Wacker Neuson SE
München
ISIN: DE000WACK012 WKN: WACK01
Nochmalige Veröffentlichung des Vergütungsberichts zu der am 25. April 2022 veröffentlichten Einberufung zur Hauptversammlung am 3. Juni 2022 aus Gründen der besseren Lesbarkeit
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 25. April 2022 hat der Vorstand die ordentliche
Hauptversammlung der Gesellschaft auf Freitag, den 3. Juni 2022, 10:00 Uhr (MESZ), als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten einberufen.
Nur aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird der zu TOP 6 (Billigung des
Vergütungsberichts) unter Abschnitt II. Ziffer 1. der Einberufung zur Hauptversammlung enthaltene Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2021 inhaltlich unverändert im Folgenden nochmals veröffentlicht.
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Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu Tagesordnungspunkt 6
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Vergütungsbericht 2021
I. Allgemeine Erläuterungen
Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) verpflichtet Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter
Gesellschaften erstmals für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr zur jährlichen Erstellung eines klaren
und verständlichen Vergütungsberichts. Darin ist über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren
Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns gewährte und geschuldete
Vergütung darzustellen. Mit dem vorliegenden Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG kommt die Wacker Neuson SE dieser neuen Verpflichtung
nach.
Im Zuge des ARUG II sind zudem neue Anforderungen an das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder - konkretisiert in §§ 87
und 87a AktG - in Kraft getreten. Diese spiegeln sich auch in den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in
seiner Fassung vom 19. Dezember 2019 (in Kraft seit 20. März 2020) wider. Vor diesem Hintergrund hat der Aufsichtsrat der
Wacker Neuson SE das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2020 überarbeitet und
das weiterentwickelte Vergütungssystem in seiner Sitzung am 18. März 2021 beschlossen ('Vergütungssystem 2021'). Das Vergütungssystem 2021 wurde von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 26. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 96,5 Prozent
der abgegebenen Stimmen gebilligt; zudem wurde von der gleichen Hauptversammlung das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
mit einer Mehrheit von 89,1 Prozent der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Das Vergütungssystem 2021 gilt für alle seit dem 1. Januar 2021 zu verlängernden bzw. neu abzuschließenden Vorstandsdienstverträge.
Zudem fand es bereits auf einen zum 1. Oktober 2020 neu abgeschlossenen Vorstandsdienstvertrag entsprechend Anwendung. Da
die Vergütung eines vor diesem Zeitpunkt bestellten Vorstandsmitglieds noch einer abweichenden Vergütungsstruktur unterliegt,
werden im vorliegenden Vergütungsbericht sowohl das Vergütungssystem 2021 als auch die davon noch abweichende Struktur der
Vorstandsvergütung von Herrn Alexander Greschner (Chief Sales Officer, CSO) beschrieben. Des Weiteren war im Berichtsjahr
bis zum 30. Mai 2021 Herr Mag. Kurt Helletzgruber aufgrund einer Entsendung durch den Aufsichtsrat als Vorstandsvorsitzender
der Gesellschaft tätig. Auch die Struktur seiner Vergütung, die aufgrund der Sondersituation ebenfalls vom Vergütungssystem
2021 abweicht, wird in diesem Bericht beschrieben.
II. Überblick über das Geschäftsjahr 2021
Zweistelliges Umsatzwachstum und deutliche Steigerung der Profitabilität
Nach dem Umsatzrückgang im Jahr 2020 infolge der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erfuhr die Geschäftsentwicklung der Wacker
Neuson Group im Geschäftsjahr 2021 eine rasche Erholung. Der Konzern erzielte einen Umsatz von 1.866,2 Mio. Euro, was einem
Wachstum von 15,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr entspricht (2020: 1.615,5 Mio. Euro). Allerdings dämpften überspannte und
immer wieder unterbrochene Lieferketten ab dem zweiten Quartal die Wachstumsdynamik, weshalb das Niveau von 2019 trotz hoher
Kundennachfrage nicht erreicht werden konnte. Engpässe bei der Versorgung mit Rohmaterialien und Komponenten sowie stark reduzierte
Transportkapazitäten führten zu Verzögerungen bei der Fertigstellung und Auslieferung von Produkten, auch wenn länger anhaltende
Produktionsstillstände weitestgehend vermieden werden konnten.
Bei der Profitabilität konnte der Konzern im Geschäftsjahr 2021 eine noch deutlichere Steigerung erzielen. Nach dem starken
Rückgang im Jahr 2020 stieg das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) vor allem aufgrund des höheren Umsatzvolumens und strikter
Kostenkontrolle um 155,6 Prozent auf 193,0 Mio. Euro und übertraf damit auch das EBIT des Jahres 2019 deutlich (2020: 75,5
Mio. Euro, 2019: 153,1 Mio. Euro).
Die EBIT-Marge erreichte 10,3 Prozent (2020: 4,7 Prozent, 2019: 8,1 Prozent). Das Ergebnis vor Steuern (EBT) stieg in Anbetracht
eines deutlich verbesserten Finanzergebnisses überproportional und erreichte 187,4 Mio. Euro (2020: 53,8 Mio. Euro). Die EBT-Marge
lag bei 10,0 Prozent (2020: 3,3 Prozent).
Starke Cash-Generierung, effizienter Kapitaleinsatz
Getrieben von der deutlichen Ergebnissteigerung sowie einem Rückgang der langfristigen finanziellen Vermögenswerte konnte
der Brutto-Cashflow mit 375,2 Mio. Euro im Vergleich zum Vorjahr annähernd verdoppelt werden (2020: 197,9 Mio. Euro). Der
Cashflow aus operativer Geschäftstätigkeit (nach Investitionen in das Net Working Capital) lag mit 331,7 Mio. Euro hingegen
unter dem hohen Wert des Vorjahres, welcher von einem deutlichen Abbau des Net Working Capital geprägt war (2020: 420,0 Mio.
Euro). Die operative Cashflow-Marge betrug 17,8 Prozent (2020: 26,0 Prozent).
Nachdem die Dividende im Jahr 2020 vor dem Hintergrund der nicht absehbaren Folgen der COVID-19 Pandemie ausgesetzt worden
war, nahm die Gesellschaft im Jahr 2021 wieder eine Ausschüttung an ihre Aktionäre vor. Mit 0,60 Euro je dividendenberechtigter
Aktie lag die Ausschüttungssumme bei 41,7 Mio. Euro. Zudem wurden im Rahmen eines Aktienrückkaufprogrammes eigene Aktien für
insgesamt 53,0 Mio. Euro zurückgekauft. Im Zuge der starken Cashflow-Entwicklung konnte der Konzern zum Ende des Jahres 2021
dennoch eine positive Nettofinanzposition erreichen. Der Verschuldungsgrad (Gearing) lag bei -0,1 Prozent und damit auf dem
niedrigsten Stand seit zehn Jahren (31.12.2020: 10,1 Prozent). Die Eigenkapitalquote betrug 55,4 Prozent (31.12.2020: 57,3
Prozent).
Das vom Unternehmen eingesetzte Kapital (Capital Employed) nahm im Geschäftsjahr 2021 leicht zu und lag zum Bilanzstichtag
bei 1.449,8 Mio. Euro (2020: 1.396,7 Mio. Euro). Der Return on Capital Employed vor Steuern (ROCE) stieg in Anbetracht der
deutlich verbesserten Ergebnissituation von 5,4 Prozent im Jahr 2020 auf 13,3 Prozent im Jahr 2021.
Wachsende Bedeutung elektrisch betriebener Baugeräte und Kompaktmaschinen
Teil der Wachstumsstrategie - und in der Technologie-Roadmap für die nächsten Jahre fest verankert - ist das Thema Elektromobilität.
Mit der Produktlinie 'zero emission' bietet Wacker Neuson eine breite Palette elektrisch angetriebener Kompaktmaschinen und
Baugeräte an. Der Absatz von rein elektrisch betriebenen Produkten wächst stark, auch wenn diese noch für einen vergleichsweise
kleinen Anteil am Gesamtumsatz des Konzerns stehen. Im Jahr 2021 wuchs der Umsatz mit akkubetriebenen Produkten um 52,2 Prozent
und erreichte einen Anteil von 1,6 Prozent am Gesamtumsatz.
III. Strategie und Vorstandsvergütung
Die im März 2018 vorgestellte Wachstumsstrategie 'Strategie 2022' zielt auf die kompromisslose Ausrichtung der Wacker Neuson
Group an den Bedürfnissen des Kunden ab. Grundlage für den weiteren Ausbau von Marktpositionen sowie die Steigerung von Wachstum
und Profitabilität sind die drei strategischen Pfeiler 'Fokus', 'Beschleunigung' und 'Exzellenz'. Zum 1. Juni 2021 hat sich
das Vorstandsteam durch den Eintritt von Herrn Dr. Karl Tragl als Vorstandsvorsitzendem und CEO und Herrn Christoph Burkhard
als CFO neu formiert. Das neue Vorstandsteam teilt die Vision der Strategie 2022. Eine weiterentwickelte Strategie 2025, die
die bestehende Strategie 2022 justieren und nachschärfen soll, wird im Geschäftsjahr 2022 vorgestellt werden. Integraler Bestandteil
dieser Strategie 2025 wird auch eine Nachhaltigkeitsstrategie auf Basis der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten
Nationen (SDGs) sein. Das Vergütungssystem ist so angelegt, dass an der Wachstumsstrategie des Konzerns orientierte Leistungsanreize
für die Vorstandsmitglieder gesetzt werden. Von zentraler Bedeutung sind daher die Entwicklungen von Umsatz, Profitabilität,
Cash-Generierung und Kapitaleffizienz. Ferner stellt das Wachstum des Konzerns mit akkubetriebenen Produkten, welche heute
noch einen kleinen Anteil am Konzernumsatz ausmachen, eine relevante Messgröße dar.
IV. Überblick über das Vergütungssystem 2021 für die Vorstandsmitglieder der Wacker Neuson SE
Nachfolgend werden die wesentlichen Eckpunkte des (neuen) Vergütungssystems 2021 beschrieben. Eine vollständige Beschreibung
des Vergütungssystems 2021 ist auf der Internetseite der Wacker Neuson SE unter Investor Relations/Corporate Governance öffentlich
zugänglich.
Das Vergütungssystem 2021 fand wie oben erläutert im Berichtszeitraum für die folgenden im Berichtsjahr aktiven Vorstandsmitglieder
Anwendung:
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Herrn Dr. Karl Tragl (CEO), Vorstandsmitglied seit 1. Juni 2021
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Herrn Christoph Burkhard (CFO), Vorstandsmitglied seit 1. Juni 2021
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Herrn Felix Bietenbeck (CTO, COO), Vorstandsmitglied seit 1. Oktober 2020
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A. Struktur des Vergütungssystems 2021
Das Vergütungssystem besteht aus erfolgsunabhängigen (festen) und erfolgsabhängigen (variablen) Vergütungsbestandteilen. Die
feste Vergütung besteht aus einem Festgehalt, einem Altersvorsorgebetrag sowie aus Nebenleistungen (namentlich Dienstwagen
und Versicherungen). Die variable Vergütung ist an das Erreichen bestimmter Ziele geknüpft und beinhaltet ihrerseits wiederum
eine kurzfristige, einjährige Vergütungskomponente (sog. Short Term Incentive, STI) und eine langfristige, mehrjährige Vergütungskomponente
(sog. Long Term Incentive, LTI).
Diese Vergütungsstruktur gilt für alle Vorstandsfunktionen einheitlich. Auch die Zielfestlegungen werden für alle Vorstandmitglieder
gleich erfolgen, was dem Grundsatz der Gesamtverantwortung des Vorstands entspricht.
Die nachfolgende Grafik zeigt den relativen Anteil der jeweiligen Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung und damit
auch das prozentuale Verhältnis der festen und variablen Vergütung zueinander:
1 Vergütungsstruktur bei einer unterstellten Zielerreichung von 100 %.
B. Überblick über die Vergütungsbestandteile
Die nachfolgende Abbildung zeigt schematisch die erfolgsunabhängigen sowie die erfolgsabhängigen Bestandteile des Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder der Wacker Neuson SE.
Der Aufsichtsrat kann in Ausnahmefällen von Bestandteilen des Vergütungssystems abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen
Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Im Geschäftsjahr 2021 wurde von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht.
C. Bestandteile und Strategiebezug des Vergütungssystems 2021
1. Festes Jahresgrundgehalt
Die feste vertraglich vereinbarte Vergütung sichert ein angemessenes Grundeinkommen und ermöglicht damit die Gewinnung und
Bindung qualifizierter Vorstandsmitglieder und wirkt zugleich dem Eingehen übermäßiger Risiken durch die Vorstandsmitglieder
entgegen.
Die gebotene Differenzierung zwischen den Vorstandsmitgliedern aufgrund ihrer jeweiligen Funktion (z.B. als Vorsitzender
des Vorstands), Erfahrung oder spezifischer Anforderungen an das Ressort erfolgt durch ein unterschiedliches Festgehalt. Aus
diesem leiten sich die weiteren Vergütungsbestandteile entsprechend dem Vergütungssystem rechnerisch ab.
2. Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung
Als Teil einer wettbewerbsfähigen Vergütung wird den Vorstandsmitgliedern der Aufbau bzw. die Absicherung einer angemessenen
Altersversorgung zugesagt.
3. Nebenleistungen
Die zugesagten Nebenleistungen runden das marktübliche Vergütungspaket ab und dienen daher ebenfalls der Gewinnung und Bindung
qualifizierter Vorstandsmitglieder.
4. Kurzfristige variable Vergütung (STI)
Die drei finanziellen Leistungskriterien zur Berechnung des Auszahlungsbetrags aus dem STI sind das Umsatzwachstum der Wacker
Neuson SE ('Umsatzwachstum'), die Marge des Ergebnis vor Steuern ('EBT-Marge') und die Marge des Operativen Cashflows ('OCF-Marge'). Das quantitative Nachhaltigkeitskriterium bezieht sich auf das Umsatzwachstum mit akkugetriebenen Produkten.
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Das Umsatzwachstum in Prozent bezieht sich auf die Steigerung des Konzernumsatzes im jeweiligen Geschäftsjahr gegenüber dem
Vorjahr. Das Leistungskriterium steht im Einklang mit den strategischen Wachstumszielen des Konzerns. Die Wacker Neuson Group
strebt an, mit ihren Kernprodukten hinsichtlich Marktanteil jeweils zu den Top 3 des Wettbewerbs zu zählen und schneller zu
wachsen als der Markt.
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Die EBT-Marge bezeichnet die Umsatzrendite vor Steuern und ermittelt sich als Quotient von EBT (Earnings Before Taxes) und
Umsatz. Sie steht im Einklang mit dem im Rahmen der Wachstumsstrategie verankerten Profitabilitätsziel des Konzerns, eine
in der Strategie verankerte attraktive EBIT-Marge (Quotient von EBIT und Umsatz) zu erreichen. Durch das Abstellen auf das
EBT (im Gegensatz zum EBIT) findet auch das Finanzergebnis Eingang in die Incentivierung, wodurch zusätzlich Anreize in den
Bereichen Bilanzstruktur und Finanzierung geschaffen werden.
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Die OCF-Marge ist der Cashflow aus operativer Geschäftstätigkeit ('Operativer Cashflow') im Verhältnis zum Konzernumsatz. Zu Glättungszwecken wird der durchschnittliche operative Cashflow des Geschäftsjahrs und
des Vorjahrs herangezogen. Der Operative Cashflow beschreibt den Zahlungsmittelüberschuss, der im operativen Geschäft erzielt
wird und dem Konzern für Investitionen bzw. zur Bedienung seiner Kapitalkosten zur Verfügung steht. Die Aufnahme der OCF-Marge
in das Vergütungssystem steht im Einklang mit dem Ziel, Investitionen in weiteres Wachstum sowie die Kapitalkosten des Konzerns
aus dem operativen Geschäft zu finanzieren. Ferner sind im Operativen Cashflow Veränderungen des Net Working Capital berücksichtigt,
dessen Management ebenfalls elementarer Bestandteil der Strategie ist.
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Das quantitative Nachhaltigkeitsziel bezieht sich auf die Steigerung des Konzernumsatzes im jeweiligen Geschäftsjahr gegenüber
dem Vorjahr mit akkubetriebenen Produkten, also mit besonders emissionsarmen Baumaschinen und -geräten. Die Wacker Neuson
SE ist sich ihrer Verantwortung für ein umweltschonendes, sicheres und ergonomisches Produktprogramm bewusst. Als Innovationsführer
im wachsenden Segment der nachhaltigen Produkte will die Wacker Neuson Group nicht nur Mehrwert für ihre Kunden schaffen,
sondern auch die ökologischen Folgen ihrer Geschäftstätigkeit auf ein Minimum begrenzen.
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1 Rollierender 2-Jahres-Durchschnitt
5. Langfristige variable Vergütung (LTI)
Der LTI ist als virtueller Performance Share Plan ausgestaltet, bei dem virtuelle Aktien (Performance Shares) der Wacker Neuson
SE jeweils am 1. Januar des Gewährungsjahres bedingt zugeteilt werden. Die drei - neben der Aktienkursentwicklung der Wacker
Neuson SE - relevanten, jeweils mit einem Drittel gewichteten Leistungskriterien zur Berechnung des Auszahlungsbetrags aus
dem LTI sind der relative Total Shareholder Return ('TSR') im Vergleich zum SDAX, der Return on Capital Employed ('ROCE') sowie ein quantitatives Strategieziel. Die im LTI verwendeten finanziellen Leistungskriterien sind die Entwicklung des TSR
sowie des ROCE. Das Strategieziel ist ein quantitatives Leistungskriterium.
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Der TSR bezeichnet die Aktienkursentwicklung zuzüglich fiktiv reinvestierter Brutto-Dividenden während der Performanceperiode.
Die Integration des TSR in das Vergütungssystem steht im Einklang mit dem Ziel der Gesellschaft, ihren Unternehmenswert nachhaltig
zu steigern. Zur Ermittlung der Zielerreichung wird die indexierte TSR-Performance der Wacker Neuson SE ermittelt und der
indexierten TSR-Performance des SDAX gegenübergestellt.
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Der Konzern strebt an, mit dem von Aktionären und Kreditgebern zur Verfügung gestellten Kapital so effizient wie möglich zu
arbeiten. Als zentrale Messgröße hierfür wird der Return on Capital Employed (ROCE) verwendet. Der ROCE entspricht dem Quotienten
aus EBIT (Gewinn vor Zinsen und Steuern) und dem eingesetztem Kapital (Capital Employed). Letzteres spiegelt das im Konzern
betriebsnotwendig gebundene und zu verzinsende Kapital wider. Der ROCE ist besonders geeignet, den langfristigen Unternehmenserfolg
abzubilden, und verbindet das im Rahmen der Wachstumsstrategie definierte Profitabilitätsziel mit dem Effizienzziel im Bereich
der Kapitalbindung.
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Als Strategieziel im Rahmen des LTI wurde vom Aufsichtsrat die Steigerung des Anteils des strategischen Geschäftsbereichs
Baugeräte am Konzernumsatz festgelegt ('SBU-Umsatzverteilung'). Das Leistungskriterium soll die strategische Weiterentwicklung und den Ausbau dieses Geschäftsbereichs im Sinne der globalen
Wachstumsstrategie unterstützen. So strebt der Konzern an, mit seinem breiten Produktportfolio aus Baugeräten, Kompaktmaschinen
und Dienstleistungen ganzheitlicher Lösungsanbieter zu sein. Die Kombination der beiden Geschäftsbereiche Baugeräte und Kompaktmaschinen
stellt in dieser Breite einen zentralen Wettbewerbsvorteil von Wacker Neuson dar.
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6. Malus und Clawback
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder enthalten Regelungen, die dem Aufsichtsrat ein Ermessen einräumen, variable Vergütungsbestandteile
ganz oder teilweise einzubehalten (Malus) oder zurückzufordern (Clawback). Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist das Vorliegen
eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB, der die Gesellschaft zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt hätte
oder zum Ausspruch einer solchen Kündigung veranlasst hat. Hierdurch werden die Anreize zur Einhaltung wesentlicher gesetzlicher
und vertraglicher Pflichten und zur Vermeidung von unangemessenen Risiken verstärkt.
Eine Rückforderung von bereits ausgezahlten STI- oder LTI-Beträgen ist - gerechnet vom Zeitpunkt, an dem der Aufsichtsrat
von dem die Rückforderung auslösenden Sachverhalt Kenntnis erlangt - nur für die letzte erfolgte Auszahlung von STI und LTI
zulässig, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, an dem sich der die Rückforderung auslösende Sachverhalt ereignete. Ausgezahlte
Beträge des LTI für eine Performanceperiode sind nach vorstehender Maßgabe daher gegebenenfalls zeitanteilig - beginnend ab
dem Zeitpunkt, in dem sich der die Rückforderung auslösende Sachverhalt ereignete - zurückzuerstatten.
Im Geschäftsjahr 2021 fanden diese Regelungen keine Anwendung.
7. Leistungen zu Beginn und bei Beendigung der Vorstandstätigkeit
Bei Neubestellungen kann der Aufsichtsrat den neu eintretenden Vorstandsmitgliedern die variablen Bezüge in einem angemessenen
Umfang für einen begrenzten Zeitraum garantieren. Dies sichert eine wettbewerbsfähige Vergütung ab und ermöglicht so die Gewinnung
qualifizierter Vorstandsmitglieder.
Bei einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags dürfen etwaig zu vereinbarende Zahlungen nicht den Wert von zwei Jahresvergütungen
und nicht den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrags übersteigen (Abfindungs-Cap).
Im Falle der Beendigung des Vorstandsamts durch Widerruf der Bestellung (Abberufung) oder einer ohne wichtigen Grund erfolgten
Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied endet der Dienstvertrag mit Ablauf der Auslauffrist, ohne dass es einer Kündigung
bedarf. Die Auslauffrist ist entsprechend § 622 BGB bemessen. Sie verlängert sich auf zwölf Monate zum Monatsende, wenn das
Vorstandsmitglied wegen Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung abberufen wird. Erfolgt eine Amtsniederlegung durch das
Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund, so endet der Dienstvertrag ebenfalls mit einer Auslauffrist von zwölf Monaten zum Monatsende.
Im Falle des Widerrufs der Bestellung bzw. der Amtsniederlegung kann die Gesellschaft den Vorstand unter Fortzahlung der Bezüge
von der Erbringung seiner Tätigkeit freistellen. Während einer Freistellung entfallen die variablen Vergütungsbestandteile
für die Zeit der Freistellung pro rata temporis.
Der Aufsichtsrat kann vorsehen, dass Vorstandsmitglieder nach Beendigung des Dienstverhältnisses jeweils für den Zeitraum
von bis zu zwei Jahren einem nachträglichen Wettbewerbsverbot unterliegen. Die Wacker Neuson SE verpflichtet sich in diesem
Fall, für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots dem Vorstandsmitglied eine Entschädigung ('Karenzentschädigung') zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der von dem Vorstandsmitglied zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen
erreicht (§ 74 Abs. 2 HGB).
8. Anrechnung von Nebentätigkeiten
Die Übernahme konzerninterner Aufsichtsratsmandate oder vergleichbarer Mandate durch ein Vorstandsmitglied ist mit der Vergütung
als Vorstandsmitglied der Wacker Neuson SE abgegolten. Die Vergütung für Aufsichtsratsmandate und andere Ämter, die das Vorstandsmitglied
im Interesse der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats wahrnimmt, ist auf die Vergütung als Vorstandsmitglied der
Wacker Neuson SE anzurechnen. Hierdurch wird sichergestellt, dass weder die für solche Nebentätigkeiten gewährte Vergütung
noch der zeitliche Aufwand zu einem Konflikt mit den Aufgaben des Vorstandsmitglieds bei der Wacker Neuson SE führen.
D. Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Der Präsidialausschuss, der für den Aufsichtsrat die Vorstandsangelegenheiten vorbereitet, überprüft das Vergütungssystem
und die Höhen der individuellen Vorstandsvergütungen regelmäßig auf Angemessenheit. Elementare Bestandteile der Überprüfung
des Vergütungssystems sind ein horizontaler und ein vertikaler Marktvergleich:
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Horizontaler Marktvergleich
In diesem Kontext beurteilt der Aufsichtsrat die Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütungen der Vorstandsmitglieder im Vergleich
zu anderen Unternehmen. Dazu vergleicht der Aufsichtsrat sowohl die Ziel-Gesamtdirektvergütungen und die Maximal-Gesamtdirektvergütungen
als auch die einzelnen Vergütungskomponenten der einzelnen Vorstandsmitglieder mit zwei von ihm definierten Vergleichsgruppen
anderer börsennotierter Unternehmen (Peergroup-Vergleich).
Bei der Zusammenstellung der ersten Vergleichsgruppe ('Branchen-Peergroup') werden 19 branchennahe Unternehmen überwiegend aus dem Maschinen- und Anlagenbau bzw. dem Industrie- und Baumaschinenbereich,
die größtenteils aus Deutschland stammen, herangezogen. Bei der Auswahl dieser Unternehmen achtet der Aufsichtsrat darauf,
dass die Vergleichsunternehmen insbesondere hinsichtlich der Größenkategorien Mitarbeiter und Umsatz mit der Wacker Neuson
SE vergleichbar sind.
Zudem betrachtet der Aufsichtsrat in einem zweiten horizontalen Marktvergleich die Vergütung im SDAX ('SDAX-Peergroup'), in dem die Wacker Neuson SE aktuell gelistet ist. Der Horizontalvergleich mit der SDAX-Peergroup umfasst dabei auch die
Marktüblichkeit des Versorgungsaufwands für die Altersversorgung im Vergleich mit allen deutschen SDAX-Unternehmen, die ihren
Vorstandsmitgliedern eine beitragsorientierte Altersversorgung gewähren.
Diese zweite Vergleichsgruppe beinhaltet alle Unternehmen des SDAX mit Sitz in Deutschland (ohne die Wacker Neuson SE), die
die Vergütungen ihrer Vorstandsmitglieder individualisiert offengelegt haben. Insgesamt umfasst die SDAX-Peergroup somit 62
Unternehmen. Der letzte durchgeführte Horizontalvergleich der SDAX-Peergroup beruhte auf der Zusammensetzung des SDAX-Index
im August 2020.
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Vertikaler Marktvergleich
Hier beurteilt der Aufsichtsrat die Üblichkeit der konkreten Gesamtdirektvergütungen der Vorstandsmitglieder innerhalb des
Unternehmens. Dazu betrachtet er das Verhältnis der Ziel-Gesamtdirektvergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder sowohl
zur durchschnittlichen Ziel-Gesamtdirektvergütung des oberen Führungskreises in Deutschland als auch zu der durchschnittlichen
Gesamtdirektvergütung der Gesamtbelegschaft in Deutschland.
Der oberste Führungskreis umfasst dabei alle Geschäftsführer der deutschen Gesellschaften sowie weitere Führungskräfte, die
direkt an den Vorstand berichten. Die Gesamtbelegschaft umfasst dabei alle tariflichen und außertariflichen Mitarbeiter der
Wacker Neuson SE und ihrer deutschen Konzerngesellschaften. Nicht enthalten sind Auszubildende, Studierende, Praktikanten/Diplomanden,
geringfügig Beschäftigte und Mitarbeitende in Altersteilzeit. In der Betrachtung der Gesamtbelegschaft ist der obere Führungskreis
nicht enthalten.
Die Gesamtdirektvergütung dieser Mitarbeitergruppen besteht dabei jeweils aus deren fester Vergütung, einer einjährigen variablen
Vergütung sowie tariflicher Zusatzleistungen. Nicht in den Vergleich einbezogen wurden Zahlungen an Mitarbeitende für betriebliche
Altersversorgung, Vermögenswirksame Leistungen, Dienstwagen oder sonstige individuelle Zuschüsse oder Prämien. Bei der Beurteilung
der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütungen berücksichtigt der Aufsichtsrat auch die zeitliche Entwicklung der vorstehend
beschriebenen Verhältnisse.
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E. Maximalvergütung
Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge
einschließlich festem Jahresgrundgehalt, Pensionszusagen, Nebenleistungen und variablen Vergütungsbestandteilen) - unabhängig
davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird - ist für die einzelnen Vorstandsmitglieder
gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG auf einen Maximalbetrag begrenzt. Dies dient der Vermeidung von unangemessen hohen Auszahlungen.
Dieser Maximalbetrag kann nur bei maximaler Zielerreichung aller STI- und LTI-Leistungskriterien sowie einer entsprechend
positiven Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft erreicht werden ('Maximalvergütung'). Ab dem Geschäftsjahr 2021 beträgt die Maximalvergütung
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für den Vorstandsvorsitzenden 2.900.000 Euro
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für die ordentlichen Vorstandsmitglieder jeweils 1.800.000 Euro.
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V. Vergütungsstruktur von Herrn Alexander Greschner
Für Herrn Alexander Greschner (CSO), der bereits seit 10. Januar 2017 Vorstandsmitglied der Gesellschaft ist und dessen Vorstandsdienstvertrag
damit noch nicht unter das Vergütungssystem 2021 fällt, fand im Berichtszeitraum die nachfolgend beschriebene Vergütungsstruktur
Anwendung, die auch noch für das Geschäftsjahr 2022 gilt. Mit Beginn des Geschäftsjahres 2023 gelten auch für Herrn Greschner
die Regelungen des oben beschriebenen Vergütungssystems für den Vorstand der Wacker Neuson SE.
A. Grundsätze der Vergütungsstruktur, Vergütungsbestandteile
Die Vergütung des Vorstandsmitglieds besteht aus erfolgsunabhängigen (festen) und erfolgsabhängigen (variablen) Vergütungsbestandteilen,
die vom Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Kennzahlen abhängig sind. Die variable Vergütung beinhaltet ihrerseits eine
Komponente, die einen rein kurzfristigen, einjährigen Vergütungscharakter hat (sog. Short Term Incentive, STI), eine langfristige,
mehrjährige Vergütungskomponente (sog. Long Term Incentive, LTI) und eine Komponente, die ein kurzfristig orientiertes Erfolgsziel
mit einer langfristig aufgeschobenen Auszahlung verbindet und damit eine Kombination aus STI und LTI darstellt.
Die feste Vergütung besteht aus einem festen Jahresgrundgehalt sowie aus Nebenleistungen (namentlich Dienstwagen und Versicherungen).
Hinzu kommt eine individuell vereinbarte Altersversorgung, die in Form leistungsbasierter Pensionszusagen gewährt wird, ergänzt
durch eine beitragsbasierte Pensionszusage sowie Zuschüsse zu weiteren beitragsbasierten Versorgungszusagen über betriebliche
Direktversicherungen oder Unterstützungskassen.
Die nachfolgende Abbildung zeigt schematisch die erfolgsunabhängigen sowie die erfolgsabhängigen Bestandteile der Vergütungsstruktur
des Vorstandsmitglieds:
Im Dienstvertrag wurden vom Aufsichtsrat das feste Jahresgrundgehalt sowie die Zielbeträge für die variablen kurz- und langfristigen
Vergütungskomponenten bei einer unterstellten vollen Ausschöpfung der dafür jeweils vereinbarten Maximalbeträge (zusammen
die 'Maximal-Direktvergütung') vereinbart. Die erfolgsabhängige, variable Vergütung macht in dieser Vergütungsstruktur ca. 69 Prozent der gesamten Maximal-Direktvergütung
aus.
Die Maximal-Direktvergütung bildet zusammen mit der Altersversorgung und den Nebenleistungen die 'Maximal-Gesamtvergütung'
im Sinne der hier beschriebenen Vergütungsstruktur. Hierbei entfallen auf das feste Jahresgrundgehalt des Vorstandsmitglieds
rd. 25 Prozent, auf die variablen Vergütungsbestandteile rd. 56 Prozent, auf die Altersversorgung rd. 19 Prozent, wobei rechnerisch
für die leistungsbasierte Zusage der Dienstzeitaufwand des Berichtsjahres nach IAS 19 angesetzt wurde, und auf sonstige Nebenleistungen
rd. 1 Prozent, jeweils bezogen auf die Maximal-Gesamtvergütung.
1. Feste Vergütungsbestandteile: Jahresgrundgehalt, Altersversorgung und Nebenleistungen
Die feste vertraglich vereinbarte Vergütung sichert dem Vorstandsmitglied ein angemessenes Grundeinkommen und wirkt damit
zugleich dem Eingehen übermäßiger Risiken durch das Vorstandsmitglied entgegen. Die gewährten Nebenleistungen runden das marktübliche
Vergütungspaket ab und dienen daher ebenfalls der Gewinnung und Bindung qualifizierter Vorstandsmitglieder. Als Teil einer
wettbewerbsfähigen Vergütung wurde dem Vorstandsmitglied der Aufbau bzw. die Absicherung einer angemessenen Altersversorgung
gewährt.
2. Variable Vergütungsbestandteile
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a) Tantieme nach Gesamtkapitalrendite (STI)
Das Leistungskriterium für die Berechnung des Auszahlungsbetrags dieser Tantieme ist die Gesamtkapitalrendite, die sich ermittelt
aus dem Operativen Ergebnis (EBIT) nach der Konzern-Gewinn- und -Verlustrechnung geteilt durch die korrigierten Aktiva. Die
Summe der Aktiva aus der Konzernbilanz wird wie folgt korrigiert: 'Gesamt-Aktiva' abzüglich 'Geschäfts- oder Firmenwert' abzüglich
'immaterielle Vermögenswerte'. Der Konzern strebt an, mit dem von Aktionären und Kreditgebern zur Verfügung gestellten Kapital
so effizient wie möglich zu arbeiten. Die Gesamtkapitalrendite verbindet mithin das im Rahmen der Wachstumsstrategie definierte
Profitabilitätsziel mit dem Effizienzziel im Bereich der Kapitalbindung.
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Die Höhe der Tantieme nach Gesamtkapitalrendite ist im Vorstandsdienstvertrag festgelegt und beträgt maximal 100.000 Euro,
wobei die Höhe dieser Tantieme wie folgt bestimmt wird: Wird eine Gesamtkapitalrendite von mehr als 10 Prozent erreicht, werden
50 Prozent des Tantiemenbetrages, also pauschal 50.000 Euro, gezahlt. Wird eine Gesamtkapitalrendite von mehr als 12 Prozent
erreicht, werden weitere 50 Prozent des Tantiemenbetrages, also weitere 50.000 Euro pauschal, gezahlt. Es erfolgt keine anteilige
Berücksichtigung bei Über- oder Unterschreitung der genannten Schwellenwerte.
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Diese Tantieme nach Gesamtkapitalrendite ist zusammen mit der nachfolgend beschriebenen Tantieme nach Konzernergebnis auf
einen Höchstbetrag von 400.000 Euro begrenzt.
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b) Tantieme nach Konzernergebnis (LTI)
Die Höhe dieser Tantieme beträgt 0,6 Prozent des durchschnittlichen Konzernergebnisses nach Steuern, das sich aus dem festgestellten
Konzernabschluss der Gesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre ergibt. Negative Konzernergebnisse sind hierbei zu berücksichtigen.
Die Komponente 'Konzernergebnis' steht im Einklang mit dem im Rahmen der Wachstumsstrategie verankerten Profitabilitätsziel
des Konzerns. Durch das Abstellen auf das Konzernergebnis (im Gegensatz zum EBIT) finden auch das Finanzergebnis und die Höhe
des Steueraufwands Eingang in die Incentivierung. Der rollierende Betrachtungszeitraum von drei Jahren rückt dabei die langfristig
stabile Ertragskraft des Konzerns in den Fokus der Incentivierung.
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Diese Tantieme nach Konzernergebnis ist zusammen mit der vorstehend beschriebenen Tantieme nach Gesamtkapitalrendite auf einen
gemeinsamen Höchstbetrag von 400.000 Euro begrenzt.
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c) Tantieme nach Konzernerfolg (STI/LTI)
Die Auszahlung der Tantieme nach Konzernerfolg wird anhand der folgenden kurz- und langfristigen Parameter ermittelt:
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Wird im jeweiligen Geschäftsjahr (i) sowohl der jeweils geltende Vorjahresumsatz des Konzerns überschritten ('Umsatz-Komponente') (ii) als auch eine Konzern-EBIT-Marge von mindestens 7 Prozent des Konzernumsatzes erreicht ('EBIT-Komponente'), erhält das Vorstandsmitglied die Tantieme nach Konzernerfolg. Die Umsatz-Komponente wird dabei dahingehend gewertet, dass
das Vorstandsmitglied pro 1 Mio. Euro Mehrumsatz, bezogen auf den jeweils geltenden Vorjahresumsatz, 600 Euro erhält. Die
EBIT-Komponente wird so gewertet, dass die Tantieme bei Überschreiten einer EBIT-Marge von 7 Prozent des Konzernumsatzes 0,15
Prozent des Jahres-Konzern-EBIT beträgt. Sollte nur eines der beiden Teilziele erreicht werden, so wird die sich für diese
erreichte Komponente ergebende Tantieme um 50 Prozent gekürzt.
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Die Tantieme nach Konzernerfolg wird zu 60 Prozent nach der Billigung des Konzernabschlusses ausgezahlt. Der verbleibende
Anteil von 40 Prozent ('Nachhaltigkeitsanteil') ist nach der Billigung des Konzernabschlusses für das zweite danach folgende Geschäftsjahr zur Auszahlung fällig. Sofern
jedoch in den zwei Geschäftsjahren, welche auf das Geschäftsjahr folgen, auf das sich der jeweilige Nachhaltigkeitsanteil
bezieht, laut Konzernabschluss im Durchschnitt eine EBIT-Marge von weniger als 5 Prozent erwirtschaftet wird, verfällt dieser
Nachhaltigkeitsanteil.
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Die Komponente 'Konzernerfolg' verbindet das strategische Wachstumsziel mit dem strategischen Profitabilitätsziel des Konzerns;
durch den vorgesehenen Nachhaltigkeitsanteil wird dabei sichergestellt, dass die Profitabilität nachhaltig und nicht durch
Einmal- oder Vorzieheffekte verfälscht ist.
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Die Tantieme nach Konzernerfolg ist auf einen Höchstbetrag von 500.000 Euro begrenzt.
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Für alle zuvor beschriebenen variablen Vergütungsbestandteile hat sich der Aufsichtsrat vertraglich vorbehalten, im Falle
von Sondereinflüssen wie z.B. außerordentlichen Entwicklungen oder Erträgen, die sich auf die Höhe einer Tantieme maßgeblich
positiv auswirken, eine weitere Begrenzung oder Reduzierung der jeweiligen Tantieme vorzunehmen, die vom Aufsichtsrat nach
billigem Ermessen festgelegt wird. Für das Geschäftsjahr 2021 bestand kein Anlass, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
3. Leistungen bei Beendigung der Vorstandstätigkeit
Die Gesellschaft kann den Vorstand jederzeit für den Zeitraum zwischen der Kündigung des Vorstandsdienstvertrags oder einer
Erklärung, diesen nicht verlängern zu wollen, bis zur rechtlichen Beendigung des Vertrags unter Fortzahlung der Bezüge von
der Erbringung seiner Tätigkeit freistellen.
Wird der Vorstandsdienstvertrag durch Widerruf der Bestellung vorzeitig, aber nicht aus wichtigem Grund beendet, erhält das
Vorstandsmitglied eine Abfindung in Höhe des für die Restlaufzeit des Vertrags mit 5 Prozent p.a. diskontierten Jahreseinkommens
einschließlich der variablen Vergütung. Höchstens werden jedoch zwei Jahresvergütungen gewährt, wobei für die Ermittlung dieser
Obergrenze die Jahresvergütung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres maßgeblich ist, soweit diese nicht wesentlich positiv
(d.h. mehr als 25 Prozent) von der voraussichtlichen Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abweicht; im letzteren
Fall ist die von der Gesellschaft zu prognostizierende voraussichtliche Gesamtvergütung des laufenden Geschäftsjahres für
die Obergrenze maßgeblich.
Der Aufsichtsrat hat vereinbart, dass das Vorstandsmitglied nach Beendigung des Dienstverhältnisses für den Zeitraum von bis
zu zwei Jahren einem nachträglichen Wettbewerbsverbot unterliegt. Die Wacker Neuson SE verpflichtet sich in diesem Fall, dem
Vorstandsmitglied für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine Entschädigung ('Karenzentschädigung') zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der von dem Vorstandsmitglied zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen
erreicht (§ 74 Abs. 2 HGB). Auf die fällige Karenzentschädigung wird alles angerechnet, was das Vorstandsmitglied während
der Dauer des Wettbewerbsverbots durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt. Etwaige Abfindungen werden angerechnet.
Ebenfalls gegengerechnet werden Bezüge aus den Pensionsvereinbarungen.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass für ein Ausscheiden von Herrn Greschner nach dem 31. Dezember 2022 die oben in
Abschnitt IV.C unter Ziffer 7 geschilderten Regelungen des neuen Vergütungssystems 2021 gelten werden.
4. Übernahme von Aufsichtsratsmandaten oder von vergleichbaren Mandaten
Die Übernahme konzerninterner Aufsichtsratsmandate oder vergleichbarer Mandate durch das Vorstandsmitglied ist mit der Vergütung
als Vorstandsmitglied der Wacker Neuson SE abgegolten. Die Vergütung für Aufsichtsratsmandate und andere Ämter, die das Vorstandsmitglied
im Interesse der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats wahrnimmt, ist auf die Vergütung als Vorstandsmitglied der
Wacker Neuson SE anzurechnen.
VI. Besondere Gehaltsregelung für Herrn Mag. Kurt Helletzgruber
Herr Mag. Kurt Helletzgruber ist vom Aufsichtsrat ab dem 1. Dezember 2020 für die Dauer von sieben Monaten in den Vorstand
entsendet worden, wobei sich dieser Zeitraum aufgrund der Bestellung von Herrn Dr. Karl Tragl zum 1. Juni 2021 um einen Monat
verkürzte. Der Aufsichtsrat hat sich hier ebenfalls für eine vom Vergütungssystem 2021 abweichende Vergütungsstruktur entschieden,
die dieser Sondersituation Rechnung trägt.
Die Vorstandstätigkeit von Herrn Mag. Helletzgruber wurde aufgrund ihres interimistischen Charakters über einen Beratungsvertrag
mit der Helletzgruber Beratungs- und Beteiligungs-GmbH, Linz, Österreich, vergütet. Die Vergütung orientierte sich an der
Vergütung des Ende 2020 ausgeschiedenen und durch Herrn Mag. Helletzgruber vertretenen Vorstandsvorsitzenden, Herrn Martin
Lehner, und setzte sich zusammen aus einem Basisbetrag in Höhe von monatlich 58.400 Euro (entspricht 43,6 Prozent der Gesamtvergütung)
und einem erfolgsabhängigen Anteil in Höhe von monatlich 75.600 Euro (entspricht 56,4 Prozent der Gesamtvergütung).
Für den erfolgsabhängigen Anteil, der monatlich zusammen mit dem Basisbetrag zur Auszahlung kam, wurden folgende Zielgrößen
vereinbart, alle bezogen auf das komplette Geschäftsjahr 2021:
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Konzernumsatz von mindestens 1.750,0 Mio. Euro
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Konzern-EBIT-Marge von mindestens 8,5 Prozent
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Free Cashflow von mindestens 50,0 Mio. Euro
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Mit einem Konzernumsatz von 1,87 Mrd. Euro, einer Konzern-EBIT-Marge von 10,3 Prozent und einem Free Cashflow von 149,1 Mio.
Euro wurden alle Zielgrößen erreicht, so dass Herrn Mag. Helletzgruber der erfolgsabhängige Vergütungsanteil vollständig zusteht.
Wäre eine der Zielgrößen unterschritten worden, so wäre der Aufsichtsrat der Wacker Neuson SE bis zum 30. Juni 2022 berechtigt
gewesen, den erfolgsabhängigen Anteil der Vergütung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) herabzusetzen und die entsprechenden
Beträge zurückzufordern.
Über die vorstehend erläuterte Vergütung hinaus erhielt Herr Mag. Helletzgruber über die Helletzgruber Beratungs- und Beteiligungs-GmbH
einen Ersatz angemessener Auslagen, inklusive einer pauschalen Abgeltung in Höhe von monatlich 2.500 Euro für die Nutzung
eines eigenen Pkw.
Nach seinem Ausscheiden und der Rückkehr in den Aufsichtsrat stand Herr Mag. Helletzgruber - mit entsprechender Genehmigung
durch den Aufsichtsrat - dem Vorstand auf Anforderung noch im Juni 2021 beratend zur Verfügung, wobei ein Tagessatz von 7.240
Euro netto vereinbart wurde; im Übrigen fanden die oben geschilderten Regelungen des Beratervertrags, auch hinsichtlich der
Pkw-Pauschale und des erfolgsabhängigen Anteils, entsprechend Anwendung. Insgesamt wurden für die Beratung durch Herrn Mag.
Helletzgruber über die Helletzgruber Beratungs- und Beteiligungs-GmbH ohne Auslagen für Juni 2021 36.200 Euro von der Gesellschaft
aufgewendet.
VII. Vergütung der Vorstandsmitglieder im Berichtsjahr
A. Zielvergütung und Vergütungsstruktur
Vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres definiert der Aufsichtsrat für die einzelnen Leistungskriterien operative Zielvorgaben,
die unter Berücksichtigung des jeweiligen Budgets bzw. der Mittelfristplanung und der Renditeerwartung aus der Strategie der
Wacker Neuson SE abgeleitet werden. Damit diese Ziele ihre Anreizfunktion nicht verfehlen, achtet der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem
Ermessen darauf, dass die Ziele einerseits ambitioniert sind, andererseits aber für das Vorstandsmitglied erreichbar bleiben.
In Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem hat der Aufsichtsrat nach Vorbereitung durch den Präsidialausschuss die für das
Geschäftsjahr 2021 geltende Höhe der Zielvergütung für alle Vorstandsmitglieder, bei denen das Vergütungssystem 2021 Anwendung
findet, wie in nachfolgender Tabelle dargestellt festgelegt. Hierbei hat er darauf geachtet, dass die Ziel-Gesamtvergütung
in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben sowie den Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds steht. Außerdem hat
der Aufsichtsrat insbesondere auch die wirtschaftliche Lage, das Marktumfeld, den Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens
berücksichtigt und ein besonderes Augenmerk auf die Marktüblichkeit der Ziel-Gesamtvergütung gelegt.
Aufgrund der systematisch abweichenden Vergütungsstruktur von Herrn Alexander Greschner wird nachfolgend für ihn keine Zielvergütung,
sondern die Maximal-Gesamtvergütung (vgl. Abschnitt V.A) angegeben. Für Herrn Mag. Helletzgruber ist ebenfalls die gesamte Beratungsvergütung (Basisbeträge zzgl. erfolgsabhängigem
Anteil) angegeben, die im Berichtszeitraum für seine Tätigkeit an die Helletzgruber Beratungs- und Beteiligungs-GmbH, Linz,
Österreich, gezahlt wurde.
B. Gewährte und geschuldete Vergütung im Berichtsjahr
Die im Geschäftsjahr 2021 erfassten Aufwendungen für die Vergütung der aktiven Mitglieder des Vorstands nach IFRS, wie sie
im Konzernanhang ausgewiesen sind, betrugen 5,8 Mio. Euro. Dies entspricht einem Rückgang um 13,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr
(6,7 Mio. Euro).
Die Geschäftsjahre 2021 und 2020 sind allerdings aufgrund der wechselnden Zusammensetzung des Vorstandes nur eingeschränkt
vergleichbar. Im Geschäftsjahr 2020 schieden zwei Vorstände aus (in einem Fall unter Zahlung einer Abfindung) und ein Mitglied
des Aufsichtsrats wurde in den Vorstand entsendet. Ende des Geschäftsjahres 2020 bzw. Mitte des Geschäftsjahres 2021 wurden
drei neue Vorstandsmitglieder bestellt. Die Zusammensetzung des Vorstands hat sich dadurch grundlegend geändert und die Zahl
der Vorstandsmitglieder wurde im Zuge dieser Änderung von drei auf vier erhöht. Hinzu kommt, dass die drei seit Oktober 2020
neu bestellten Vorstandsmitglieder bereits nach dem neuen Vergütungssystem 2021 vergütet werden, während in 2020 noch überwiegend
andere Vergütungsstrukturen Anwendung fanden.
Im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung der im Berichtsjahr aktiven Vorstandsmitglieder im Sinne
des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG
Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten
festen und variablen Vergütungsbestandteile einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 Abs. 1 Satz 1, Satz
2 Nr. 1 AktG dar. Es handelt sich dabei um die im Geschäftsjahr 2021 ausbezahlte Jahresfestvergütung, die im Geschäftsjahr
2021 angefallenen Nebenleistungen und die kurzfristigen Vergütungsanteile von Herrn Alexander Greschner aus dem Geschäftsjahr
2020 sowie den Nachhaltigkeitsanteil der Tantieme nach Konzernerfolg aus 2018, die jeweils im Geschäftsjahr 2021 zur Auszahlung
kamen. Für Herrn Mag. Helletzgruber ist auch der erfolgsabhängige Anteil seiner Beratungsvergütung 2021 angegeben, da dieser
zusammen mit der festen Beratungsvergütung im Jahr 2021 zur Auszahlung kam.
Eine Vergütung gilt als gewährt im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG, wenn sie dem Organmitglied faktisch, d.h. tatsächlich,
zufließt und damit in sein Vermögen übergeht, unabhängig davon, ob der Zufluss zur Erfüllung einer Verpflichtung oder rechtsgrundlos
erfolgt. Eine Vergütung wird in der nachfolgenden Tabelle insoweit (erst) dann als gewährt im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz
1 AktG betrachtet, wenn sie tatsächlich geflossen ist, unabhängig davon, ob die zugrunde liegende Leistung schon vorher vollständig
erbracht war.
Die ausgewiesenen Beträge aus der kurzfristigen variablen Vergütung (STI 2020) entsprechen somit den Zahlungen für die im
Geschäftsjahr 2020 erbrachten Leistungen, da sie erst nach Bilanzfeststellung tatsächlich zufließen (Performancezeitraum:
Januar 2020 bis Dezember 2020, Zahlung im April 2021). Der STI 2020 für das Geschäftsjahr 2020 wird daher als im Berichtsjahr
2021 gewährte Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG betrachtet, der STI 2021 hingegen wird nicht in diesem Vergütungsbericht,
sondern erstmals im Vergütungsbericht 2022 als im Geschäftsjahr 2022 gewährte Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG
ausgewiesen. Für den LTI 2021 gilt Folgendes: Die zugrunde liegende Leistung wird bis zum Geschäftsjahresende am 31. Dezember
2024 gänzlich erbracht und die Auszahlung erfolgt entsprechend erst im Geschäftsjahr 2025 (Performancezeitraum: Januar 2021
bis Dezember 2024, Zahlung voraussichtlich im April 2025). Der LTI 2021 für das Geschäftsjahr 2021 wird daher nicht in diesem
Vergütungsbericht, sondern erstmals im Vergütungsbericht 2025 als im Geschäftsjahr 2025 gewährte Vergütung im Sinne des §
162 Abs. 1 Satz 1 AktG ausgewiesen.
Entsprechend wird in diesem Vergütungsbericht für Herrn Greschner der Nachhaltigkeitsanteil seiner Tantieme nach Konzernerfolg
aus dem Geschäftsjahr 2018 als in 2021 gewährte Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG ausgewiesen, da die zugrunde
liegende Leistung bis zum Geschäftsjahresende am 31. Dezember 2020 gänzlich erbracht und der Nachhaltigkeitsanteil im April
2021 gezahlt wurde (Performancezeitraum: Januar 2018 bis Dezember 2020, Zahlung im April 2021).
Eine Vergütung gilt als geschuldet im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG, wenn die Gesellschaft eine rechtlich bestehende
Verpflichtung gegenüber einem Organmitglied hat, die fällig, aber noch nicht erfüllt ist. Im Berichtszeitraum gab es keinen
Sachverhalt, zu dem eine solche 'geschuldete' Vergütung hätte ausgewiesen werden müssen.
Zudem haben sich Vorstand und Aufsichtsrat dafür entschieden, in der nachfolgenden Tabelle neben der gewährten und geschuldeten
Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG gesondert auch den bilanziellen Nettoaufwand für die Vergütung des jeweiligen
Vorstandsmitglieds darzustellen, um Transparenz darüber zu schaffen, welche Kosten aus der Sicht der Aktionäre für den Vorstand
im jeweiligen Geschäftsjahr entstehen. Durch die Angabe der gewährten und geschuldeten Vergütung im Jahr des Zuflusses einerseits
und des Aufwandes für die Vergütung im Jahr der Aufwandsentstehung andererseits wird auch in zeitlicher Hinsicht bestmögliche
Transparenz geschaffen.
Auch wenn der Dienstzeitaufwand für die betriebliche Altersversorgung und die Zahlungen zur betrieblichen Altersversorgung
nicht als gewährte und geschuldete Vergütung zu klassifizieren sind, werden diese aus Gründen der Transparenz in den nachfolgenden
Tabellen zusätzlich ausgewiesen.
C. Erläuterungen zur Zielerreichung
Im Berichtsjahr wurde unter dem Vergütungssystem 2021 lediglich Herrn Bietenbeck eine variable Vergütung ausgezahlt und vorstehend
als gewährte Vergütung i.S.d. § 162 Abs. 1 AktG ausgewiesen, da sowohl Herr Dr. Tragl als auch Herr Burkhard ihre Tätigkeit
erst in 2021 begonnen haben. Da Herr Bietenbeck dem Vorstand erst ab Oktober 2020 angehörte, wurden zur Ermittlung dieses
Betrages keine Zielvereinbarungen für STI und LTI mit dem Aufsichtsrat getroffen, sondern Herrn Bietenbeck anstelle des STI
und LTI 2020 eine einmalige Pauschaltantieme in Höhe von 168.750 Euro gewährt, die dem zeitanteiligen Betrag von STI und LTI
bei einer unterstellten Zielerreichung von 100 Prozent entspricht.
Die nachfolgenden Angaben zur Anwendung der Leistungskriterien für den STI 2021 und den LTI 2021-2024 erfolgen aus Transparenzgründen
freiwillig. Die Auszahlung des STI 2021 erfolgt erst im Geschäftsjahr 2022 und wird entsprechend erst im Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2022 als gewährte und geschuldete Vergütung ausgewiesen. Der LTI 2021-2024 kommt erst im Jahr 2025 zu
Auszahlung und wird insoweit erst im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 als gewährte und geschuldete Vergütung ausgewiesen.
Kurzfristige variable Vergütung (STI) nach dem Vergütungssystem 2021
Vor Beginn des Geschäftsjahres hatte der Aufsichtsrat unter dem Vergütungssystem 2021 Ziel- und Schwellenwerte für die vier
Leistungskriterien des STI festgelegt, so dass für das Geschäftsjahr 2021 im Hinblick auf die jeweiligen Leistungskriterien
die im Folgenden dargestellten Zielerreichungsverläufe galten.
In Bezug auf die vorgenannten, für das abgelaufene Geschäftsjahr maßgeblichen Zielerreichungsverläufe hat der Aufsichtsrat
nach Abschluss des Geschäftsjahres folgende Zielerreichungen unter dem neuen Vergütungssystem festgestellt:
Für die Herren Dr. Tragl, Bietenbeck und Burkhard, die als Vorstandsmitglieder dem von der Hauptversammlung verabschiedeten
Vergütungssystem 2021 unterliegen, ergeben sich für den STI damit folgende Gesamtzielerreichungen und Auszahlungsbeträge:
Langfristige variable Vergütung (LTI) nach dem Vergütungssystem 2021
Vor Beginn des Geschäftsjahres hatte der Aufsichtsrat für das Vergütungssystem 2021 Ziel- und Schwellenwerte für die drei
Leistungskriterien des LTI festgelegt, so dass für die für das Geschäftsjahr 2021 ausgegebene LTI-Tranche 2021-2024 im Hinblick
auf die jeweiligen Leistungskriterien die im Folgenden dargestellten Zielerreichungsverläufe gelten.
Da unter dem Vergütungssystem 2021 die initiale Performanceperiode erst am 31. Dezember 2024 endet, erhielten die Herren Dr.
Tragl, Burkhard und Bietenbeck für das Geschäftsjahr 2021 noch keine Auszahlungen aus dem LTI und folglich liegt für 2021
auch keine gewährte und geschuldete Vergütung nach § 162 Abs. 1 AktG aus dem LTI vor.
In der nachfolgenden Tabelle sind zu Informationszwecken die Eckdaten für alle jeweils ausgegebenen Performance Shares der
jeweiligen LTI-Tranchen nebst ihrem zum 31. Dezember 2021 beizulegenden Zeitwert aufgeführt:
Kurz- und langfristige Vergütung für Herrn Alexander Greschner
Im Berichtsjahr wurden Herrn Greschner als variable Vergütungen die Tantieme nach Konzernergebnis für das Geschäftsjahr 2020
und der Nachhaltigkeitsanteil der Tantieme nach Konzernerfolg für das Geschäftsjahr 2018 ausgezahlt und entsprechend in diesem
Bericht als gewährte Vergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 AktG des Berichtsjahres 2021 ausgewiesen. Dieser Auszahlung lag die
Anwendung folgender Leistungskriterien zu Grunde:
Für das Geschäftsjahr 2021 galten für Herrn Greschner die folgenden Zielvorgaben:
Kurz- und langfristige Vergütung für Herrn Martin Lehner
Im Berichtsjahr wurden dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Herrn Lehner, dessen Dienstvertrag eine mit Herrn Greschner vergleichbare
Vergütungsstruktur vorsah, als variable Vergütungen die Tantieme nach Konzernergebnis für das Geschäftsjahr 2020 und der Nachhaltigkeitsanteil
der Tantieme nach Konzernerfolg für das Geschäftsjahr 2018 ausgezahlt und entsprechend in diesem Bericht als gewährte Vergütung
im Sinne von § 162 Abs. 1 AktG des Berichtsjahres 2021 ausgewiesen. Dieser Auszahlung lag die Anwendung folgender Leistungskriterien
zu Grunde:
Zielerreichung Herr Mag. Kurt Helletzgruber
Hinsichtlich der besonderen Vergütungsregelung für die kurzfristige variable Vergütung von Herrn Mag. Helletzgruber wird auf
die Ausführungen in Abschnitt VI hingewiesen. Im Geschäftsjahr 2021 sind Herrn Mag. Helletzgruber in Summe 378.000 Euro solcher STI-Vergütungsbestandteile
zugeflossen. Für Herrn Mag. Helletzgruber war keine langfristige variable Vergütung vereinbart, hierzu wird auf die Erläuterungen
in Abschnitt VI oben verwiesen.
D. Einhaltung der Maximalvergütung
Die Maximalvergütung der Herren Dr. Tragl, Burkhard und Bietenbeck kann stets erst rückwirkend überprüft werden, sobald der
Auszahlungsbetrag der für das jeweilige Geschäftsjahr aufgelegten LTI-Tranche ermittelt wurde. Da alle drei genannten Vorstandsmitglieder
erstmalig im Berichtsjahr eine LTI-Tranche mit dem Gültigkeitszeitraum 2021-2024 erhalten haben, erfolgt diese Überprüfung
erstmals mit Auszahlung der LTI-Tranche im Geschäftsjahr 2025, so dass erstmals im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2025, der der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2026 vorgelegt wird, über die Einhaltung der Maximalvergütung im Sinne
von § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AktG berichtet werden kann.
Für Herrn Greschner sowie für Herrn Mag. Helletzgruber wurde eine Maximalvergütung im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
AktG nicht festgelegt; insoweit wird auf die Abschnitte V.A und VI verwiesen.
E. Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung und Hinterbliebenenbezüge
Die Gesellschaft gewährt jedem Vorstandsmitglied unter dem Vergütungssystem 2021 jährlich einen festen Betrag zum Aufbau einer
Altersversorgung, der in eine rückgedeckte Unterstützungskasse eingezahlt wird, welche Versorgungsleistungen nach dem jeweils
vom Vorstandsmitglied ausgewählten Leistungsplan bietet, vgl. hierzu auch die Übersicht in Abschnitt IV.B.
Gemäß der für ihn geltenden Vergütungsstruktur kann Herr Greschner eine Altersrente aus einer leistungsbasierten Pensionszusage
beziehen. Der entsprechende Dienstzeitaufwand und die in diesem Zusammenhang bestehende Pensionsrückstellung nach IAS 19 ergibt
sich aus der folgenden Tabelle. Die Gesellschaft hat Herrn Greschner eine weitere Pensionszusage in Form einer beitragsorientierten
Leistungszusage erteilt, bei der der zugesagte Beitrag zur Finanzierung einer Rückdeckungsversicherung verwendet wird. Zudem
sind für ihn für seine private Zukunftssicherung weitere beitragsbasierte Versorgungen über betriebliche Direktversicherungen
oder Unterstützungskassen eingerichtet, wobei das Unternehmen die Kosten jeweils nur anteilig trägt.
Zur Art und Höhe der Leistungen aus den vorgenannten beitragsbasierten Versorgungen wird auf die Übersicht in Abschnitt IV.B bzw. für Herrn Greschner unter Abschnitt V.A oben verwiesen; die von der Gesellschaft hierfür aufgewendeten Beiträge sind in der folgenden Tabelle aufgeführt. Hierbei
wird für beitragsbasierte Versorgungen jeweils der tatsächlich gezahlte Beitrag, bei den leistungsbasierten Versorgungen von
Herrn Greschner jeweils der Dienstzeitaufwand nach IAS 19 ausgewiesen.
Die Anwartschaftsbarwerte für alle ehemaligen Mitglieder des Vorstands betrugen - bewertet nach IAS 19 - am Bilanzstichtag
33.763.431 Euro (31. Dezember 2020: 37.159.215 Euro).
F. Leistungen an ehemalige Vorstandsmitglieder
Herr Martin Lehner (CEO und CTO) schied zum 31. Dezember 2020 aus dem Vorstand der Wacker Neuson SE aus. Sein Dienstvertrag
lief nach einer dreimonatigen Freistellungsphase regulär zum 31. März 2021 aus. Da es sich somit nicht um einen Aufhebungsvertrag
handelte, standen Herrn Lehner neben dem Fixgehalt für die ersten drei Monate des Geschäftsjahres 2021 auch noch nachlaufende
Tantiemen aus der Vergangenheit zu.
Vertraglich hat Herr Lehner für einen Zeitraum von 60 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand Anspruch auf ein Übergangsgeld
sowie einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Diese Leistungen werden von der Gesellschaft seit April 2021 erbracht.
Darüber hinaus besteht ebenfalls seit April 2021 für zwei Jahre der Anspruch auf eine Karenzentschädigung aus einem vertraglich
vereinbarten Wettbewerbsverbot. Das Übergangsgeld sowie etwaige andere Verdienste werden auf die Karenzentschädigung angerechnet.
Zudem haben sich der Aufsichtsrat der Wacker Neuson SE und Herr Wilfried Trepels (CFO) einvernehmlich auf ein vorzeitiges
Ausscheiden von Herrn Trepels aus dem Unternehmen verständigt. Herr Trepels hat sein Vorstandsmandat zum 30. November 2020
niedergelegt. Nach einer dreimonatigen Freistellungsphase endete der Dienstvertrag Ende Februar 2021. Im Rahmen eines Aufhebungsvertrags
wurden alle bis zu diesem Zeitpunkt offenen Zahlungen abgefunden, so dass seitens Herrn Trepels keine weiteren Ansprüche mehr
bestehen. Im selben Kontext wurde auch das ursprünglich vereinbarte Wettbewerbsverbot aufgehoben. Entsprechend ist seitens
der Gesellschaft keine Karenzentschädigung zu zahlen.
Im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung der früheren Vorstandsmitglieder
Die folgende Tabelle enthält die den früheren Vorstandsmitgliedern, die ihre Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Geschäftsjahre
beendet haben, im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile, einschließlich
des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG, der im Geschäftsjahr angefallenen Nebenleistungen sowie die laufenden Bezüge
aus der Altersversorgung.
Auch wenn der Dienstzeitaufwand für die betriebliche Altersversorgung und die Zahlungen zur betrieblichen Altersversorgung
nicht als gewährte und geschuldete Vergütung zu klassifizieren sind, werden diese aus Gründen der Transparenz in der nachfolgenden
Tabelle zusätzlich ausgewiesen, genauso wie der bilanzielle Nettoaufwand für die Vergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds.
Zur der hier zugrunde gelegten Auslegung der Begriffe 'gewährt' und 'geschuldet' nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG wird im Übrigen
auf Abschnitt VII.B oben hingewiesen.
Für weitere ehemalige Vorstandsmitglieder, die vor mehr als zehn Jahren aus dem Vorstand ausgeschieden und daher namentlich
nicht zu nennen sind, wurden im Geschäftsjahr 2021 Pensionszahlungen in Höhe von insgesamt 513.059 Euro geleistet (2020: 514.603
Euro). Diese sind in der Tabelle als Summenposition angegeben.
VIII. Vergütung des Aufsichtsrats
Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Wacker Neuson SE
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 14 der Satzung der Wacker Neuson SE geregelt, die auf der Internetseite der Gesellschaft
unter 'Investor Relations' in der Rubrik 'Corporate Governance' dauerhaft zugänglich ist. Diese Satzungsregelung geht zurück
auf einen Beschluss der Hauptversammlung vom 22. Mai 2012; durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26. Mai 2021 wurde lediglich
gesetzlichen Änderungen durch das ARUG II Rechnung getragen und im Zuge dessen weitere Klarstellungen aufgenommen. Das aktuell
gültige Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 26. Mai 2021
mit einer Mehrheit von 89,1 Prozent der abgegebenen Stimmen gebilligt.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nach diesem Vergütungssystem besteht aus einem festen jährlichen Betrag in Höhe
von 30.000 Euro, der in vier gleichen Raten jeweils zum Ende eines Quartals für das ablaufende Quartal fällig und zahlbar
ist.
Dem höheren zeitlichen Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie der Vorsitzenden
und Mitglieder von Ausschüssen wird dadurch Rechnung getragen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Zweifache und sein
Stellvertreter das 1,5-Fache der Grundvergütung eines einfachen Aufsichtsratsmitglieds erhält. Die einfache Mitgliedschaft
in Ausschüssen wird mit jährlich 5.000 Euro zusätzlich honoriert; Ausschussvorsitzende erhalten zusätzlich das Doppelte dieses
Betrags je Vorsitz.
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine erfolgsorientierte Vergütung in Höhe von 0,05 Prozent des Konzernergebnisses nach
Steuern, wie es sich aus dem gebilligten Konzernabschluss der Wacker Neuson SE für das betreffende Geschäftsjahr ergibt. Die
erfolgsorientierte Vergütung des Aufsichtsrats ist nicht als Steuerungsanreiz oder Bonifizierung des Aufsichtsrats für die
langfristige Entwicklung der Gesellschaft anzusehen, sondern soll in weniger erfolgreichen Jahren ein 'Atmen' der Vergütung
ermöglichen. Die erfolgsorientierte Vergütung beträgt in keinem Fall mehr als das 0,75-Fache der jeweiligen Festvergütung
(einschließlich Ausschussvergütung) des Aufsichtsratsmitglieds. Für ein Aufsichtsratsmitglied beträgt der Anteil der Festvergütung
also mindestens 57 Prozent und der Anteil der variablen Vergütung liegt bei maximal 43 Prozent der Gesamtvergütung. Die variable
Vergütung wird mit dem Beschluss des Aufsichtsrats über die Billigung des Konzernabschlusses für das betreffende Geschäftsjahr
zur Zahlung fällig.
Zudem erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für jede Sitzung des Aufsichtsrats, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld in
Höhe von 1.500 Euro, das jeweils am Ende eines jeden Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig ist. Für mehrere Aufsichtsratssitzungen,
die an einem Tag stattfinden, wird das Sitzungsgeld nur einmal gewährt.
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten ferner den Ersatz ihrer Auslagen einschließlich der ihnen für die Aufsichtsratstätigkeit
zur Last fallenden Umsatzsteuer. Darüber hinaus versichert die Gesellschaft auf ihre Kosten die Aufsichtsratsmitglieder gegen
zivil- und strafrechtliche Inanspruchnahme einschließlich jeweils der Kosten der Rechtsverteidigung im Zusammenhang mit der
Wahrnehmung ihrer Mandate und schließt hierfür eine angemessene Rechtsschutz- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung) ab.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat und/oder seinen Ausschüssen nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehören,
sollen nur eine zeitanteilige Vergütung erhalten. Es gibt keine weitere Vergütung im Falle des Ausscheidens oder eine Bestimmung
hinsichtlich der Vergütung nach der Amtszeit.
Vergütung des Aufsichtsrats im Berichtsjahr
Die individuelle Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2021 ist in der nachstehenden Tabelle ausgewiesen,
wobei die darin enthaltene Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder die 'gewährte und geschuldete Vergütung' gemäß § 162 Abs.
1 Satz 1 AktG im Sinne des oben im Abschnitt VII.B beschriebenen Verständnisses abbildet. Insoweit enthält der Ausweis der gewährten und geschuldeten Vergütung für das Berichtsjahr
2021 die Angabe der festen Vergütung 2021, der Vergütung für Ausschusstätigkeit in 2021, der Sitzungsgelder für 2021 sowie
die erfolgsabhängige Vergütung für das vorangegangene Geschäftsjahr 2020, welches in 2021 zur Auszahlung kam.
Im Geschäftsjahr kam eine erfolgsorientierte Vergütung zur Auszahlung, die auf Grundlage des Konzernergebnisses nach Steuern
der Wacker Neuson SE im Geschäftsjahr 2020 in Höhe von 14,14 Mio. Euro ermittelt wurde. Die erfolgsabhängige Vergütung entspricht
0,05 Prozent des Konzernergebnisses nach Steuern (von welchem für 2020 nach der damals geltenden Satzungsregelung noch ein
Abzug von 4 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft vorgenommen wurde), d.h. gemäß dem vorstehend beschriebenen System
stand damit jedem Aufsichtsratsmitglied eine erfolgsorientierte Vergütung von nur rund 5.669 Euro zu. Für die im Berichtszeitraum
gewährte erfolgsabhängige Vergütung kam folglich für kein Aufsichtsratsmitglied eine Begrenzung auf das 0,75-Fache der jeweiligen
Festvergütung (einschließlich Ausschussvergütung) gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung der Wacker Neuson SE zum Tragen.
Insgesamt lag die Vergütung für die Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder der Wacker Neuson SE, wie sie im Anhang des Konzernabschlusses
ausgewiesen ist, im Geschäftsjahr 2021 bei 0,5 Mio. Euro (Vj. 0,4 Mio. Euro).
IX. Vergleichende Darstellung
Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen
und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im Vergleich mit der Ertragsentwicklung der Gesellschaft dar.
Die in der Tabelle enthaltene Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder bildet die im jeweiligen Geschäftsjahr
gewährte und geschuldete Vergütung nach § 162 AktG im Sinne der für diesen Vergütungsbericht zugrunde gelegten Auslegung ab.
Soweit Aufsichtsratsmitglieder früher dem Vorstand der Wacker Neuson SE angehört und hierfür eine Vergütung erhalten haben,
wird diese in der vergleichenden Darstellung nur bei der Vergütung als Vorstandsmitglied berücksichtigt, nicht aber bei der
Aufsichtsratsvergütung. Dies trifft lediglich auf Herrn Mag. Helletzgruber zu.
Die Ertragsentwicklung wird grundsätzlich anhand der Entwicklung des Jahresergebnisses der Wacker Neuson SE gemäß § 275 Abs.
2 Nr. 17 HGB dargestellt. Da die Vergütung der Vorstandsmitglieder auch maßgeblich von der Entwicklung von Konzernkennzahlen
abhängig ist, wird darüber hinaus als Ertragsentwicklung des Wacker Neuson Konzerns auch die Entwicklung des im Konzernabschluss
ausgewiesenen Konzernergebnisses dargestellt.
Eine vergleichende Darstellung der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung mit der Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis
nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG müsste gemäß § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG erstmals im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2022 und dann nur für die Geschäftsjahre 2021/2022 erfolgen. Vorstand und Aufsichtsrat haben sich jedoch dafür entschieden,
diese vergleichende Darstellung bereits für die Geschäftsjahre 2020/2021 aufzunehmen. Für die Darstellung der durchschnittlichen
Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Vollzeitäquivalenzbasis wird auf die Gesamtbelegschaft des Wacker Neuson
Konzerns in Deutschland abgestellt.
Die tatsächlich gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die Vergütung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter kann von Jahr zu Jahr schwanken, abhängig von der tatsächlichen Auszahlung von leistungsbezogenen oder kennzahlenbasierten
Tantiemen und Boni in einem Jahr.
München, den 14. April 2022
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Hans Neunteufel
Vorsitzender des Aufsichtsrats
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Dr. Karl Tragl
Vorsitzender des Vorstands
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Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die Wacker Neuson SE
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Wacker Neuson SE, München für
das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft. Die Angaben
in Abschnitt IV, D. 'Angemessenheit der Vorstandsvergütung' sowie die Angaben in Abschnitt VII, B. 'Gewährte und geschuldete
Vergütung im Berichtsjahr' und F. 'Leistungen an ehemalige Vorstandsmitglieder zu 'Nettoaufwand nach IFRS' in den Tabellen
'gewährte und geschuldete Vergütung' der Mitglieder des Vorstands, die über § 162 AktG hinausgehende Angaben des Vergütungsberichts
darstellen, haben wir nicht inhaltlich geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Wacker Neuson SE sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und
der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten
oder unbeabsichtigten - falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter
- falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG. Unser Prüfungsurteil zum Vergütungsbericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der oben genannten, über §
162 AktG hinausgehenden Angaben des Vergütungsberichts.
Sonstiger Sachverhalt - Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Haftungsbeschränkung
Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit und Haftung gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die diesem
Prüfungsvermerk beigefügten 'Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften'
in der vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen Fassung vom 1. Januar 2017.
München, den 14. April 2022
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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von Wachter
Wirtschaftsprüfer
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Strobl
Wirtschaftsprüfer
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München, im April 2022
Wacker Neuson SE
Der Vorstand
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