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VERBIO Vereinigte BioEnergie AG
Zörbig
ISIN DE000A0JL9W6 WKN A0JL9W
Einladung zur virtuell stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2022
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft
für das Geschäftsjahr 2020/2021 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder
ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Dieser Beschluss erfolgt auf der Grundlage des am 28. März 2020 in Kraft getretenen Gesetzes
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 ('COVID-19-Abmilderungsgesetz')
und der am 29. Oktober 2020 in Kraft getretenen Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 (GesRGenRCOVMVV) in
Verbindung mit dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 - AufbhG 2021)
vom 10. September 2021, das die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung bis zum 31. August 2022 legitimiert. Eine physische
Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten an der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Der Aufsichtsratsvorsitzende,
der Vorstandsvorsitzende, der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und der die Niederschrift der Hauptversammlung durchführende
Notar werden am Aufenthaltsort des Versammlungsleiters zugegen sein.
Die ordentliche Hauptversammlung der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Freitag, den 4. Februar 2022, 10.00 Uhr (MEZ), in den Räumlichkeiten der Media City Leipzig, Altenburger Straße 5-15, 04275 Leipzig, statt. Unter der Internetadresse
www.verbio.de/Hauptversammlung
unterhält die Gesellschaft ein internetgestütztes, passwortgeschütztes Online-Portal (InvestorPortal). Über dieses können
die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) unter anderem die Hauptversammlung in Bild und Ton
verfolgen, ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären. Bitte beachten
Sie, dass Sie die virtuelle Hauptversammlung nicht vor Ort verfolgen können.
Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung bitten wir unsere Aktionäre auch in diesem Jahr um besondere
Beachtung der Hinweise zur Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts und zu den weiteren Aktionärsrechten, die Sie im Folgenden
nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen finden.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und des gebilligten Konzernabschlusses für
das Geschäftsjahr 2020/2021. Vorlage des Lageberichts und des Konzernlageberichts für die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG
mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289a HGB und § 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats,
jeweils für das Geschäftsjahr 2020/2021
Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.verbio.de/Hauptversammlung |
abrufbar.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 30. Juni 2021 und den Konzernabschluss zum 30. Juni
2021 in seiner Sitzung am 17. September 2021 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer
Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG
bedarf es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020/2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG für das Geschäftsjahr 2020/2021
von EUR 321.316.770,93 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,20 EUR je Aktie auf 63.183.632 dividendenberechtigte Stückaktien |
12.636.726,40 EUR |
Vortrag auf neue Rechnung |
308.680.044,53 EUR |
Bilanzgewinn |
321.316.770,93 EUR |
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag,
d.h. am 9. Februar 2022, fällig und wird dann ausgezahlt.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020/2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020/2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu
erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020/2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020/2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung
zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über den Vorschlag der Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2021/2022
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer für
den Jahresabschluss der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und deren Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2021/2022 zu wählen.
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6. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020 sowie die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2022
mit der Möglichkeit der Bar- und Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende
Satzungsänderungen
Die von der Hauptversammlung am 31. Januar 2020 beschlossene und am 10.03.2021 in Höhe von EUR 183.632,00 ausgenutzte Ermächtigung
des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu EUR 31.500.000.00,00 gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung
(Genehmigtes Kapital) läuft zwar erst am 30. Januar 2025 aus, die Ermächtigung in der bisherigen Fassung soll im Wesentlichen
in der bisherigen Fassung erneuert werden, dabei an das neue Grundkapital angepasst und der Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre
bei Aktienausgabe gegen Sacheinlage mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zu einem Betrag von 20 Prozent des zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals festgelegt werden. Die bestehende Ermächtigung soll mit Wirksamwerden der neuen
Ermächtigung aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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1) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020
Das bis zum 30. Januar 2025 befristete Genehmigte Kapital 2020 gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung wird für die Zeit ab Wirksamwerden
des gemäß lit. b) neu zu schaffenden Genehmigten Kapitals 2022 aufgehoben.
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2) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2022 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 3. Februar 2027 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch
Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt
EUR 31.591.816,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).
Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zu einem Betrag von EUR 12.636.726,00 das entspricht 20 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals,
auszuschließen. Hiervon umfasst ist auch die Nutzung des Genehmigten Kapitals zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten
auf Aktien der Gesellschaft, die mit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft im Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung
vereinbart wurden oder werden. Diese Art der Aktienausgabe setzt voraus, dass der Aufsichtsrat in Bezug auf die derzeitige
Vergütungsregelung zuvor jeweils von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat, die aktienbasierte Vergütung nicht in bar, sondern
durch die Ausgabe von Aktien zu erfüllen oder eine neue aktienbasierte Vergütungsform eingeführt hat.
Wird das Kapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren; neue Aktien können auch von Kreditinstituten
oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Diese
Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
ausgegebenen Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind.
Der Vorstand wird auch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, um bis zu
einem anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (in Worten: fünfhunderttausend) neue Aktien an Mitarbeiter der VERBIO Vereinigte
BioEnergie AG oder mit der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG i.S.d. § 15 AktG verbundenen Unternehmen auszugeben.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
und, falls das Genehmigte Kapital 2022 bis zum 3. Februar 2027 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf
der Ermächtigung anzupassen.
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3) Satzungsänderung
§ 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'4. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 3. Februar 2027 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis
zu insgesamt EUR 31.591.816,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022).
Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zu einem Betrag von EUR 12.636.726,00 das entspricht 20 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals,
auszuschließen. Hiervon umfasst ist auch die Nutzung des Genehmigten Kapitals zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten
auf Aktien der Gesellschaft, die mit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft im Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung
vereinbart wurden oder werden. Diese Art der Aktienausgabe setzt voraus, dass der Aufsichtsrat in Bezug auf die derzeitige
Vergütungsregelung zuvor jeweils von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat, die aktienbasierte Vergütung nicht in bar, sondern
durch die Ausgabe von Aktien zu erfüllen oder eine neue aktienbasierte Vergütungsform eingeführt hat.
Wird das Kapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren; neue Aktien können auch von Kreditinstituten
oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Diese
Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
ausgegebenen Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind.
Der Vorstand ist auch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, um bis zu
einem anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 neue Aktien an Mitarbeiter der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG oder mit der VERBIO
Vereinigte BioEnergie AG i.S.d. § 15 AktG verbundenen Unternehmen auszugeben.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
und, falls das Genehmigte Kapital 2022 bis zum 3. Februar 2027 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf
der Ermächtigung anzupassen.'
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Die Hauptversammlung hat am 29. Januar 2021 das vom Aufsichtsrat am 1. April 2020 beschlossene Vergütungssystem für Vorstände
gebilligt. Dieses System sieht für den Neuvorstand einen langfristigen Bonus vor, der auf einem fiktiven Aktienkurs der VERBIO
North America LLC (VNA) basiert, dessen Grundlage unter anderem das EBITDA der VNA ist. Da sich das Geschäftsfeld in Nordamerika
noch im Aufbau befindet, verfehlt der im Vertrag vereinbarte langfristige Bonus seinen Zweck. Der Aufsichtsrat hat in seiner
Sitzung am 2. Dezember 2021 deshalb ein neues Vergütungssystem für Vorstände 2021 beschlossen, das für den Alt- und Neuvorstand
eine einheitliche Regelung zum langfristigen Bonus beinhaltet. Das neue Vergütungssystem für Vorstände 2021 soll den Vorstandsanstellungsverträgen
ab dem 01.Juli 2021 zugrunde gelegt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachstehend vollständig wiedergegebene, vom Aufsichtsrat am 2. Dezember 2021 beschlossene
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 2021 zu billigen.
A. Grundzüge des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der VERBIO AG
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der VERBIO AG ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung
ausgerichtet. Es leistet insofern einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft.
Für die Festlegung der Struktur des Vergütungssystems ist der Aufsichtsrat zuständig. Auf Basis des Vergütungssystems bestimmt
der Aufsichtsrat die konkrete Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder. Im Rahmen des rechtlich Zulässigen möchte der Aufsichtsrat
den Vorstandsmitgliedern eine marktübliche und zugleich wettbewerbsfähige Vergütung anbieten, um auch künftig herausragende
Persönlichkeiten für die VERBIO AG gewinnen und auf Dauer binden zu können.
Bei der Festsetzung der konkreten Vergütung der Vorstände berücksichtigt der Aufsichtsrat die folgenden Rahmenbedingungen:
- |
Die Vergütung des Vorstandsmitglieds soll in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Aufgaben und Leistungen sowie zur Lage
der VERBIO AG stehen und marktüblichen Standards entsprechen.
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Die Vergütung des Vorstandsmitglieds soll die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen.
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Die Üblichkeit der Vergütung wird vom Aufsichtsrat anhand eines horizontalen Vergleichs mit der Vergütung von Vorstandsmitgliedern
vergleichbarer Unternehmen und vertikal mit der Vergütung des oberen Führungskreises und der Gesamtbelegschaft der VERBIO
AG unter Berücksichtigung der zeitlichen Entwicklung insgesamt beurteilt.
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Für den horizontalen Vergütungsvergleich werden die Vergütungsdaten von mit der VERBIO AG vergleichbaren Unternehmen mit einem
Umsatz bis zu einer Milliarde EUR und einer EBITDA-Marge von 10 bis 15 Prozent herangezogen. Für den vertikalen Vergleich
werden Führungskräfte mit größter Führungsverantwortung und Entscheidungsbefugnis (Geschäftsführer und obere Führungskräfte)
als oberer Führungskreis definiert.
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Die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, soll den Anteil aus kurzfristig
orientierten Zielen übersteigen, um die Vergütung der Vorstandsmitglieder besonders auf die langfristige Unternehmensentwicklung
auszurichten.
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Die individuelle Leistung eines Vorstandsmitglieds soll angemessen berücksichtigt werden. Dabei sollen Erfolge honoriert werden.
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Zielverfehlungen sollen zu einer angemessenen Reduzierung der variablen Vergütung führen. Die Vergütungsstruktur soll aber
nicht zum Eingehen unangemessener Risiken verleiten.
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Es ist bisher nicht zu Interessenkonflikten einzelner Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen der Entscheidung über das Vergütungssystem
für den Vorstand gekommen. Sollte ein solcher Interessenkonflikt bei der Fest- und Umsetzung sowie der Überprüfung des Vergütungssystems
auftreten, wird der Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln wie andere Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds,
sodass das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beschlussfassung oder, im Falle eines schwereren Interessenkonflikts,
auch an der Beratung nicht teilnehmen wird. Sollte es zu einem dauerhaften und unlösbaren Interessenkonflikt kommen, wird
das betreffende Aufsichtsratsmitglied sein Amt niederlegen.
B. Beteiligung der Hauptversammlung, Anwendung und Überprüfung des Vergütungssystems
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung
das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung
ein überprüftes Vergütungssystem vorgelegt.
Die Angemessenheit der Vergütungsbestandteile wird regelmäßig durch den Aufsichtsrat überprüft. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat
zur Entwicklung und Fortschreibung des Vergütungssystems und zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung einen externen
Vergütungsexperten hinzuziehen, der vom Vorstand und von der VERBIO AG unabhängig sein soll. Im Falle wesentlicher Änderungen
des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Das
vorliegende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gilt für Altvorstände bereits in den seit 1. Juli 2020 geltenden
Vorstandsanstellungsverträgen und soll für den Neuvorstand ab dem 1. Juli 2021 Berücksichtigung finden. Darüber hinaus soll
es auch für alle neu abzuschließenden Vorstandsanstellungsverträge zugrunde gelegt werden. Der Aufsichtsrat kann im Rahmen
der gesetzlichen Vorgaben bei einer wesentlichen Verschlechterung der Lage der VERBIO AG die Vergütung des Vorstands herabsetzen.
Die Ziele und die Zielwerte ändern sich während der jeweiligen für die Zielerreichung maßgeblichen Zeiträume grundsätzlich
nicht.
C. Vergütungsbestandteile
Das Vergütungssystem der VERBIO AG setzt sich aus nachfolgenden erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten
zusammen:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden Herr Claus Sauter, Herr Prof. Dr. Oliver Lüdtke, Herr Theodor Niesmann und Herr
Bernd Sauter als 'Altvorstand' und Herr Stefan Schreiber als 'Neuvorstand' bezeichnet.
Mit dieser Vergütung sind alle Tätigkeiten für die Gesellschaft sowie, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen
wird, für Tätigkeiten für die mit der Gesellschaft nach den §§ 15 ff. Aktiengesetz verbundenen Unternehmen und Funktionen
bei Verbänden abgegolten. Die Übernahme von konzernfremden Aufsichtsratsmandaten bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
Im Zuge dessen wird der Aufsichtsrat entscheiden, ob und inwieweit eine Vergütung anzurechnen ist.
1. Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
1.1 Festvergütung (Jährliche Grundvergütung)
Jedes Vorstandsmitglied erhält eine erfolgsunabhängige Festvergütung, welche in zwölf gleichen Teilen ausgezahlt wird.
1.2 Nebenleistungen
Neben der Festvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen. Hierbei handelt es sich um die Zurverfügungstellung
eines auch privat nutzbaren Dienstwagens sowie eines Elektrofahrrads. Sämtliche damit verbundene Kosten für Unterhalt und
Gebrauch trägt die VERBIO AG. Darüber hinaus werden den Vorstandsmitgliedern die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Dienstpflichten
entstehenden Auslagen und Reisekosten im Rahmen der bei der Gesellschaft jeweils bestehenden Richtlinien erstattet. Die Steuerlast
aufgrund der Nebenleistungen trägt das betreffende Vorstandsmitglied.
1.3 Treuebonus
Den Mitgliedern des Altvorstands wird zudem zur Honorierung der Betriebstreue ein sogenannter Treuebonus, den die Vorstände
anstelle einer klassischen Versorgungsleistung erhalten, gewährt.
Der Treuebonus wird zur Hälfte in Aktien der VERBIO AG ausgegeben. Die andere Hälfte kann nach Wahl des Vorstands in bar oder
ebenfalls in Aktien ausbezahlt werden. Für die Berechnung der Anzahl der auszugebenden Aktien wird der in Aktien auszugebende
Treuebonus dividiert durch den gewichteten 3-Monats-Durchschnitt der Aktienkurse der VERBIO-Aktie in der Schlussauktion im
Xetra-Handelssystem der Deutschen Börse AG (oder einem an dessen Stelle getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems)
(Xetra-Kurs). Maßgebend für diese Ermittlung sind die letzten drei Monate (April bis Juni) des betreffenden Geschäftsjahres.
Der Vorstand darf erst nach Ablauf des Anstellungsvertrages (Haltefrist) über die Aktien der VERBIO AG frei verfügen.
Im Falle einer unterjährigen Beendigung des Anstellungsvertrages erfolgt die Gewährung zeitanteilig. Die VERBIO AG ist berechtigt,
die als Treuebonus ausgegebenen Aktien ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn der Anstellungsvertrag aufgrund eines groben
pflichtwidrigen Verhaltens des Vorstands vorzeitig beendet wird. Ein Rückforderungsanspruch besteht jedoch nicht für Aktien,
die dem Vorstand aufgrund seines ausgeübten Wahlrechts zugeteilt worden sind.
2. Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteil
2.1 Jahresbonus (STI)
Der Jahresbonus wird sämtlichen Vorstandsmitglieder gewährt, basiert jedoch für Alt- und Neuvorstände auf unterschiedlichen
Bewertungsgrundlagen.
Der Jahresbonus des Altvorstands beträgt 1 Prozent des in dem Konzernabschluss des Geschäftsjahres ausgewiesenen positiven
Konzern-Periodenergebnisses zuzüglich der im Konzern-Periodenergebnis bereits berücksichtigten Aufwendungen für den an sämtliche
Vorstände zu zahlenden Jahresbonus, das und soweit es einen Betrag von EUR 16.000.000,00 überschreitet. Der Jahresbonus beträgt
für den Altvorstand höchstens die Hälfte der jährlichen Festvergütung (Jahresbonus-Cap).
Zur Verdeutlichung der Berechnung dient nachfolgendes Beispiel: Beträgt das ausgewiesene Konzern-Periodenergebnis EUR 19.840.000 und belaufen sich die im Konzern-Periodenergebnis bereits
berücksichtigten Aufwendungen für den an sämtliche Vorstände zu zahlenden Jahresbonus auf EUR 160.000, erhält das Vorstandsmitglied
einen Jahresbonus von EUR 40.000 (19.840.000 EUR plus EUR 160.000 abzüglich EUR 16.000.000 multipliziert mit 0,01 entspricht
EUR 40.000,00).
Der Jahresbonus des Neuvorstands basiert auf jährlich vom Aufsichtsrat festzulegenden gewichteten Zielvorgaben. Die Vorgaben
sind bis zum 30.05. eines Jahres für das folgende Geschäftsjahr der Gesellschaft vom Aufsichtsrat zu beschließen und dem Neuvorstand
mitzuteilen. Es müssen mindestens 3 Ziele, maximal können jedoch 5 Ziele vereinbart werden. Die Gewichtung je Ziel bedarf
einer Einteilung in Zehnerschritten jeweils zwischen 10 und 50 Prozent. Die Gesamtsumme hat 100 Prozent zu betragen. Die finanziellen
und nichtfinanziellen Ziele können sich sowohl an operativen als auch an strategischen Vorgaben orientieren. Für die Zielauswertung
ist es erforderlich, Erfüllungskriterien zu definieren, woraus sich ergibt, wann das Ziel übertroffen, erfüllt, teilweise
erfüllt oder verfehlt ist. Die Zielbewertung führt zu einer Gewichtung der jeweiligen Ziele, je nach Erfüllungsgrad (übererfüllt
= doppelte Anrechnung, erfüllt = einfache Anrechnung, teilweise erfüllt = hälftige Anrechnung, verfehlt = keine Anrechnung).
Der Jahresbonus beträgt für den Neuvorstand höchstens die Hälfte der jährlichen Festvergütung (Jahresbonus-Cap).
Der Jahresbonus berechnet sich sodann nach folgendem Schema:
Jahresbonus = 50 % x Festvergütung x Zielerreichungsfaktor
Der Zielerreichungsfaktor wird aus der gewichteten Auswertung der Ziele entsprechend nachfolgendem Beispiel ermittelt.
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Liegt der Zielerreichungsfaktor unter 0,5 entfällt der Jahresbonus.
Bei einer Festvergütung von EUR 300.000 errechnet sich somit ein Jahresbonus von EUR 172.500 (50 % von EUR 300.000 x 1,15).
Zur Auszahlung kämen allerdings lediglich EUR 150.000, da der Jahresbonus auf die Hälfte der Festvergütung begrenzt ist (Jahresbonus-Cap).
Sowohl für Alt- als auch für Neuvorstand gilt:
Der Aufsichtsrat kann den Jahresbonus durch eine zusätzliche, nachträgliche Anerkennungsprämie für besondere Leistungen im
Referenzjahr erhöhen, soweit dies angemessen ist.
Bei Beendigung des Anstellungsvertrages vor Ablauf des Geschäftsjahres wird der Jahresbonus zeitanteilig gewährt.
2.2 Langfristbonus (LTI)
Die Basis des Langfristbonus beträgt für jedes Geschäftsjahr die Hälfte der jährlichen Festvergütung (Referenzbonus). Die
Referenzperiode beträgt 3 Jahre. Der Langfristbonus wird sämtlichen Vorstandsmitgliedern gewährt
Der Referenzbonus wird zum 30.09. eines jeden Jahres (Stichtag) für das zurückliegende Geschäftsjahr umgerechnet in eine Anzahl
fiktiver Aktien der VERBIO AG (Fiktive Aktien), indem der Referenzbonus dividiert wird durch den gewichteten 3-Monats-Durchschnitt
der Aktienkurse der VERBIO-Aktie in der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem der Deutschen Börse AG (oder einem an dessen
Stelle getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) (Xetra-Kurs). Maßgebend für diese Ermittlung sind die letzten
drei Monate des betreffenden Geschäftsjahres.
Drei Jahre nach dem jeweiligen Stichtag, also am 30.09. dieses entsprechend nachfolgenden Jahres (Zahlungsjahr), werden die
betreffenden Fiktiven Aktien zurückgerechnet in einen Geldbetrag, indem die Anzahl dieser Fiktiven Aktien multipliziert wird
mit dem Xetra-Kurs für den Zeitraum der letzten drei Monate des dem Zahlungsjahr vorausgegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahres.
Der Langfristbonus ist für jedes Referenzjahr seiner Höhe nach begrenzt auf das Doppelte der jährlichen Festvergütung für
den Altvorstand und das einfache der jährlichen Festvergütung für den Neuvorstand (langfristiger Bonus-Cap).
Das Berechnungsmodell lässt sich mit folgendem Beispiel verdeutlichen:
Beträgt der maßgebende Xetra-Kurs in den Monaten April bis Juni 2022 EUR 50, und der Referenzbonus EUR 200.000, führt die
Umrechnung des Referenzbonus am 30.09.2021 zu 4.000 Fiktiven Aktien der VERBIO AG (EUR 200.000,00 dividiert durch EUR 50 je
Aktie entspricht 4.000 Aktien).
Beträgt der Xetra-Kurs für die Zurückrechnung der Fiktiven Aktien in den Monaten April bis Juni 2025 durchschnittlich EUR
60, führt die Zurückrechnung der 4.000 Fiktiven Aktien zu einem Geldbetrag von EUR 240.000 (EUR 60 multipliziert mit 4.000
Fiktiven Aktien entspricht EUR 240.000).
Der Aufsichtsrat hat die Befugnis, die Auszahlung des Langfristbonus durch die Zuteilung der Anzahl der diesem Geldbetrag
entsprechenden Fiktiven Aktien an den Vorstand zu ersetzen. Diese Ersetzungsbefugnis kann vom Aufsichtsrat für die jeweiligen
Fiktiven Aktien für jedes Geschäftsjahr gesondert ausgeübt werden; wird sie ausgeübt, kann der Aufsichtsrat sie jeweils nur
einheitlich für alle Fiktiven Aktien des betreffenden Geschäftsjahres ausüben. Werden dem Vorstand Aktien zugeteilt, so darf
er
diese erst nach Ablauf einer Haltefrist von einem weiteren Jahr ab Zuteilung veräußern, frühestens jedoch nach Ablauf des
Anstellungsverhältnisses. Die VERBIO AG hat dies sicherzustellen. Der langfristige Bonus-Cap gilt nicht bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis.
Bei Beendigung des Anstellungsvertrages vor Ablauf des Geschäftsjahres wird beim Altvorstand der Referenzbonus zeitanteilig
zugrunde gelegt.
Für den Langfristbonus, der noch nicht bis zur Beendigung des Anstellungsvertrages ausbezahlt wurde, gelten die im Anstellungsvertrag
geregelten Fälligkeitszeitpunkte und Haltefristen weiterhin fort. Demzufolge ist die Einhaltung der Referenzperiode von 3
Jahren und eine Haltefrist von einem weiteren Jahr bei Zuteilung von Aktien auch nach Ablauf des Anstellungsvertrages gewährleistet.
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages oder im Falle einer dauerhaften Freistellung des Neuvorstands
wird für die gesamte Vertragslaufzeit kein Langfristbonus gewährt.
D. Weitere Bedingungen
Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit
Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, die durch Krankheit, Unfall oder aus einem anderen vom Vorstand nicht zu vertretenden
Grund eintritt, behält der Vorstand Anspruch auf die Festvergütung in unveränderter Höhe bis zu einer ununterbrochenen Dauer
von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Beendigung des Anstellungsvertrages.
Leistungen bei Vertragsbeendigung
Die Vorstandsanstellungsverträge sehen Begrenzungen für Abfindungszahlungen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der
Vorstandstätigkeit, die nicht auf einem zur Kündigung des Anstellungsvertrags berechtigten wichtigen Grund beruht, vor. Abfindungszahlungen
dürfen demnach den Wert von zwei Jahresvergütungen (abzustellen auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und
gegebenenfalls auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr) nicht übersteigen (Abfindungs-Cap)
und die Vergütung für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages nicht überschreiten. Für die Altvorstände gilt darüber hinaus
eine allgemeine Abfindungshöchstgrenze von EUR 1.500.000.
'Change of Control'-Regelung
Aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels ('Change of Control'-Regelung)
hat der Vorstand ein einmaliges Sonderkündigungsrecht und bei Ausübung einen Anspruch auf Auszahlung einer Abfindung, die
sich aus einer Kapitalisierung der voraussichtlichen Gesamtbezüge für die Restvertragslaufzeit errechnet, jedoch den Wert
von drei Jahresvergütungen, bestehend aus fixen und variablen Vergütungskomponenten, nicht überschreiten darf.
E. Festlegung der Zielvergütung und der Maximalvergütung für die einzelnen Vorstandsmitglieder:
Die maximale Gesamtvergütung für das jeweilige Vorstandsmitglied ergibt sich aus der Summe aller Vergütungsbestandteile für
das betreffende Geschäftsjahr unter Berücksichtigung der festgelegten Caps beim Jahresbonus und Langfristbonus. Die Maximalvergütung
ist wie folgt definiert:
- |
Grundvergütung und
|
- |
STI bis zum 0,5-fachen der Festvergütung und
|
- |
LTI bis zum zweifachen (Altvorstand) bzw. einfachen der Festvergütung (Neuvorstand)
|
- |
Treuebonus (nur für Altvorstände)
|
- |
Nebenleistungen
|
Die für ein Geschäftsjahr geschuldete Gesamtvergütung des Vorstands, bestehend aus fünf Vorständen, darf EUR 7,9 Mio. nicht
überschreiten (Maximalvergütung).
Der Aufsichtsrat setzt für jedes Vorstandsmitglied eine Zielgesamtvergütung fest. Bei der Zielgesamtvergütung handelt es sich
um den Betrag, der bei einer hundertprozentigen Zielerreichung gewährt wird. Die Zielgesamtvergütung ergibt sich aus der Summe
von Festvergütung, den auf Basis der dem STI und LTI zugrunde gelegten Zielvorgaben, dem Treubonus sowie den Nebenleistungen.
Bei dem STI wird dabei für den Altvorstand die für das betreffende Geschäftsjahr verabschiedete Planung und beim Neuvorstand
die für diesen Zeitraum vereinbarten Ziele zugrunde gelegt. Für den LTI fließt als Basis einer hundertprozentigen Erfüllung
im Geschäftsjahr der jeweilige Referenzbonus in die Bewertung ein.
|
8. |
Beschlussfassung zur Ergänzung von § 20 der Satzung (Gewinnberechtigung neuer Aktien)
Es sollen rechtliche Voraussetzungen geschaffen werden, um dem Vorstand zukünftig bei einer Kapitalerhöhung die Möglichkeit
zu eröffnen, die Gewinnberechtigung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 Aktiengesetz zu regeln.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
'Nach § 20 Absatz 2 der Satzung, wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
3. |
Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 Aktiengesetz geregelt werden.'
|
|
9. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages mit der VERBIO Protein GmbH
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Zustimmung zu dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der VERBIO Vereinigte BioEnergie
AG als herrschendem Unternehmen und der VERBIO Protein GmbH, Zörbig, als abhängigem Unternehmen zu erteilen.
Die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG hält sämtliche Geschäftsanteile an dem abhängigen Unternehmen. Der zwischen der VERBIO
Vereinigte BioEnergie AG und der VERBIO Protein GmbH geschlossene Unternehmensvertrag soll mit nachfolgendem Inhalt nach Beschluss
der Hauptversammlung rückwirkend zum 01. Juli 2021 abgeschlossen werden:
'Gewinnabführungsvertrag
zwischen der
|
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Thura Mark 18, 06780 Zörbig (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 6435)
nachfolgend - Organträgerin - |
und der
VERBIO Protein GmbH, Thura Mark 20, 06780 Zörbig (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 26662)
nachfolgend - Organgesellschaft - |
beide zusammen nachfolgend - Vertragsparteien -
Präambel
Die Organträgerin ist am Stammkapital der Organgesellschaft in Höhe von insgesamt EUR 25.000,00 unmittelbar beteiligt. Sie
hält sämtliche Geschäftsanteile an der Organgesellschaft und ist damit deren Alleingesellschafterin.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:
1.1 |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, beginnend rückwirkend ab dem 01.07.2021 ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin
abzuführen. Gewinn ist - vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von anderen Rücklagen nach den Absätzen 2 und 3 - der gesamte
ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den nach
§ 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuches ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den in § 301 Aktiengesetz genannten
Betrag nicht überschreiten.
|
1.2 |
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§
272 Abs. 3 Handelsgesetzbuch) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist.
|
1.3 |
Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches sind auf Verlangen
der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
|
1.4 |
Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen oder von vorvertraglichen Gewinnrücklagen ist ausgeschlossen.
|
1.5 |
Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt
fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 Prozent p.a. zu verzinsen.
|
2.1 |
Die Organträgerin ist verpflichtet, einen während der Vertragsdauer entstandenen Jahresfehlbetrag in entsprechender Anwendung
von § 302 Aktiengesetz in der jeweils gültigen Fassung auszugleichen.
|
2.2 |
Ziffer 1.5 dieses Vertrages gilt entsprechend.
|
§ 3 Wirksamwerden und Vertragsdauer
|
3.1 |
Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmungen der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und der Hauptversammlung
der Organträgerin sowie aufschiebend bedingt von der Eintragung dieses Vertrages bei der Organgesellschaft im Handelsregister
abgeschlossen. Er wird mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend ab dem 01.07.2021.
|
3.2 |
Der Vertrag wird für die Dauer von 5 Zeitjahren abgeschlossen. Sofern das Ende der festen Laufzeit nicht auf das Ende eines
Geschäftsjahres der Organgesellschaft fällt, verlängert sich die feste Laufzeit bis zum Ende des dann laufenden Geschäftsjahres.
Nach Ablauf der festen Laufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann mit einer
Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmalig zum Ende der festen Laufzeit, gekündigt werden. Die Kündigung
bedarf der Schriftform.
|
3.3 |
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt:
3.3.1 |
die Abtretung oder Einbringung der Anteile an der Organgesellschaft durch die Organträgerin, |
3.3.2 |
die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft, |
3.3.3 |
die Umwandlung der Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht Organgesellschaft sein kann oder |
3.3.4 |
wenn der Organträgerin nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht. |
|
3.4 |
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
|
4.1 |
Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages sind die §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes in ihrer jeweils
gültigen Fassung zu berücksichtigen.
|
4.2 |
Verweisungen auf gesetzliche Vorschriften sind jeweils Verweisungen auf die aktuell gültige Fassung der jeweiligen Vorschrift
(dynamische Verweisung).
|
4.3 |
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel selbst, bedürfen der Schriftform.
|
4.4 |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, so berührt
dies die Wirksamkeit bzw. Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, jede unwirksame
bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt
der unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelung so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt bei Lücken in diesem Vertrag.'
|
Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft zum Abschluss des Gewinnabführungsvertrages wird unter
Wahrung der notariellen Form eingeholt.
Die Geschäftsanteile an der VERBIO Protein GmbH werden ausschließlich von der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG gehalten. Infolge
des Fehlens außenstehender Gesellschafter sind daher von der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG weder Ausgleichszahlungen (§
304 AktG) zu leisten noch Abfindungen (§ 305 AktG) zu gewähren. Aus dem gleichen Grund ist eine Prüfung des Vertrages durch
einen Vertragsprüfer entsprechend § 293 b AktG nicht erforderlich.
Der Gewinnabführungsvertrag und - soweit vorhanden und zu erstellen - die Jahresabschlüsse und Lageberichte der vertragsschließenden
Unternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre (soweit vorhanden) und die gemeinsamen Berichte des Vorstands der VERBIO Vereinigte
BioEnergie AG und der Geschäftsführung der VERBIO Protein GmbH über den Gewinnabführungsvertrag können in den Geschäftsräumen
der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Thura Mark 18 in 06780 Zörbig und Ritterstraße 23 (Oelßner's Hof) in 04109 Leipzig, sowie
im Internet unter
eingesehen werden.
|
Bericht an die Hauptversammlung über die im Geschäftsjahr 2020/2021 als Sachkapitalerhöhung durchgeführte Kapitalerhöhung
aus Genehmigtem Kapital 2020 unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre
Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 31. Januar 2020 wurde der Vorstand durch Neufassung von § 4 Absatz 4 der Satzung ermächtigt,
das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. Januar 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 31.500.000,00 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2020). Das Genehmigte Kapital 2020 ist mit Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft vom 13. Februar
2020 wirksam geworden.
Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre
bis zu einem Betrag von EUR 9.450.000,00, das entspricht 15 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals,
auszuschließen. Hiervon umfasst ist auch die Nutzung des genehmigten Kapitals zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten
auf Aktien der Gesellschaft, die mit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft im Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung
vereinbart wurden oder werden.
Am 13. Oktober 2020 hatte der Vorstand beschlossen, das Genehmigte Kapital 2020 teilweise auszunutzen und das Grundkapital
der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG von EUR 63.000.000,00 um
EUR 183.632,00 auf EUR 63.183.632,00 durch Ausgabe von 183.632 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien mit Gewinnbezugsrecht
ab dem Geschäftsjahr 2020/2021 gegen Sacheinlage zu erhöhen. Die Aktienausgaben erfolgten gegen Sacheinlagen unter Einbringung
von Vergütungsforderungen der Mitglieder des Vorstands gegen die Gesellschaft. Das Genehmigte Kapital 2020 wurde somit zur
Bedienung von Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft genutzt, die mit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft im Rahmen
der Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart worden waren.
Die Kapitalerhöhung führte zu einer Erhöhung des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zugleich im Zeitpunkt der Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2020 bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft um 0,29 Prozent. Mit insgesamt 183.632 ausgegebenen
neuen Aktien bewegte sich die Kapitalerhöhung innerhalb des zulässigen Erhöhungsrahmens von bis zu 15 Prozent des Grundkapitals
für Sacheinlagen. Die im Genehmigten Kapital 2020 vorgesehene Volumenbegrenzung für Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts
gegen Sacheinlage ausgegeben werden können, wurde somit eingehalten. Die Kapitalerhöhung ist am 1. Juni 2021 mit Eintragung
ihrer Durchführung im Handelsregister der Gesellschaft wirksam geworden.
Die sachliche Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses ergibt sich aus der Vergütungsabrechnung der Gesellschaft zu den
Mitgliedern des Vorstands; nur die vorgenannten Berechtigten können ihre diesbezügliche Vergütungs-(teil-)Ansprüche auf Grundlage
des jeweiligen Anstellungsvertrages als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft im Wege der Sacheinlage in die Gesellschaft
einbringen.
Über den Ablauf der Sachkapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital wird im Einzelnen wie folgt berichtet:
1. |
Der Vorstand hat am 13. Oktober 2020 unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. (4) der Satzung mit Zustimmung
des Aufsichtsrates beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft gegen Sacheinlagen von EUR 63.000.000,00 um EUR 183.632,00
auf dann EUR 63.183.632,00 durch Ausgabe von 183.632 Stück neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen. Zur Übernahme
von Stückaktien wurden die Mitglieder des Vorstands gegen Einbringung von Vergütungsforderungen gegen die VERBIO Vereinigte
BioEnergie AG zugelassen.
|
2. |
Der Aufsichtsrat hat mit Beschluss vom 1. März 2021 der Sachkapitalerhöhung zugestimmt.
|
3. |
Die neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien wurden gezeichnet und durch die bezugsberechtigten Mitglieder des Vorstandes
übernommen. Die Erhöhung des Grundkapitals ist in vollem Umfang durchgeführt. 183.632 Stück neue, auf den Inhaber lautende
Stückaktien sind vollständig gezeichnet und übernommen worden.
|
4. |
Im Rahmen der zwischen der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und den Vorständen geschlossenen Einbringungsverträgen haben die
Vorstände ausstehende Vergütungsforderungen eingebracht. Die eingebrachten Vergütungsforderungen betreffen den langfristigen
Bonus der Geschäftsjahre 2015/2016 und 2016/2017. Für beide Geschäftsjahre hatte der Aufsichtsrat von seinem Wahlrecht Gebrauch
gemacht, diese aktienbasierte Vergütung nicht in bar, sondern durch die Ausgabe von Aktien zu erfüllen. Die Regelungen zur
Berechnung der daraus resultierenden Anzahl der zuzuteilenden Aktien sind in den Anstellungsverträgen der jeweiligen Vorstände
enthalten.
Die Sacheinlagen wurden in Form einer Einbringung des Vergütungsanspruchs der Vorstände an die Gesellschaft geleistet.
|
5. |
Zum Wert der Sacheinlage weisen wir auf Folgendes hin:
a) |
Gegenstand der Sacheinlage waren die von den Mitgliedern des Vorstands eingebrachten und bisher von der VERBIO Vereinigte
BioEnergie AG nicht erfüllten Vergütungsforderungen aus dem langfristigen Bonus der Geschäftsjahre 2015/2016 und 2016/2017
in Höhe von insgesamt EUR 1.492.072,52.
|
b) |
Die Höhe der eingebrachten Forderungen ergibt sich aus den gemäß Vorstandsvergütungsverträgen vorgenommenen Berechnungen.
In den geprüften Jahres- und Konzernabschlüssen der VERBIO AG zum 30. Juni 2020 werden der Höhe nach entsprechende Rückstellungen
ausgewiesen.
|
c) |
Die Vorstände haben versichert, dass die betreffenden Vergütungsansprüche von der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG bisher nicht
erfüllt wurden. Darüber hinaus garantierten die Vorstandsmitglieder, dass die Vergütungsforderungen weder abgetreten noch
mit Rechten Dritter belastet sind.
Der Wert der Sacheinlage lag nicht unter dem Wert der an die bezugsberechtigten Mitglieder des Vorstands auszugebenden neuen
Aktien in Höhe von EUR 183.632,00 zuzüglich des in die Kapitalrücklage einzustellenden Mehrbetrags in Höhe von insgesamt EUR
1.308.440,52. Dies wurde durch die KMPG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, die durch Beschluss des Amtsgerichtes
Stendal vom 28. Oktober 2020 als Sachprüferin bestellt worden ist, in deren Bericht zur Prüfung der Werthaltigkeit der Sacheinlage
vom 26. März 2021 bestätigt.
|
|
Die Sachkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss stand im Einklang mit der Ermächtigung unter dem Genehmigten Kapital
2020 und war insgesamt gerechtfertigt. Die Durchführung des Bezugsrechtsausschlusses lag zudem im wohlverstandenen Interesse
der Gesellschaft.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung
Der Bericht des Vorstands gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 liegt
vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Thura Mark 18, 06780 Zörbig und Ritterstraße
23 (Oelßner's Hof), 04109 Leipzig aus. Er ist auch über die Internetseite der Gesellschaft unter
|
www.verbio.de/Hauptversammlung |
|
zugänglich gemacht. Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich eine Abschrift erteilt.
Die Gesellschaft macht den Inhalt des Berichts wie folgt bekannt:
Die von der Hauptversammlung am 31. Januar 2020 beschlossene und am 10.03.2021 in Höhe von EUR 183.632,00 ausgenutzte Ermächtigung
des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu EUR 31.500.000.00 gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung (Genehmigtes
Kapital) läuft zwar erst am 30. Januar 2025 aus, die Ermächtigung in der bisherigen Form soll im Wesentlichen in der bisherigen
Fassung erneuert werden, dabei an das neue Grundkapital angepasst und der Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre bei Aktienausgabe
gegen Sacheinlage mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zu einem Betrag von 20 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
bestehenden Grundkapitals festgelegt werden. Die bestehende Ermächtigung soll mit Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben
werden.
Um den Handlungsspielraum der Gesellschaft im Hinblick auf etwaige Kapitalerhöhungen zu erweitern, soll ein neues Genehmigtes
Kapital in Höhe von EUR 31.591.816,00 - dies entspricht 50 Prozent des bei der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals
- geschaffen werden.
Durch diese Ermächtigung wird der Vorstand der Gesellschaft - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - in einem angemessenen Rahmen
in die Lage versetzt, die Eigenkapitalausstattung der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG gerade auch im Hinblick auf die vom
Vorstand verfolgte strategische Weiterentwicklung des Konzerns und der gezielten Ausweitung der Geschäftsaktivitäten in dynamischen
Märkten anzupassen. Das Genehmigte Kapital dient ferner insbesondere der Finanzierung möglicher Beteiligungserwerbe. Um diese
Ziele mit der erforderlichen Flexibilität erreichen zu können, muss die Gesellschaft - unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen
- stets über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügen. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs
in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen
Hauptversammlungen abhängig ist. So soll unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre der VERBIO Vereinigte BioEnergie
AG ein langfristiger und kontinuierlicher Ertragszuwachs erzielt werden.
Im Falle einer Aktienausgabe gegen Sacheinlagen wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bis zu einem Betrag von EUR 12.636.726,00, das entspricht 20 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
bestehenden Grundkapitals, auszuschließen. Hierdurch wird es dem Vorstand ermöglicht, ohne Beanspruchung der Börse eigene
Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um in geeigneten Einzelfällen diese Aktien im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen,
dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern einsetzen zu können.
Dabei zeigt sich, dass beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen in der Regel größere
Einheiten betroffen sind. Vielfach müssen hierbei sehr hohe Gegenleistungen gezahlt werden. Diese Gegenleistungen können oder
sollen - insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur - oft nicht mehr in Geld erbracht werden.
Veräußerer bestehen verschiedentlich darauf, als Gegenleistung Aktien der erwerbenden Gesellschaft zu erhalten. Die Möglichkeit,
eigene Aktien als Akquisitionswährung anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte.
Gleichzeitig wird die Liquidität der Gesellschaft durch die Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital als Gegenleistung
für Akquisitionen geschont. Gleiches gilt für die Nutzung des Genehmigten Kapitals zur Bedienung von Erwerbspflichten oder
Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft, die mit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft im Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung
vereinbart wurden oder werden. Mit den Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft sind variable Vergütungsbestandteile vereinbart,
die einen Anreiz für eine langfristige, auf dem Prinzip der Nachhaltigkeit angelegte Unternehmensführung setzen. Diese variablen
Vergütungsbestandteile können nach Wahl des Aufsichtsrats statt in bar durch Aktien der Gesellschaft erfüllt werden. Die Entscheidung
darüber, ob diese Vergütungsbestandteile in bar oder durch Aktien der Gesellschaft bedient werden, liegt allein beim Aufsichtsrat.
Auch hierdurch wird die Liquidität der Gesellschaft geschont und die Möglichkeit, diese Vergütungsbestandteile auch durch
neue Aktien aus genehmigtem Kapital zu bedienen, erhöht die Flexibilität der Gesellschaft. Vorstand und Aufsichtsrat wollen
die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital in jedem
Fall nur dann nutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Dabei soll der Ausgabepreis der zu begebenden neuen Aktien grundsätzlich am Börsenkurs ausgerichtet werden. Ein wirtschaftlicher
Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre wird somit vermieden. Bei Abwägung all dieser Umstände ist die
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.
Wird das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren, wobei das
Bezugsrecht auch gemäß § 186 Absatz 5 AktG unter Einschaltung eines die neuen Aktien übernehmenden Kreditinstituts oder eines
Unternehmen, das im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichgestellt ist, eingeräumt werden kann. Der Vorstand soll jedoch
ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch
nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt
10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 Prozent des Grundkapitals sind diejenigen Aktien mit anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden
bzw. auszugeben sind.
Die Ermächtigung, das Bezugsrecht in einem Umfang von bis zu insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals auszuschließen, um die
neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht
wesentlich unterschreitet, setzt den Vorstand in die Lage, Aktien zum Zwecke der Platzierung mit börsennahem Ausgabekurs zu
emittieren. Die Gesellschaft ist so in der Lage, sich bietende Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. Damit eröffnet
sich die Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einen höheren Mittelzufluss als bei einer Bezugsrechtsemission zu erzielen.
Dabei wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes durch die Möglichkeit eines Nachkaufs
über die Börse zum aktuellen Börsenkurs Rechnung getragen.
Durch die vorgeschlagene Ermächtigung erhält die Gesellschaft auch die Möglichkeit, ohne Zukauf über die Börse eigene Aktien
der Gesellschaft bis zu einem anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 zur Verfügung zu haben, um sie Mitarbeitern der VERBIO
Vereinigte BioEnergie AG oder mit der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG i.S.d. § 15 AktG verbundenen Unternehmen als Mitarbeiteraktien
zu Vorzugskonditionen anbieten zu können. Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen und die Übernahme von Mitverantwortung gefördert
werden. Um den Mitarbeitern Aktien aus dem Genehmigten Kapital anbieten zu können, ist es erforderlich, das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen. Angaben zu den Ausgabebeträgen der Aktien sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich, da
Termin und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme des Genehmigten Kapitals noch nicht feststehen. Der Vorstand wird mit Zustimmung
des Aufsichtsrats im Einzelfall unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre über den Ausgabebetrag entscheiden
und dafür Sorge tragen, dass Aktien den Arbeitnehmern zu einem angemessenen Ausgabebetrag angeboten werden.
Außerhalb der vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss kann das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des
Aufsichtsrats nur für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre
verteilt werden können, zur Erleichterung der Abwicklung ausgeschlossen werden.
Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe
festzulegen.
Konkrete Pläne zur Inanspruchnahme des Ermächtigungsrahmens bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall
sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch
machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft
und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung
berichten.
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten;
Übertragung in Bild und Ton im InvestorPortal
Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie wird die ordentliche Hauptversammlung am 4. Februar 2022 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft) mit der Möglichkeit zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen
Zuschaltung über das InvestorPortal durchgeführt. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können daher nicht physisch an der
Hauptversammlung teilnehmen.
Internetgestütztes, passwortgeschütztes InvestorPortal
Unter der Internetadresse
|
www.verbio.de/Hauptversammlung |
|
unterhält die Gesellschaft ein internetgestütztes, passwortgeschütztes Online-Portal (InvestorPortal). Über dieses können
die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) unter anderem die Hauptversammlung in Bild und Ton
verfolgen, ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung EUR 63.183.632,00 und
ist in 63.183.632 Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie vermittelt eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte ebenfalls
63.183.632 beträgt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
Gemäß Artikel 2, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ('COVID-19-Abmilderungsgesetz') hat der Vorstand der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, wobei den Aktionären
die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Stimmrechte insbesondere im Wege der elektronischen Kommunikation abzugeben. Eine physische
Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie der Rechte der Aktionäre. Die Hauptversammlung
wird am 4. Februar 2022, ab 10:00 Uhr (MEZ), vollständig in Bild und Ton für unsere Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im InvestorPortal unter
|
www.verbio.de/hauptversammlung |
|
übertragen. Die Rede des Vorstands wird im InvestorPortal vorab zur Verfügung gestellt.
Die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation per
Briefwahl oder durch Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auszuüben. Den Aktionären wird zudem
ein Fragerecht bis zum 2. Februar 2022, 24:00 Uhr (MEZ) (Zeitpunkt des Zugangs) im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Aktionäre oder Aktionärsvertreter, die ihr Stimmrecht
ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, auf elektronischem Wege Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu Protokoll
des Notars zu erklären. Der Widerspruch ist während der Hauptversammlung, d.h. von ihrer Eröffnung bis zu ihrer Beendigung,
ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal zu erklären. Ein persönliches Erscheinen in der
Hauptversammlung ist für die Erklärung des Widerspruchs nicht erforderlich.
Wir bitten Sie um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise:
Um an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben zu können, müssen sich die Aktionäre vor der Hauptversammlung
anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung
und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse
|
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
bis spätestens 28. Januar 2022, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Der Nachweis der Berechtigung hat durch einen in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den 14. Januar 2022;
0:00 Uhr (MEZ), zu beziehen (Nachweisstichtag).
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird den Aktionären eine Anmeldebestätigung
für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Zusammen mit der Anmeldebestätigung werden auch die Zugangsdaten für das InvestorPortal
übermittelt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für
die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises Sorge zu tragen.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der virtuellen Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen
im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date
erworben haben, können somit nicht an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet
und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Record Date hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit
der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsausübung und Stimmrechtsvertretung
Der ordnungsgemäß angemeldete Aktionär kann sein Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen bevollmächtigten
Dritten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Die
Wahrnehmung des Stimmrechts durch die Aktionäre bzw. die von ihnen bevollmächtigten Dritten erfolgt entweder mittels Briefwahl
oder mittels Beauftragung der von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter.
a. Stimmrechtsausübung durch bevollmächtigte Dritte
Auch im Fall einer Bevollmächtigung, z.B. eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder eines
sonstigen Dritten, ist für eine fristgemäße Anmeldung nach den vorstehend beschriebenen Bestimmungen Sorge zu tragen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB). Die Übermittlung dieser kann an die im Folgenden angegebene Adresse oder über das genannte InvestorPortal erfolgen.
Für Intermediäre, Vereinigungen von Aktionären, Stimmrechtsberater oder andere, diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder 10 AktG gleichgestellte
Personen, Institute oder Unternehmen können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in diesem Fall rechtzeitig
mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Ein Vollmachtsformular
erhalten die Aktionäre, die sich rechtzeitig angemeldet haben, mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Sie
können die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, den Widerruf derselben bzw. eine Änderung einer bereits erteilten
Vollmacht oder den Nachweis der Bevollmächtigung eines Bevollmächtigten über das genannte InvestorPortal sowohl vor als auch
am Tag der virtuellen Hauptversammlung (Freitag, 4. Februar 2022) bis unmittelbar vor Beginn des Abstimmungsvorgangs in der
Hauptversammlung erklären. Der Beginn des Abstimmungsvorgangs wird vom Versammlungsleiter auf einen Zeitpunkt nach Beendigung
der Fragenbeantwortung durch den Vorstand festgelegt und in der Bild- und Tonübertragung angekündigt.
Alternativ bietet die Gesellschaft für die Übermittlung der Vollmachtserteilung oder den Widerruf derselben bzw. eine Änderung
einer bereits erteilten Vollmacht oder des Nachweises der Bevollmächtigung eines Bevollmächtigten folgende Adresse an, wobei
die jeweilige Erklärung bis zum 3. Februar 2022, 24:00 Uhr (MEZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein muss (die Nutzung
eines der nachfolgend genannten Übermittlungswege ist ausreichend):
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VERBIO Vereinigte BioEnergie AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: mailto:anmeldestelle@computershare.de
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Später über die vorstehenden Übermittlungswege zugegangene Vollmachten, Widerrufe, Änderungen oder Nachweise können aus organisatorischen
Gründen nicht mehr berücksichtigt werden. Schriftlich, per E-Mail oder Telefax übermittelte Vollmachten müssen
einem angemeldeten Aktionär ausdrücklich zuordenbar sein. Wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgt, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung.
Bitte beachten Sie, dass Bevollmächtigte ebenfalls nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen können. Sie können das
Stimmrecht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre nur im Wege der elektronischen Briefwahl oder mittels Vollmacht und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
b. Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl
Aktionäre oder von ihnen bevollmächtigte Dritte können ihre Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation durch Briefwahl abgeben.
Hierzu ist für eine fristgemäße Anmeldung nach den vorstehend beschriebenen Bestimmungen Sorge zu tragen. Vor und während
der Hauptversammlung steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen
Briefwahl ausschließlich das genannte InvestorPortal zur Verfügung.
Über das genannte InvestorPortal kann das Stimmrecht per elektronischer Briefwahl auch noch am Tag der Hauptversammlung (Freitag,
4. Februar 2022) bis unmittelbar vor Beginn des Abstimmungsvorgangs in der Hauptversammlung ausgeübt werden. Der Beginn des
Abstimmungsvorgangs wird vom Versammlungsleiter auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Fragenbeantwortung durch den Vorstand
festgelegt und in der Bild- und Tonübertragung angekündigt. Das gleiche gilt für einen etwaigen Widerruf bzw. eine etwaige
Änderung bereits abgegebener elektronischer Briefwahlstimmen.
Die Abgabe von Stimmen durch elektronische Briefwahl ist nur zu Beschlussvorschlägen (einschließlich etwaiger angepasster
Beschlussvorschläge) von Vorstand und Aufsichtsrat oder zu Beschlussvorschlägen von Aktionären möglich, die mit einer Ergänzung
der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt gemacht worden sind.
c. Stimmrechtsausübung durch die weisungsgebundenen, von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, ihr Stimmrecht nach Maßgabe ihrer Weisungen durch Mitarbeiter der Gesellschaft als von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall
ist für eine fristgemäße Anmeldung nach den vorstehend beschriebenen Bestimmungen Sorge zu tragen. Die Vollmacht an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter muss Weisungen für die Stimmrechtsausübung enthalten. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit eine eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für
den betreffenden Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden; hierzu kann das genannte
InvestorPortal genutzt oder das zusammen mit der Anmeldebestätigung übersandte Vollmachtsformular verwendet werden.
Die vollständig ausgefüllte Vollmacht mit Weisungen für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Änderungen
oder Widerrufe derselben müssen - sofern nicht das genannte InvestorPortal genutzt wird - der Gesellschaft bis zum 3. Februar
2022, 24:00 Uhr (MEZ), unter einem der nachfolgend genannten Übermittlungswege zugegangen sein:
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VERBIO Vereinigte BioEnergie AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: mailto:anmeldestelle@computershare.de
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Bei Nutzung des genannten InvestorPortals kann die Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter auch noch am Tag der
Hauptversammlung (Freitag, 4. Februar 2022) bis unmittelbar vor Beginn des Abstimmungsvorgangs in der Hauptversammlung übermittelt
werden. Der Beginn des Abstimmungsvorgangs wird vom Versammlungsleiter auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Fragenbeantwortung
durch den Vorstand festgelegt und in der Bild- und Tonübertragung angekündigt. Das gleiche gilt für einen etwaigen Widerruf
bzw. eine etwaige Änderung einer bereits abgegebenen Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter.
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft weder im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung noch während
derselben Aufträge zu Verfahrensanträgen, Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen entgegennehmen können. Die Erteilung von
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist nur für Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger angepasster
Beschlussvorschläge) von Vorstand und Aufsichtsrat oder zu Beschlussvorschlägen von Aktionären möglich, die mit einer Ergänzung
der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt gemacht worden sind. Die Stimmrechtsvertreter nehmen auch keine Aufträge
zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. Artikel 2, § 1 Abs.
2 Nr. 3 COVID-19-Abmilderungsgesetz
a. Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 Prozent) des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital
von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Dies gilt gemäß § 87 Abs. 4 AktG auch für die nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegte
Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder.
Ein solches Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30
Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 4. Januar 2022, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Wir bitten, ein derartiges Verlangen an folgende Adresse zu richten:
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Vorstand der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG c/o Investor Relations Ritterstraße 23 (Oelßner's Hof) 04109 Leipzig
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Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Zugang
des Verlangens Inhaber der erforderlichen Anzahl Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über
den Antrag halten; auf die Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse der Gesellschaft
unter
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www.verbio.de/hauptversammlung |
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den Aktionären zugänglich gemacht.
b. Anträge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG bzw. § 127 AktG
Mit der Stimmrechtsausübung im Wege der Briefwahl gehen - soweit in den vorstehenden Hinweisen nicht anders ausgeführt - keine
teilnahmebezogenen Rechte einher. Dementsprechend können Aktionäre und ihre Bevollmächtigten während der virtuellen Hauptversammlung
keine Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung.
Sollten Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten gleichwohl im Vorfeld der Hauptversammlung Gegenanträge mit Begründung gegen
einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung ankündigen, werden diese entsprechend
§ 126 Abs. 1 AktG von der Gesellschaft veröffentlicht, wenn sie mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also
bis zum 20. Januar 2022, 24:00 Uhr (MEZ), bei der Gesellschaft unter folgender Anschrift eingehen:
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VERBIO Vereinigte BioEnergie AG Investor Relations Ritterstraße 23 (Oelßner's Hof) 04109 Leipzig E-Mail: hv2022@verbio.de
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Rechtzeitig zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die bis spätestens 14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung
bei der Gesellschaft, also bis zum 20. Januar 2022, 24:00 Uhr (MEZ), eingegangen sind, werden unverzüglich nach ihrem Eingang
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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www.verbio.de/hauptversammlung |
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öffentlich zugänglich gemacht, soweit die übrigen Voraussetzungen für eine Veröffentlichung gemäß §§ 126 und 127 AktG erfüllt
sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht
werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft
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www.verbio.de/hauptversammlung |
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angegeben.
Für Vorschläge gemäß § 127 AktG zur Wahl von Abschlussprüfern gelten die vorstehend genannten Ausführungen zu § 126 AktG entsprechend,
jedoch mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet zu werden braucht. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge außer
in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben von §§ 124 Abs. 3 Satz
4, 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person bzw. bei juristischen Personen die
Firma und den Sitz des vorgeschlagenen Abschlussprüfers) enthalten.
Nach § 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht
über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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www.verbio.de/hauptversammlung |
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angegeben.
Fristgerecht unter der vorgenannten Anschrift bei der Gesellschaft zugegangene und
zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als unterbreitet berücksichtigt,
sofern die Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären übersendet wurden, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht
angemeldet haben.
c. Auskunftsrechte gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. Artikel 2, § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Abmilderungsgesetz
Gemäß Artikel 2, § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Gesetz haben Vorstand und Aufsichtsrat den zur virtuellen Hauptversammlung angemeldeten
Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation einzuräumen. Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem
Ermessen entscheiden, wie er Fragen beantwortet.
Fragen können nur von angemeldeten Aktionären gestellt werden. Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt. Die Beantwortung
der Fragen erfolgt während der virtuellen Hauptversammlung. Der Vorstand behält es sich jedoch vor, Fragen auch vorab durch
ein FAQ auf der Internetseite der Gesellschaft zu beantworten. Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Fragenbeantwortung
der Vorstand den Namen des übermittelnden Aktionärs bzw. seines Bevollmächtigten nur dann verliest, wenn der Fragensteller
seine Namensnennung bei seiner Fragenübermittlung ausdrücklich gewünscht hat.
Vorstand und Aufsichtsrat haben entschieden, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor Beginn der Versammlung, d.h. bis spätestens
2. Februar 2022, 24:00 Uhr (MEZ) (Zeitpunkt des Zugangs) ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation über das genannte InvestorPortal einzureichen
sind. Während der virtuellen Hauptversammlung selbst können keine Fragen gestellt werden.
Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. Artikel
2, § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Abmilderungsgesetz sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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www.verbio.de/hauptversammlung |
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abrufbar.
Hinweis zum Datenschutz gem. Art. 13 und 14 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)
Die rechtskonforme Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre haben für die Gesellschaft einen hohen
Stellenwert. Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung,
Besitzart der Aktien und Nummer der Anmeldebestätigung, IP-Adresse) erfolgt auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze.
Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung zwingend
erforderlich und erfolgt zum Zweck der Ermöglichung einer Teilnahme für jeden sich anmeldenden Aktionär. Die Gesellschaft
ist für die Erhebung und Verarbeitung verantwortlich. Es ist unsere rechtliche Verpflichtung, eine Hauptversammlung durchzuführen
und die Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen. Hierfür müssen wir die benannten Daten verarbeiten. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist hierbei das Aktiengesetz in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO.
Die Computershare Deutschland GmbH & Co. KG, München, als externer Dienstleister, der zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
beauftragt wird, erhält nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind und verarbeitet die Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung der Gesellschaft.
Ihre Daten werden ausschließlich in Ländern verarbeitet, die der Europäischen Union angehören.
Alle Aktionäre haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich
der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte
können die Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
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VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Thura Mark 18, 06780 Zörbig, Frau Daniela Sauter, Datenschutzbeauftragte Tel.: +49 (0) 341 / 30 85 30 295 Fax: +49 (0) 341 / 30 85 30 998 E-Mail: datenschutz@verbio.de Website: https://www.verbio.de/
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Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu unseren Aufbewahrungspflichten und Ihren Rechten, stehen auf der Internetseite
der Gesellschaft (www.verbio.de/hauptversammlung) zum Abruf zur Verfügung.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen und Unterlagen nach § 124 a AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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www.verbio.de/hauptversammlung |
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abrufbar. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse veröffentlicht.
Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
a. Technische Hinweise
Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des InvestorPortals und zur Ausübung von Aktionärsrechten
benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.
Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser
und Lautsprecher oder Kopfhörer.
Für den Zugang zum passwortgeschützten InvestorPortal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre individuellen Zugangsdaten, die
Sie nach ordnungsgemäßer Anmeldung mit Ihrer Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung erhalten. Mit diesen Zugangsdaten können
Sie sich im InvestorPortal anmelden.
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung
zu vermeiden, wird empfohlen - soweit möglich - die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung
auszuüben.
Weitere Einzelheiten zum InvestorPortal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre in der an sie übersandten
Anmeldebestätigung bzw. im Internet unter
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www.verbio.de/hauptversammlung |
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b. Hinweis zur Verfügbarkeit der Übertragung
Aktionäre können die gesamte Hauptversammlung über das InvestorPortal verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen
Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des InvestorPortals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen
der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen
unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen und Haftung
für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen
Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum InvestorPortal und dessen generelle Verfügbarkeit
übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten
Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die
Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere
zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss
sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung zu unterbrechen
oder ganz einzustellen.
c. Hinweis zu Zeitangaben
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung und in den weiteren Angaben zur Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen
Mitteleuropäischen Zeit (MEZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC
= MEZ minus eine Stunde. MEZ entspricht demnach UTC+1.
Zörbig, im Dezember 2021
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG
Der Vorstand
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