RWE Aktie
WKN: 703712 / ISIN: DE0007037129
10.07.2013 19:56:33
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ROUNDUP 2/Hoffnung für Gaskunden: BGH vor Grundsatzurteil zu Preiserhöhungen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im März mit Bezug auf einen Rechtsstreit der NRW-Verbraucherzentrale gegen den Konzern RWE festgelegt (Rechtssache C-92/11): Wenn Gaskunden einen Sonderkundenvertrag abgeschlossen haben - in Deutschland hat das die Mehrheit der Verbraucher - müssen Versorger sie über Preiserhöhungen künftig viel umfassender informieren. Sonst ist die Erhöhung möglicherweise missbräuchlich und damit unwirksam.
Der BGH hatte den EuGH in dem Fall um Hilfe bei der Auslegung europäischen Rechts gebeten. Dabei wollen die Verbraucherschützer für 25 Kunden Erstattungen von RWE-Preiserhöhungen in Höhe von 16 000 Euro aus den Jahren 2003 bis 2005 erreichen.
Der Anlass und Ablauf der Preiserhöhung, so die höchsten EU-Richter im März, müssten transparent dargestellt werden. Ein bloßes Informationsschreiben über die höhere Summe reicht nicht aus. Das Sonderkündigungsrecht des Verbrauchers nach der Erhöhung darf auch nicht nur auf dem Papier stehen, sondern der Kunde muss eine praktische Chance zum Anbieterwechsel an seinem regionalen Markt haben.
Ein RWE-Sprecher hatte nach der EuGH-Entscheidung gesagt, nun müsse die BGH-Auslegung abgewartet werden. Außerdem hatte er darauf verwiesen, dass sich RWE bei den Anpassungsklauseln an gesetzliche Vorgaben gehalten habe. Wenn es daran Kritik gebe, müsse der BGH den Versorgern zeigen, wie solche Klauseln künftig zu formulieren seien.
In Deutschland müssen Gasversorger den Kunden Tarife nach gesetzlichen Standardbedingungen anbieten. Für diese Grundversorgungstarife gelten eher spärliche Informationspflichten bei Preisanpassungen: Verlangt ist dort nur ein Informationsschreiben und das Veröffentlichen auf der Internetseite. Außerdem gilt ein Sonderkündigungsrecht.
Gut 60 Prozent der mehr als 10 Millionen deutschen Gaskunden haben aber privat abgeschlossene Sonderverträge. Für diese Sonderverträge haben viele Konzerne die gesetzlichen Formulierungen aus der Grundversorgung übernommen. Was der Gesetzgeber für die Grundversorgung billige, müsse auch bei einer anderen Vertragsform juristischen Bestand haben, argumentieren sie. Genau das wies der EuGH jetzt aber deutlich zurück: Auch aus dem nationalen Recht übernommene Klauseln dürften gerichtlich auf Rechtmäßigkeit überprüft werden.
Die Regeln für Standardverträge wollten die Luxemburger Richter nicht antasten - diese habe schließlich der Gesetzgeber beschlossen. Falls ähnliche Klauseln in anderen Verträgen angewandt würden, so dürften Gerichte sie aber unter die Lupe nehmen. Denn sonst würden die europäischen Regeln zu Verbraucherverträgen ausgehebelt./din/DP/he

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