, insbesondere Formwechsel, Verschmelzung, Ab- bzw. Aufspaltung, Ausgliederung oder Liquidation der AG oder der GmbH,

d) die Verlegung des Satzungs- oder Verwaltungssitzes der GmbH oder der AG ins Ausland, wenn dadurch die steuerliche Organschaft entfällt,

e) der Eintritt eines außenstehenden Gesellschafters bei der GmbH unter entsprechender Anwendung des § 307 AktG.



(3) Dieser Vertrag enthält abschließend alle Abreden zwischen den Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

(4) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Stuttgart.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Regelungslücke enthalten, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt von vornherein bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht. In solchen Fällen werden die Vertragsparteien ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) vereinbaren.



Ehningen, 9. Dezember 2013 Ehningen, 9. Dezember 2013

Bertrandt Aktiengesellschaft Bertrandt Ingenieurbüro GmbH

Dietmar Bichler Michael Lücke Vorsitzender des Vorstands Geschäftsführer

Markus Ruf Mitglied des Vorstands Finanzen'



Der Vorstand der Bertrandt Aktiengesellschaft und die Geschäftsführung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH haben gemäß § 293a AktG einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Abschluss des Änderungsvertrages zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und der Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden.

Die folgenden Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Birkensee 1, 71139 Ehningen zur Einsicht der Aktionäre aus:

- der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen (damals als BERTRANDT GMBH, Stuttgart), und der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, Köln (damals als BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH i.Gr.), vom 22. März 1995;

- der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, und der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, Köln, vom 9. Dezember 2013;

- die Jahresabschlüsse sowie die Lageberichte und die Konzernabschlüsse und die Konzernlageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen;

- die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, Köln;

- der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstandes der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, und der Geschäftsführung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, Köln.



Auf Verlangen wird zudem jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Ferner sind diese Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Bertrandt Aktiengesellschaft unter www.bertrandt.com im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 19. Februar 2014 ausliegen.

Eine Prüfung des Änderungsvertrages zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch einen Vertragsprüfer ist in entsprechender Anwendung des § 293b Abs. 1 letzter Halbsatz AktG entbehrlich, weil sich das gesamte Stammkapital der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH in der Hand der Bertrandt Aktiengesellschaft befindet. Sie wird auch nicht freiwillig durchgeführt.

9. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH mit Sitz in München vom 9. Dezember 2013

Die Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen (damals als BERTRANDT GMBH, Stuttgart), als herrschendes Unternehmen und die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, München (damals als BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH i.Gr.), als beherrschtes Unternehmen haben am 19. Juni 1995 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Bertrandt Aktiengesellschaft. Aufgrund einer Änderung und teilweisen Neufassung des § 17 KStG durch Gesetz vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) wird eine Änderung dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erforderlich, weshalb er am 9. Dezember 2013 geändert und vollständig neu gefasst wurde. Die Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft und der Gesellschafterversammlung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH wirksam. Der Gesellschafterversammlung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH wird der Vertrag nach dem 19. Februar 2014 ebenfalls zur Beschlussfassung über eine Zustimmung vorgelegt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, dem Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft als herrschendem Unternehmen und der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH mit Sitz in München als abhängiger Gesellschaft, geschlossen am 9. Dezember 2013, wird zugestimmt.

Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der anschließend auch im Wortlaut wiedergegeben wird, hat folgenden wesentlichen Inhalt:

- Die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Bertrandt Aktiengesellschaft. Diese ist demnach berechtigt, der Geschäftsführung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen.

- Die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH ist verpflichtet, ihren Jahresüberschuss an die Bertrandt Aktiengesellschaft abzuführen.

- Die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH kann nur mit Zustimmung der Bertrandt Aktiengesellschaft Teile des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen.

- Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die Bertrandt Aktiengesellschaft dies verlangt.

- Die Bertrandt Aktiengesellschaft ist verpflichtet, etwaige Verluste der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH entsprechend allen Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung auszugleichen.

- Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird nach Zustimmung der Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft sowie der Gesellschafterversammlung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH und mit der Eintragung in das Handelsregister der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH wirksam und wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann erstmals ordentlich zum Ablauf des Geschäftsjahres der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH gekündigt werden, das mindestens fünf aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH endet, in dem der geänderte Vertrag wirksam geworden ist. Danach kann er zu jedem folgenden Geschäftsjahresende der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Wochen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

- Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts der Bertrandt Aktiengesellschaft - rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, in dem dieser Vertrag wirksam wird.

- Mangels außenstehender Gesellschafter bei der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH hat die Bertrandt Aktiengesellschaft weder Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG noch Abfindungen nach § 305 AktG zu gewähren.



Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH hat folgenden Wortlaut:

'Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

zwischen der

Bertrandt Aktiengesellschaft Birkensee 1, 71139 Ehningen - im nachfolgenden 'AG' genannt -

und der

Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hufelandstraße 26-28, 80939 München - im nachfolgenden 'GmbH' genannt -

Zwischen den Parteien besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 19. Juni 1995 (im nachfolgenden als 'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag' bezeichnet). § 17 KStG wurde durch Gesetz vom 20. Februar 2013 (BGBl.I S. 285) geändert und teilweise neu gefasst. Da dies eine Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags erforderlich macht, vereinbaren die Parteien, dass der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geändert und vollständig neu gefasst wird wie folgt.

§ 1 Leitung

Die GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der AG. Die AG ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der GmbH hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der GmbH ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen. Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht darauf, diesen Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beenden.

§ 2 Gewinnabführung

(1) Die GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn für die Dauer dieses Vertrages an die AG entsprechend den jeweils gültigen Vorschriften des § 301 Aktiengesetz abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Gewinnrücklagen nach Absatz 2 der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den nach § 268 Absatz 8 Handelsgesetzbuch ausschüttungsgesperrten Betrag.

(2) Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Durch eine solche Rücklagenbildung darf die steuerliche Anerkennung des Vertrages nicht gefährdet werden.

(3) Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch sind auf Verlangen der AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung eines Gewinnvortrages sowie von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 3 HGB, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, und von Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 2 Nr. 4 Handelsgesetzbuch ist ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird jeweils am Ende eines Geschäftsjahres der GmbH fällig.



§ 3 Verlustübernahme

(1) Die AG ist gegenüber der GmbH entsprechend allen Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung zum Verlustausgleich verpflichtet.

(2) § 2 Absatz 4 dieses Vertrages gilt entsprechend.



§ 4 Schlussbestimmungen

(1) Die Vertragsänderung bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der AG sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GmbH. Der geänderte Vertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister der GmbH wirksam. Er gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 - rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der GmbH, in dem die Vertragsänderung wirksam wird.

(2) Der geänderte Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann erstmals ordentlich zum Ablauf des Geschäftsjahres der GmbH gekündigt werden, das mindestens fünf aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der GmbH endet, in dem der geänderte Vertrag wirksam geworden ist. Danach kann er zu jedem folgenden Geschäftsjahresende der GmbH gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Wochen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf jeweils der Schriftform. Als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gelten insbesondere:

a) die Veräußerung oder Übertragung von sämtlichen Anteilen oder jedenfalls von Anteilen an der GmbH in der Höhe eines Gesamtnennbetrages, was zur Folge hat, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der GmbH in die AG gemäß Steuerrecht nicht mehr vorliegen,

b) die Einbringung der Beteiligung an der GmbH durch die AG,

c) die Umwandlung, insbesondere Formwechsel, Verschmelzung, Ab- bzw. Aufspaltung, Ausgliederung oder Liquidation der AG oder der GmbH,

d) die Verlegung des Satzungs- oder Verwaltungssitzes der GmbH oder der AG ins Ausland, wenn dadurch die steuerliche Organschaft entfällt,

e) der Eintritt eines außenstehenden Gesellschafters bei der GmbH unter entsprechender Anwendung des § 307 AktG.



(3) Dieser Vertrag enthält abschließend alle Abreden zwischen den Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

(4) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Stuttgart.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Regelungslücke enthalten, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt von vornherein bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht. In solchen Fällen werden die Vertragsparteien ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) vereinbaren.



Ehningen, 9. Dezember 2013 Ehningen, 9. Dezember 2013

Bertrandt Aktiengesellschaft Bertrandt Ingenieurbüro GmbH

Dietmar Bichler Michael Lücke Vorsitzender des Vorstands Geschäftsführer

Markus Ruf Reinhold Krammer Mitglied des Vorstands Geschäftsführer Finanzen'



Der Vorstand der Bertrandt Aktiengesellschaft und die Geschäftsführung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH haben gemäß § 293a AktG einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Abschluss des Änderungsvertrages zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und der Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden.

Die folgenden Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Birkensee 1, 71139 Ehningen zur Einsicht der Aktionäre aus:

- der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen (damals als BERTRANDT GMBH, Stuttgart), und der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, München (damals als BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH i.Gr.), vom 19. Juni 1995

- der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, und der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, München vom 9. Dezember 2013;

- die Jahresabschlüsse sowie die Lageberichte und die Konzernabschlüsse und die Konzernlageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen;

- die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, München;

- der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstandes der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, und der Geschäftsführung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, München.



Auf Verlangen wird zudem jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Ferner sind diese Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Bertrandt Aktiengesellschaft unter www.bertrandt.com im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 19. Februar 2014 ausliegen.

Eine Prüfung des Änderungsvertrages zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch einen Vertragsprüfer ist in entsprechender Anwendung des § 293b Abs. 1 letzter Halbsatz AktG entbehrlich, weil sich das gesamte Stammkapital der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH in der Hand der Bertrandt Aktiengesellschaft befindet. Sie wird auch nicht freiwillig durchgeführt.

10. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH mit Sitz in Neckarsulm vom 9. Dezember 2013

Die Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen (damals als LU Beteiligungsgesellschaft mbH, Heilbronn), als herrschendes Unternehmen und die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, Neckarsulm (damals als BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH, Heilbronn), als beherrschtes Unternehmen haben am 30. Juli 1993 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen (damals als BERTRANDT GMBH, Stuttgart), und die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, Neckarsulm (damals als BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH, Heilbronn), haben diesen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zuletzt am 14. Juni 1994 geändert. Die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Bertrandt Aktiengesellschaft. Aufgrund einer Änderung und teilweisen Neufassung des § 17 KStG durch Gesetz vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) wird eine Änderung dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erforderlich, weshalb er am 9. Dezember 2013 geändert und vollständig neu gefasst wurde. Die Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft und der Gesellschafterversammlung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH wirksam. Der Gesellschafterversammlung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH wird der Vertrag nach dem 19. Februar 2014 ebenfalls zur Beschlussfassung über eine Zustimmung vorgelegt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, dem Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft als herrschendem Unternehmen und der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH mit Sitz in Neckarsulm als abhängiger Gesellschaft, geschlossen am 9. Dezember 2013, wird zugestimmt.

Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der anschließend auch im Wortlaut wiedergegeben wird, hat folgenden wesentlichen Inhalt:

- Die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Bertrandt Aktiengesellschaft. Diese ist demnach berechtigt, der Geschäftsführung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen.

- Die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH ist verpflichtet, ihren Jahresüberschuss an die Bertrandt Aktiengesellschaft abzuführen.

- Die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH kann nur mit Zustimmung der Bertrandt Aktiengesellschaft Teile des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen.

- Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die Bertrandt Aktiengesellschaft dies verlangt.

- Die Bertrandt Aktiengesellschaft ist verpflichtet, etwaige Verluste der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH entsprechend allen Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung auszugleichen.

- Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird nach Zustimmung der Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft sowie der Gesellschafterversammlung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH und mit der Eintragung in das Handelsregister der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH wirksam und wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann erstmals ordentlich zum Ablauf des Geschäftsjahres der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH gekündigt werden, das mindestens fünf aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH endet, in dem der geänderte Vertrag wirksam geworden ist. Danach kann er zu jedem folgenden Geschäftsjahresende der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Wochen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

- Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts der Bertrandt Aktiengesellschaft - rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, in dem dieser Vertrag wirksam wird.

- Mangels außenstehender Gesellschafter bei der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH hat die Bertrandt Aktiengesellschaft weder Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG noch Abfindungen nach § 305 AktG zu gewähren.



Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH hat folgenden Wortlaut:

'Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

zwischen der

Bertrandt Aktiengesellschaft Birkensee 1, 71139 Ehningen - im nachfolgenden 'AG' genannt -

und der

Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Friedrich-Gauss-Str. 5, 74172 Neckarsulm - im nachfolgenden 'GmbH' genannt -

Zwischen den Parteien besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 30. Juli 1993, der zuletzt am 14. Juni 1994 geändert wurde (im nachfolgenden als 'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag' bezeichnet). § 17 KStG wurde durch Gesetz vom 20. Februar 2013 (BGBl.I S. 285) geändert und teilweise neu gefasst. Da dies eine Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags erforderlich macht, vereinbaren die Parteien, dass der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geändert und vollständig neu gefasst wird wie folgt.

§ 1 Leitung

Die GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der AG. Die AG ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der GmbH hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der GmbH ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen. Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht darauf, diesen Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beenden.

§ 2 Gewinnabführung

(1) Die GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn für die Dauer dieses Vertrages an die AG entsprechend den jeweils gültigen Vorschriften des § 301 Aktiengesetz abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Gewinnrücklagen nach Absatz 2 der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den nach § 268 Absatz 8 Handelsgesetzbuch ausschüttungsgesperrten Betrag.

(2) Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Durch eine solche Rücklagenbildung darf die steuerliche Anerkennung des Vertrages nicht gefährdet werden.

(3) Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch sind auf Verlangen der AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung eines Gewinnvortrages sowie von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 3 HGB, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, und von Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 2 Nr. 4 Handelsgesetzbuch ist ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird jeweils am Ende eines Geschäftsjahres der GmbH fällig.



§ 3 Verlustübernahme

(1) Die AG ist gegenüber der GmbH entsprechend allen Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung zum Verlustausgleich verpflichtet.

(2) § 2 Absatz 4 dieses Vertrages gilt entsprechend.



§ 4 Schlussbestimmungen

(1) Die Vertragsänderung bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der AG sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GmbH. Der geänderte Vertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister der GmbH wirksam. Er gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 - rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der GmbH, in dem die Vertragsänderung wirksam wird.

(2) Der geänderte Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann erstmals ordentlich zum Ablauf des Geschäftsjahres der GmbH gekündigt werden, das mindestens fünf aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der GmbH endet, in dem der geänderte Vertrag wirksam geworden ist. Danach kann er zu jedem folgenden Geschäftsjahresende der GmbH gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Wochen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf jeweils der Schriftform. Als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gelten insbesondere:

a) die Veräußerung oder Übertragung von sämtlichen Anteilen oder jedenfalls von Anteilen an der GmbH in der Höhe eines Gesamtnennbetrages, was zur Folge hat, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der GmbH in die AG gemäß Steuerrecht nicht mehr vorliegen,

b) die Einbringung der Beteiligung an der GmbH durch die AG,

c) die Umwandlung, insbesondere Formwechsel, Verschmelzung, Ab- bzw. Aufspaltung, Ausgliederung oder Liquidation der AG oder der GmbH,

d) die Verlegung des Satzungs- oder Verwaltungssitzes der GmbH oder der AG ins Ausland, wenn dadurch die steuerliche Organschaft entfällt,

e) der Eintritt eines außenstehenden Gesellschafters bei der GmbH unter entsprechender Anwendung des § 307 AktG.



(3) Dieser Vertrag enthält abschließend alle Abreden zwischen den Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

(4) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Stuttgart.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Regelungslücke enthalten, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt von vornherein bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht. In solchen Fällen werden die Vertragsparteien ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) vereinbaren.



Ehningen, 9. Dezember 2013 Ehningen, 9. Dezember 2013

Bertrandt Aktiengesellschaft Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Dietmar Bichler Hans-Gerd Claus Vorsitzender des Vorstands Geschäftsführer

Markus Ruf Udo Deichstetter Mitglied des Vorstands Geschäftsführer Finanzen'



Der Vorstand der Bertrandt Aktiengesellschaft und die Geschäftsführung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH haben gemäß § 293a AktG einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Abschluss des Änderungsvertrages zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und der Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden.

Die folgenden Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Birkensee 1, 71139 Ehningen zur Einsicht der Aktionäre aus:

- der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen (damals als LU Beteiligungsgesellschaft mbH, Heilbronn), und der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, Neckarsulm (damals als BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH, Heilbronn), vom 30. Juli 1993, sowie der geänderte Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen (damals als BERTRANDT GMBH, Stuttgart), und der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, Neckarsulm (damals als BERTRANDT Ingenieurbüro GmbH, Heilbronn), vom 14. Juni 1994;

- der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, und der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, Neckarsulm, vom 9. Dezember 2013;

- die Jahresabschlüsse sowie die Lageberichte und die Konzernabschlüsse und die Konzernlageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen;

- die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, Neckarsulm;

- der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstandes der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, und der Geschäftsführung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, Neckarsulm.



Auf Verlangen wird zudem jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Ferner sind diese Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Bertrandt Aktiengesellschaft unter www.bertrandt.com im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 19. Februar 2014 ausliegen.

Eine Prüfung des Änderungsvertrages zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch einen Vertragsprüfer ist in entsprechender Anwendung des § 293b Abs. 1 letzter Halbsatz AktG entbehrlich, weil sich das gesamte Stammkapital der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH in der Hand der Bertrandt Aktiengesellschaft befindet. Sie wird auch nicht freiwillig durchgeführt.

11. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH mit Sitz in Tappenbeck vom 9. Dezember 2013

Die Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen (damals als BERTRANDT GMBH, Stuttgart), als herrschendes Unternehmen und die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, Tappenbeck (damals als Bertrandt Ingenieurbüro GmbH i.Gr.), als beherrschtes Unternehmen haben am 19. Juni 1995 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Bertrandt Aktiengesellschaft. Aufgrund einer Änderung und teilweisen Neufassung des § 17 KStG durch Gesetz vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) wird eine Änderung dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erforderlich, weshalb er am 9. Dezember 2013 geändert und vollständig neu gefasst wurde. Die Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft und der Gesellschafterversammlung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH wirksam. Der Gesellschafterversammlung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH wird der Vertrag nach dem 19. Februar 2014 ebenfalls zur Beschlussfassung über eine Zustimmung vorgelegt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, dem Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft als herrschendem Unternehmen und der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH mit Sitz in Tappenbeck als abhängiger Gesellschaft, geschlossen am 9. Dezember 2013, wird zugestimmt.

Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der anschließend auch im Wortlaut wiedergegeben wird, hat folgenden wesentlichen Inhalt:

- Die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Bertrandt Aktiengesellschaft. Diese ist demnach berechtigt, der Geschäftsführung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen.

- Die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH ist verpflichtet, ihren Jahresüberschuss an die Bertrandt Aktiengesellschaft abzuführen.

- Die Bertrandt Ingenieurbüro GmbH kann nur mit Zustimmung der Bertrandt Aktiengesellschaft Teile des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen.

- Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die Bertrandt Aktiengesellschaft dies verlangt.

- Die Bertrandt Aktiengesellschaft ist verpflichtet, etwaige Verluste der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH entsprechend allen Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung auszugleichen.

- Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird nach Zustimmung der Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft sowie der Gesellschafterversammlung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH und mit der Eintragung in das Handelsregister der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH wirksam und wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann erstmals ordentlich zum Ablauf des Geschäftsjahres der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH gekündigt werden, das mindestens fünf aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH endet, in dem der geänderte Vertrag wirksam geworden ist. Danach kann er zu jedem folgenden Geschäftsjahresende der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Wochen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

- Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts der Bertrandt Aktiengesellschaft - rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, in dem dieser Vertrag wirksam wird.

- Mangels außenstehender Gesellschafter bei der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH hat die Bertrandt Aktiengesellschaft weder Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG noch Abfindungen nach § 305 AktG zu gewähren.



Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH hat folgenden Wortlaut:

'Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

zwischen der

Bertrandt Aktiengesellschaft Birkensee 1, 71139 Ehningen - im nachfolgenden 'AG' genannt -

und der

Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Krümke 1, 38479 Tappenbeck - im nachfolgenden 'GmbH' genannt -

Zwischen den Parteien besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 19. Juni 1995 (im nachfolgenden als 'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag' bezeichnet). § 17 KStG wurde durch Gesetz vom 20. Februar 2013 (BGBl.I S. 285) geändert und teilweise neu gefasst. Da dies eine Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags erforderlich macht, vereinbaren die Parteien, dass der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geändert und vollständig neu gefasst wird wie folgt.

§ 1 Leitung

Die GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der AG. Die AG ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der GmbH hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der GmbH ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen. Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht darauf, diesen Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beenden.

§ 2 Gewinnabführung

(1) Die GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn für die Dauer dieses Vertrages an die AG entsprechend den jeweils gültigen Vorschriften des § 301 Aktiengesetz abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Gewinnrücklagen nach Absatz 2 der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den nach § 268 Absatz 8 Handelsgesetzbuch ausschüttungsgesperrten Betrag.

(2) Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Durch eine solche Rücklagenbildung darf die steuerliche Anerkennung des Vertrages nicht gefährdet werden.

(3) Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch sind auf Verlangen der AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung eines Gewinnvortrages sowie von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 3 HGB, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, und von Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 2 Nr. 4 Handelsgesetzbuch ist ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird jeweils am Ende eines Geschäftsjahres der GmbH fällig.



§ 3 Verlustübernahme

(1) Die AG ist gegenüber der GmbH entsprechend allen Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung zum Verlustausgleich verpflichtet.

(2) § 2 Absatz 4 dieses Vertrages gilt entsprechend.



§ 4 Schlussbestimmungen

(1) Die Vertragsänderung bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der AG sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GmbH. Der geänderte Vertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister der GmbH wirksam. Er gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 - rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der GmbH, in dem die Vertragsänderung wirksam wird.

(2) Der geänderte Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann erstmals ordentlich zum Ablauf des Geschäftsjahres der GmbH gekündigt werden, das mindestens fünf aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der GmbH endet, in dem der geänderte Vertrag wirksam geworden ist. Danach kann er zu jedem folgenden Geschäftsjahresende der GmbH gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Wochen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf jeweils der Schriftform. Als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gelten insbesondere:

a) die Veräußerung oder Übertragung von sämtlichen Anteilen oder jedenfalls von Anteilen an der GmbH in der Höhe eines Gesamtnennbetrages, was zur Folge hat, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der GmbH in die AG gemäß Steuerrecht nicht mehr vorliegen,

b) die Einbringung der Beteiligung an der GmbH durch die AG,

c) die Umwandlung, insbesondere Formwechsel, Verschmelzung, Ab- bzw. Aufspaltung, Ausgliederung oder Liquidation der AG oder der GmbH,

d) die Verlegung des Satzungs- oder Verwaltungssitzes der GmbH oder der AG ins Ausland, wenn dadurch die steuerliche Organschaft entfällt,

e) der Eintritt eines außenstehenden Gesellschafters bei der GmbH unter entsprechender Anwendung des § 307 AktG.



(3) Dieser Vertrag enthält abschließend alle Abreden zwischen den Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

(4) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Stuttgart.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Regelungslücke enthalten, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt von vornherein bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht. In solchen Fällen werden die Vertragsparteien ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) vereinbaren.



Ehningen, 9. Dezember 2013 Ehningen, 9. Dezember 2013

Bertrandt Aktiengesellschaft Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Dietmar Bichler Hans-Gerd Claus Vorsitzender des Vorstands Geschäftsführer

Markus Ruf Michael Schulz Mitglied des Vorstands Geschäftsführer Finanzen'



Der Vorstand der Bertrandt Aktiengesellschaft und die Geschäftsführung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH haben gemäß § 293a AktG einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Abschluss des Änderungsvertrages zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und der Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden.

Die folgenden Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Birkensee 1, 71139 Ehningen zur Einsicht der Aktionäre aus:

- der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen (damals als BERTRANDT GMBH, Stuttgart), und der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, Tappenbeck (damals als Bertrandt Ingenieurbüro GmbH i.Gr.), vom 19. Juni 1995;

- der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, und der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, Tappenbeck, vom 9. Dezember 2013;

- die Jahresabschlüsse sowie die Lageberichte und die Konzernabschlüsse und die Konzernlageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen;

- die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, Tappenbeck;

- der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstandes der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, und der Geschäftsführung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, Tappenbeck.



Auf Verlangen wird zudem jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Ferner sind diese Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Bertrandt Aktiengesellschaft unter www.bertrandt.com im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 19. Februar 2014 ausliegen.

Eine Prüfung des Änderungsvertrages zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch einen Vertragsprüfer ist in entsprechender Anwendung des § 293b Abs. 1 letzter Halbsatz AktG entbehrlich, weil sich das gesamte Stammkapital der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH in der Hand der Bertrandt Aktiengesellschaft befindet. Sie wird auch nicht freiwillig durchgeführt.

12. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Bertrandt Projektgesellschaft mbH mit Sitz in Ehningen vom 9. Dezember 2013

Die Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, als herrschendes Unternehmen und die Bertrandt Projektgesellschaft mbH, Ehningen (damals als Bertrandt Beteiligungen GmbH), als beherrschtes Unternehmen haben am 6. Dezember 2002 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Bertrandt Projektgesellschaft mbH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Bertrandt Aktiengesellschaft. Aufgrund einer Änderung und teilweisen Neufassung des § 17 KStG durch Gesetz vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) wird eine Änderung dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erforderlich, weshalb er am 9. Dezember 2013 geändert und vollständig neu gefasst wurde. Die Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft und der Gesellschafterversammlung der Bertrandt Projektgesellschaft mbH wirksam. Der Gesellschafterversammlung der Bertrandt Projektgesellschaft mbH wird der Vertrag nach dem 19. Februar 2014 ebenfalls zur Beschlussfassung über eine Zustimmung vorgelegt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, dem Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft als herrschendem Unternehmen und der Bertrandt Projektgesellschaft mbH mit Sitz in Ehningen als abhängiger Gesellschaft, geschlossen am 9. Dezember 2013, wird zugestimmt.

Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der anschließend auch im Wortlaut wiedergegeben wird, hat folgenden wesentlichen Inhalt:

- Die Bertrandt Projektgesellschaft mbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Bertrandt Aktiengesellschaft. Diese ist demnach berechtigt, der Geschäftsführung der Bertrandt Projektgesellschaft mbH Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der Bertrandt Projektgesellschaft mbH ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen.

- Die Bertrandt Projektgesellschaft mbH ist verpflichtet, ihren Jahresüberschuss an die Bertrandt Aktiengesellschaft abzuführen.

- Die Bertrandt Projektgesellschaft mbH kann nur mit Zustimmung der Bertrandt Aktiengesellschaft Teile des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen.

- Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die Bertrandt Aktiengesellschaft dies verlangt.

- Die Bertrandt Aktiengesellschaft ist verpflichtet, etwaige Verluste der Bertrandt Projektgesellschaft mbH entsprechend allen Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung auszugleichen.

- Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird nach Zustimmung der Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft sowie der Gesellschafterversammlung der Bertrandt Projektgesellschaft mbH und mit der Eintragung in das Handelsregister der Bertrandt Projektgesellschaft mbH wirksam und wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann erstmals ordentlich zum Ablauf des Geschäftsjahres der Bertrandt Projektgesellschaft mbH gekündigt werden, das mindestens fünf aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der Bertrandt Projektgesellschaft mbH endet, in dem der geänderte Vertrag wirksam geworden ist. Danach kann er zu jedem folgenden Geschäftsjahresende der Bertrandt Projektgesellschaft mbH gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Wochen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

- Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts der Bertrandt Aktiengesellschaft - rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der Bertrandt Projektgesellschaft mbH, in dem dieser Vertrag wirksam wird.

- Mangels außenstehender Gesellschafter bei der Bertrandt Projektgesellschaft mbH hat die Bertrandt Aktiengesellschaft weder Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG noch Abfindungen nach § 305 AktG zu gewähren.



Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Bertrandt Projektgesellschaft mbH hat folgenden Wortlaut:

'Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

zwischen der

Bertrandt Aktiengesellschaft Birkensee 1, 71139 Ehningen - im nachfolgenden 'AG' genannt -

und der

Bertrandt Projektgesellschaft mbH Birkensee 1, 71139 Ehningen - im nachfolgenden 'GmbH' genannt -

Zwischen den Parteien besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 06. Dezember 2002 (im nachfolgenden als 'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag' bezeichnet). § 17 KStG wurde durch Gesetz vom 20. Februar 2013 (BGBl.I S. 285) geändert und teilweise neu gefasst. Da dies eine Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags erforderlich macht, vereinbaren die Parteien, dass der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geändert und vollständig neu gefasst wird wie folgt.

§ 1 Leitung

Die GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der AG. Die AG ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der GmbH hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der GmbH ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen. Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht darauf, diesen Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beenden.

§ 2 Gewinnabführung

(1) Die GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn für die Dauer dieses Vertrages an die AG entsprechend den jeweils gültigen Vorschriften des § 301 Aktiengesetz abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Gewinnrücklagen nach Absatz 2 der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den nach § 268 Absatz 8 Handelsgesetzbuch ausschüttungsgesperrten Betrag.

(2) Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Durch eine solche Rücklagenbildung darf die steuerliche Anerkennung des Vertrages nicht gefährdet werden.

(3) Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch sind auf Verlangen der AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung eines Gewinnvortrages sowie von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 3 HGB, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, und von Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 2 Nr. 4 Handelsgesetzbuch ist ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird jeweils am Ende eines Geschäftsjahres der GmbH fällig.



§ 3 Verlustübernahme

(1) Die AG ist gegenüber der GmbH entsprechend allen Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung zum Verlustausgleich verpflichtet.

(2) § 2 Absatz 4 dieses Vertrages gilt entsprechend.



§ 4 Schlussbestimmungen

(1) Die Vertragsänderung bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der AG sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GmbH. Der geänderte Vertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister der GmbH wirksam. Er gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 - rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der GmbH, in dem die Vertragsänderung wirksam wird.

(2) Der geänderte Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann erstmals ordentlich zum Ablauf des Geschäftsjahres der GmbH gekündigt werden, das mindestens fünf aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der GmbH endet, in dem der geänderte Vertrag wirksam geworden ist. Danach kann er zu jedem folgenden Geschäftsjahresende der GmbH gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Wochen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf jeweils der Schriftform. Als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gelten insbesondere:

a) die Veräußerung oder Übertragung von sämtlichen Anteilen oder jedenfalls von Anteilen an der GmbH in der Höhe eines Gesamtnennbetrages, was zur Folge hat, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der GmbH in die AG gemäß Steuerrecht nicht mehr vorliegen,

b) die Einbringung der Beteiligung an der GmbH durch die AG,

c) die Umwandlung, insbesondere Formwechsel, Verschmelzung, Ab- bzw. Aufspaltung, Ausgliederung oder Liquidation der AG oder der GmbH,

d) die Verlegung des Satzungs- oder Verwaltungssitzes der GmbH oder der AG ins Ausland, wenn dadurch die steuerliche Organschaft entfällt,

e) der Eintritt eines außenstehenden Gesellschafters bei der GmbH unter entsprechender Anwendung des § 307 AktG.



(3) Dieser Vertrag enthält abschließend alle Abreden zwischen den Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

(4) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Stuttgart.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Regelungslücke enthalten, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt von vornherein bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht. In solchen Fällen werden die Vertragsparteien ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) vereinbaren.



Ehningen, 9. Dezember 2013 Ehningen, 9. Dezember 2013

Bertrandt Aktiengesellschaft Bertrandt Projektgesellschaft mbH

Dietmar Bichler Markus Ruf Vorsitzender des Vorstands Geschäftsführer

Michael Lücke Mitglied des Vorstands'



Der Vorstand der Bertrandt Aktiengesellschaft und die Geschäftsführung der Bertrandt Projektgesellschaft mbH haben gemäß § 293a AktG einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Abschluss des Änderungsvertrages zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und der Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden.

Die folgenden Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Birkensee 1, 71139 Ehningen zur Einsicht der Aktionäre aus:

- der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, und der Bertrandt Projektgesellschaft mbH, Ehningen (damals als Bertrandt Beteiligungen GmbH), vom 6. Dezember 2002;

- der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, und der Bertrandt Projektgesellschaft mbH, Ehningen, vom 9. Dezember 2013;

- die Jahresabschlüsse sowie die Lageberichte und die Konzernabschlüsse und die Konzernlageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen;

- die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre der Bertrandt Projektgesellschaft mbH, Ehningen;

- der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstandes der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, und der Geschäftsführung der Bertrandt Projektgesellschaft mbH, Ehningen.



Auf Verlangen wird zudem jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Ferner sind diese Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Bertrandt Aktiengesellschaft unter www.bertrandt.com im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 19. Februar 2014 ausliegen.

Eine Prüfung des Änderungsvertrages zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages durch einen Vertragsprüfer ist in entsprechender Anwendung des § 293b Abs. 1 letzter Halbsatz AktG entbehrlich, weil sich das gesamte Stammkapital der Bertrandt Projektgesellschaft mbH in der Hand der Bertrandt Aktiengesellschaft befindet. Sie wird auch nicht freiwillig durchgeführt.

13. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Bertrandt Technikum GmbH mit Sitz in Ehningen vom 9. Dezember 2013

Die Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen (damals als BERTRANDT GMBH, Stuttgart), als herrschendes Unternehmen und die Bertrandt Technikum GmbH, Ehningen (damals als BERTRANDT Prototypen GmbH i.Gr., Tamm), als beherrschtes Unternehmen haben am 22. März 1995 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Bertrandt Technikum GmbH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Bertrandt Aktiengesellschaft. Aufgrund einer Änderung und teilweisen Neufassung des § 17 KStG durch Gesetz vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) wird eine Änderung dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erforderlich, weshalb er am 9. Dezember 2013 geändert und vollständig neu gefasst wurde. Die Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft und der Gesellschafterversammlung der Bertrandt Technikum GmbH wirksam. Der Gesellschafterversammlung der Bertrandt Technikum GmbH wird der Vertrag nach dem 19. Februar 2014 ebenfalls zur Beschlussfassung über eine Zustimmung vorgelegt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, dem Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft als herrschendem Unternehmen und der Bertrandt Technikum GmbH mit Sitz in Ehningen als abhängiger Gesellschaft, geschlossen am 9. Dezember 2013, wird zugestimmt.

Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der anschließend auch im Wortlaut wiedergegeben wird, hat folgenden wesentlichen Inhalt:

- Die Bertrandt Technikum GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Bertrandt Aktiengesellschaft. Diese ist demnach berechtigt, der Geschäftsführung der Bertrandt Technikum GmbH Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der Bertrandt Technikum GmbH ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen.

- Die Bertrandt Technikum GmbH ist verpflichtet, ihren Jahresüberschuss an die Bertrandt Aktiengesellschaft abzuführen.

- Die Bertrandt Technikum GmbH kann nur mit Zustimmung der Bertrandt Aktiengesellschaft Teile des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen.

- Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die Bertrandt Aktiengesellschaft dies verlangt.

- Die Bertrandt Aktiengesellschaft ist verpflichtet, etwaige Verluste der Bertrandt Technikum GmbH entsprechend allen Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung auszugleichen.

- Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird nach Zustimmung der Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft sowie der Gesellschafterversammlung der Bertrandt Technikum GmbH und mit der Eintragung in das Handelsregister der Bertrandt Technikum GmbH wirksam und wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann erstmals ordentlich zum Ablauf des Geschäftsjahres der Bertrandt Technikum GmbH gekündigt werden, das mindestens fünf aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der Bertrandt Technikum GmbH endet, in dem der geänderte Vertrag wirksam geworden ist. Danach kann er zu jedem folgenden Geschäftsjahresende der Bertrandt Technikum GmbH gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Wochen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

- Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts der Bertrandt Aktiengesellschaft - rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der Bertrandt Technikum GmbH, in dem dieser Vertrag wirksam wird.

- Mangels außenstehender Gesellschafter bei der Bertrandt Technikum GmbH hat die Bertrandt Aktiengesellschaft weder Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG noch Abfindungen nach § 305 AktG zu gewähren.



Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Bertrandt Technikum GmbH hat folgenden Wortlaut:

'Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

zwischen der

Bertrandt Aktiengesellschaft Birkensee 1, 71139 Ehningen - im nachfolgenden 'AG' genannt -

und der

Bertrandt Technikum GmbH Birkensee 1, 71139 Ehningen - im nachfolgenden 'GmbH' genannt -

Zwischen den Parteien besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 22. März 1995 (im nachfolgenden als 'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag' bezeichnet). § 17 KStG wurde durch Gesetz vom 20. Februar 2013 (BGBl.I S. 285) geändert und teilweise neu gefasst. Da dies eine Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags erforderlich macht, vereinbaren die Parteien, dass der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geändert und vollständig neu gefasst wird wie folgt.

§ 1 Leitung

Die GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der AG. Die AG ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der GmbH hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der GmbH ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen. Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht darauf, diesen Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beenden.

§ 2 Gewinnabführung

(1) Die GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn für die Dauer dieses Vertrages an die AG entsprechend den jeweils gültigen Vorschriften des § 301 Aktiengesetz abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Gewinnrücklagen nach Absatz 2 der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den nach § 268 Absatz 8 Handelsgesetzbuch ausschüttungsgesperrten Betrag.

(2) Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Durch eine solche Rücklagenbildung darf die steuerliche Anerkennung des Vertrages nicht gefährdet werden.

(3) Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch sind auf Verlangen der AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung eines Gewinnvortrages sowie von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 3 HGB, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, und von Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 2 Nr. 4 Handelsgesetzbuch ist ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird jeweils am Ende eines Geschäftsjahres der GmbH fällig.



§ 3 Verlustübernahme

(1) Die AG ist gegenüber der GmbH entsprechend allen Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung zum Verlustausgleich verpflichtet.

(2) § 2 Absatz 4 dieses Vertrages gilt entsprechend.



§ 4 Schlussbestimmungen

(1) Die Vertragsänderung bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der AG sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GmbH. Der geänderte Vertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister der GmbH wirksam. Er gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 - rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der GmbH, in dem die Vertragsänderung wirksam wird.

(2) Der geänderte Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann erstmals ordentlich zum Ablauf des Geschäftsjahres der GmbH gekündigt werden, das mindestens fünf aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der GmbH endet, in dem der geänderte Vertrag wirksam geworden ist. Danach kann er zu jedem folgenden Geschäftsjahresende der GmbH gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Wochen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf jeweils der Schriftform. Als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gelten insbesondere:

a) die Veräußerung oder Übertragung von sämtlichen Anteilen oder jedenfalls von Anteilen an der GmbH in der Höhe eines Gesamtnennbetrages, was zur Folge hat, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der GmbH in die AG gemäß Steuerrecht nicht mehr vorliegen,

b) die Einbringung der Beteiligung an der GmbH durch die AG,

c) die Umwandlung, insbesondere Formwechsel, Verschmelzung, Ab- bzw. Aufspaltung, Ausgliederung oder Liquidation der AG oder der GmbH,

d) die Verlegung des Satzungs- oder Verwaltungssitzes der GmbH oder der AG ins Ausland, wenn dadurch die steuerliche Organschaft entfällt,

e) der Eintritt eines außenstehenden Gesellschafters bei der GmbH unter entsprechender Anwendung des § 307 AktG.



(3) Dieser Vertrag enthält abschließend alle Abreden zwischen den Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

(4) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Stuttgart.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Regelungslücke enthalten, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt von vornherein bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht. In solchen Fällen werden die Vertragsparteien ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) vereinbaren.



Ehningen, 9. Dezember 2013 Ehningen, 9. Dezember 2013

Bertrandt Aktiengesellschaft Bertrandt Technikum GmbH

Dietmar Bichler Thomas Holder Vorsitzender des Vorstands Geschäftsführer

Markus Ruf Jürgen Michels Mitglied des Vorstands Geschäftsführer Finanzen'



Der Vorstand der Bertrandt Aktiengesellschaft und die Geschäftsführung der Bertrandt Technikum GmbH haben gemäß § 293a AktG einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Abschluss des Änderungsvertrages zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und der Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden.

Die folgenden Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Birkensee 1, 71139 Ehningen zur Einsicht der Aktionäre aus:

- der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen (damals als BERTRANDT GMBH, Stuttgart), und der Bertrandt Technikum GmbH, Ehningen (damals als BERTRANDT Prototypen GmbH i.Gr., Tamm), vom 22. März 1995;

- der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, und der Bertrandt Technikum GmbH, Ehningen, vom 9. Dezember 2013;

- die Jahresabschlüsse sowie die Lageberichte und die Konzernabschlüsse und die Konzernlageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen;

- die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre der Bertrandt Technikum GmbH, Ehningen;

- der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstandes der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, und der Geschäftsführung der Bertrandt Technikum GmbH, Ehningen.



Auf Verlangen wird zudem jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Ferner sind diese Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Bertrandt Aktiengesellschaft unter www.bertrandt.com im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 19. Februar 2014 ausliegen.

Eine Prüfung des Änderungsvertrages zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages durch einen Vertragsprüfer ist in entsprechender Anwendung des § 293b Abs. 1 letzter Halbsatz AktG entbehrlich, weil sich das gesamte Stammkapital der Bertrandt Technikum GmbH in der Hand der Bertrandt Aktiengesellschaft befindet. Sie wird auch nicht freiwillig durchgeführt.

14. Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit der von der Hauptversammlung am 18. Februar 2009 gewählten derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder endet planmäßig mit Ablauf der Hauptversammlung am 19. Februar 2014.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 22 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) i.V.m. § 2 Abs. 1 der Mitbestimmungsvereinbarung vom 9. Mai 2008 sowie § 8 der Satzung der Bertrandt Aktiengesellschaft zu zwei Dritteln aus Vertretern der Anteilseigner und zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Bertrandt Aktiengesellschaft setzt sich der Aufsichtsrat aus sechs Personen zusammen, von denen vier von der Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern zu wählen sind. Die vier Vertreter der Anteilseigner sind von der Hauptversammlung zu wählen. Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt nach Vorbereitung und auf Vorschlag des Personalausschusses, der gemäß § 7 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der Bertrandt Aktiengesellschaft auch Nominierungsausschuss ist, vor zu beschließen: Folgende Personen werden gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Bertrandt Aktiengesellschaft bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017/2018 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat gewählt:

1. Dr. Klaus Bleyer

Herr Dr. Klaus Bleyer, Vorsitzender des Aufsichtsrats der Bertrandt Aktiengesellschaft, wohnhaft in Lindau, gehört folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien bei folgenden Gesellschaften an:

* Vorsitzender des Aufsichtsrats der Mahle GmbH, Stuttgart

* Vorsitzender des Aufsichtsrats der Lindauer Dornier GmbH, Lindau

* Vorsitzender des Universitätsrats der Universität Ulm, Ulm

* Vorsitzender des Aufsichtsrats der Jost-Global GP S.à.r.l., Luxemburg



Herr Dr. Klaus Bleyer ist unabhängig und verfügt über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.

2. Maximilian Wölfle

Herr Maximilian Wölfle, stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats bei der Bertrandt Aktiengesellschaft und tätig in den nachfolgend aufgeführten Gremien, wohnhaft in Stuttgart, gehört folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien bei folgenden Gesellschaften an:

* Vorsitzender des Beirats der J. Wizemann GmbH & Co., Stuttgart

* Vorsitzender des Beirats der Heinrich von Wirth GmbH & Co. KG, Stuttgart

* Mitglied des Verwaltungsrats der Westiform Holding AG, Bürglen

* Mitglied des Beirats der Kaiser-Brauerei W. Kumpf GmbH & Co. KG, Geislingen/Steige

* Mitglied des Beirats der SÜDWESTBANK AG, Stuttgart

* Beirat der PAUL LANGE & Co. OHG, Stuttgart

* Mitglied des Aufsichtsrats der Schwabenverlag AG, Ostfildern



3. Horst Binnig

Herr Horst Binnig, bis 31. Dezember 2013 Mitglied des Vorstands KSPG AG, Neckarsulm, ab 1. Januar 2014 Vorsitzender des Vorstandes der KSPG AG, Neckarsulm und Mitglied des Vorstands der Rheinmetall AG, Düsseldorf, wohnhaft in Bad Friedrichshall, gehört folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien bei folgenden Gesellschaften an:

* Mitglied des Aufsichtsrats der Kolbenschmidt Pierburg Shanghai Nonferrous Components Co., Ltd., Shanghai

* Mitglied des Aufsichtsrats der Kolbenschmidt Shanghai Piston Co., Ltd., Shanghai

* Mitglied des Aufsichtsrats der KS Kolbenschmidt US, Inc., Marinette

* Mitglied des Aufsichtsrats der Kolbenschmidt de Mexico S. de R.L. de C.V., Celaya

* Vorsitzender des Aufsichtsrats der KS Aluminium-Technologie GmbH, Neckarsulm

* Vorsitzender des Aufsichtsrats der KS Kolbenschmidt GmbH, Neckarsulm

* Vorsitzender des Aufsichtsrats der KS Gleitlager GmbH, St.-Leon-Rot

* Mitglied des Aufsichtsrats der KSLP (China) Co. Ltd., Kunshan

* Mitglied des Aufsichtsrats der Kolbenschmidt USA, Inc., Marinette

* Vorsitzender des Aufsichtsrats der Pierburg GmbH, Neuss

* Mitglied des Aufsichtsrats der Pierburg US, LLC, Fountain Inn

* Mitglied des Aufsichtsrats der MS Motor Service Istanbul Dis Ticaret Ve Pazalama A.S., Istanbul

* Mitglied des Aufsichtsrats der Pierburg HUAYU Pump Technology Co., Ltd., Shanghai

* Mitglied des Aufsichtsrats der Pierburg Gestión S.L., Abadiano, Spanien

* Vorsitzender des Aufsichtsrats der Pierburg S.A., Abadiano, Spanien

* Vorsitzender des Aufsichtsrats der Pierburg Systems S.L., Amorebieta, Spanien

* Mitglied des Aufsichtsrats der KS ATAG GmbH, Neckarsulm (ab 1. Januar 2014)



Herr Horst Binnig ist unabhängig und verfügt über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.

4. Prof. Dr.-Ing. Wilfried Sihn

Herr Prof. Dr.-Ing. Wilfried Sihn, Universitätsprofessor für Betriebstechnik und Systemplanung am Institut für Managementwissenschaften der TU Wien und Geschäftsführer der Fraunhofer Austria Research GmbH, Wien, wohnhaft in Wimsheim, gehört folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien bei folgenden Gesellschaften an:

* Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der WITTENSTEIN AG, Harthausen

* Mitglied des Verwaltungsrats der Baumer Holding AG, Frauenfeld

* Mitglied des Verwaltungsrats der Glutz AG, Soloturn

* Mitglied des Aufsichtsrats der MELECS AG, Wien

* Mitglied des Beirats der Herrmann Ultraschall GmbH & Co. KG, Karlsbad Ittersbach

* Mitglied des Beirats der Karl Klink GmbH, Niefern-Öschelbronn



Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben angekündigt, dass sie für den Fall ihrer Wahl auch bereit sein werden, das Amt zu übernehmen. Im Falle seiner Wahl soll Herr Dr. Klaus Bleyer für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden.

15. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013/2014

Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Stuttgart, zum Abschlussprüfer der Bertrandt Aktiengesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2013/2014 zu wählen.

16. Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats und entsprechende Neufassung von § 12 der Satzung

Die Vergütung des Aufsichtsrats soll von der derzeit bestehenden Vergütung mit festen und variablen Bestandteilen auf eine reine Festvergütung umgestellt werden. § 12 der Satzung soll daher entsprechend geändert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a) § 12 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'§ 12 Vergütung

(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine feste Vergütung von Euro 32.000,00.

Der Vorsitzende erhält das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrages. Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss des Aufsichtsrats angehören, erhalten zusätzlich ein Viertel der festen Vergütung nach Satz 1. Aufsichtsratsmitglieder, die in einem Ausschuss des Aufsichtsrats den Vorsitz innehaben, erhalten zusätzlich ein weiteres Viertel der festen Vergütung nach Satz 1. Ein Mitglied des Aufsichtsrats erhält jedoch insgesamt höchstens das Vierfache der festen Vergütung nach Satz 1.

(2) [frei]

(3) Die Aktiengesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge entfallene Umsatzsteuer.

(4) Die Vergütung sowie die Umsatzsteuer sind nach der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung über die Gewinnverwendung zahlbar.'



b) Die Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr 2013/2014 bestimmt sich bereits nach den wie vorstehend geänderten Vergütungsregelungen, wenn die vorstehende Satzungsänderung im laufenden Geschäftsjahr ins Handelsregister eingetragen wird.



Hinweis zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 und 14 bis 16:

Der Jahresabschluss der Bertrandt Aktiengesellschaft zum 30. September 2013 und der Lagebericht, der Konzern-Abschluss zum 30. September 2013 und der Konzern-Lagebericht, der vom Aufsichtsrat beschlossene und vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterschriebene Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2012/2013 sowie der Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat für die Verwendung des Bilanzgewinns liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Bertrandt Aktiengesellschaft aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. Sie sind zudem gemäß § 124a AktG über die Internetseite der Gesellschaft unter www.bertrandt.com im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung am 19. Februar 2014 ausliegen.

Zu den Tagesordnungspunkten 5 bis 13 finden sich entsprechende Hinweise unter den jeweiligen Tagesordnungspunkten.

Rechte von Aktionären

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Aktionäre, die Anträge zur Hauptversammlung ankündigen wollen, haben diese ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

Bertrandt Aktiengesellschaft Herr Dr. Markus Götzl Birkensee 1, 71139 Ehningen Telefax: +49 7034 656-4488 E-Mail: markus.goetzl@de.bertrandt.com

Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge zu den Vorschlägen der Verwaltung zu den Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bertrandt.com im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich, wenn der Gegenantrag mit Begründung unter der vorstehend angegebenen Adresse bis spätestens zum 4. Februar 2014, 24:00 Uhr, zugegangen ist.

Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich zu machen. Dies ist der Fall,

- soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,

- wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,

- wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,

- wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist, wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,

- wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird oder

- wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.

Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.

Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl eines Abschlussprüfers beziehungsweise von Aufsichtsratsmitgliedern gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Wahlvorschlag nicht begründet werden muss (§ 127 Satz 1 und 2 AktG). Die Gesellschaft ist über die vorgenannten Gründe hinaus auch dann nicht verpflichtet, Wahlvorschläge zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu Mitgliedschaften der vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten.

Anträge auf Tagesordnungsergänzungen nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR des Grundkapitals erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens 19. Januar 2014, 24:00 Uhr, zugehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 in Verbindung mit § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens dem 19. November 2013, 0:00 Uhr, Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung von dem Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in den Konzern-Abschluss einbezogenen Unternehmen.

Angaben zum Gesellschaftskapital

Das Grundkapital der Gesellschaft von 10.143.240 EUR ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 10.143.240 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, sodass im Zeitpunkt der Einberufung auf Grundlage der Satzung 10.143.240 Stimmrechte bestehen. Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft nach § 71b AktG keine Rechte zu, insbesondere kein Stimmrecht; sie hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 74.175 eigene Stückaktien.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft bis spätestens 12. Februar 2014, 24:00 Uhr, unter der nachstehenden Adresse zugehen:

Bertrandt Aktiengesellschaft c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim Telefax: +49 621 - 71 77 213 E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen ist nach § 15 Abs. 2 der Satzung nachzuweisen. Zum Nachweis ist eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz notwendig. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 29. Januar 2014 beziehen und der Gesellschaft bis spätestens 12. Februar 2014, 24:00 Uhr, unter der nachstehenden Adresse zugehen:

Bertrandt Aktiengesellschaft c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim Telefax: +49 621 - 71 77 213 E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; Ausnahmen können für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen und deren Widerruf bestehen, wobei wir unsere Aktionäre bitten, sich hinsichtlich der insoweit einzuhaltenden Form mit den Genannten abzustimmen. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten steht folgende Adresse zur Verfügung:

Bertrandt Aktiengesellschaft Herr Dr. Markus Götzl Birkensee 1, 71139 Ehningen Telefax: +49 7034 656-4488 E-Mail: markus.goetzl@de.bertrandt.com

Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und der Widerruf von Vollmachten auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erfolgen.

Des Weiteren bieten wir Aktionären, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, auch die Möglichkeit, ihr Stimmrecht weisungsgebunden durch einen von der Gesellschaft beauftragten Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu mittels des von der Gesellschaft hierfür vorgesehenen Formulars eine Vollmacht und bestimmte Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts in Textform erteilt werden. Das zu benutzende Formular kann im Internet unter www.bertrandt.com im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' abgerufen oder bei Herrn Dr. Markus Götzl unter der vorstehend genannten Adresse angefordert werden. Vollmacht und Weisungen müssen zusammen mit der Eintrittskarte zu der Hauptversammlung spätestens am 18. Februar 2014, 18:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der vorstehend genannten Adresse eingegangen sein. Nach dem 18. Februar 2014, 18:00 Uhr, können erteilte Vollmachten und Weisungen durch Übersendung an die vorstehend genannte Adresse nicht mehr geändert werden. Ein Widerruf bei Teilnahme an der Hauptversammlung bleibt unberührt. Auch bei einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft beauftragten Stimmrechtsvertreters müssen die Anmeldung des Aktionärs und die Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nach den vorstehenden Bestimmungen form- und fristgerecht zugehen.

Daneben wird zusätzlich für an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre, die diese vor der Abstimmung verlassen müssen, die Möglichkeit bestehen, einem von der Gesellschaft beauftragten Stimmrechtsvertreter mittels eines anderen, von der Gesellschaft dafür vorgesehenen Formulars Vollmacht und bestimmte Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Zahlreiche Informationen zur Hauptversammlung (u.a. die in § 124a AktG genannten Informationen) und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bertrandt.com im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung'.

Ehningen, im Dezember 2013

Bertrandt Aktiengesellschaft

Der Vorstand





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