UniCredit Aktie
WKN DE: A2DJV6 / ISIN: IT0005239360
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30.10.2025 13:26:00
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Weitere OGH-Urteile zu unzulässigen Kreditbearbeitungsgebühren
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in zwei aktuellen Urteilen klargestellt, dass Kreditbearbeitungsentgelte von Banken den tatsächlichen Aufwand weder "grob überschreiten" noch intransparent sein dürfen (2 Ob 52/25y; 2 Ob 92/25f). Die UniCredit Bank Austria muss im ersten Fall die kassierten Gebühren zurückzahlen. Im zweiten Fall muss die BAWAG Bearbeitungsgebühren rückerstatten. Von den Entscheidungen könnten nun auch andere Kreditnehmerinnen und -nehmer profitieren.
Nachdem der Verbraucherschutzverein (VSV) in einem Musterprozess gegen die Bank Austria in den ersten zwei Instanzen gescheitert war, bekamen die Verbraucherschützer, vertreten von Rechtsanwalt Robert Haupt, vor dem Höchstgericht Recht. Im konkreten Fall hatte ein Konsument für den Kauf einer Eigentumswohnung einen Kredit über 695.000 Euro aufgenommen. Im Kreditvertrag verpflichtete er sich zur Zahlung von "Bearbeitungsspesen" von 20.850 Euro. Damit sollten der Bank die Bearbeitung des Kreditantrags, die Bonitätsprüfung und die Erstellung der Kreditunterlagen abgegolten werden.
Der OGH hielt in diesem Fall fest, dass eine pauschale Kreditbearbeitungsgebühr zwar nicht exakt dem tatsächlichen Aufwand entsprechen müsse, aber nur zulässig sei, solange die angefallenen Kosten nicht "grob überschritten" werden. Im vorliegenden Fall hatte die Bank Austria einen Zeitaufwand von 20 bis 23 Stunden angegeben. Selbst unter Berücksichtigung der Kosten für die verwendete Software sei "offenkundig", dass die vereinbarten Bearbeitungsspesen von über 20.000 Euro den tatsächlichen Kostenaufwand "grob überschreiten", so der OGH.
Bank Austria will Urteil prüfen
Die Bank Austria will das Urteil prüfen. "Es handelt sich hier um Einzelfälle. Kreditbearbeitungsentgelte bleiben laut OGH-Entscheidung weiter prinzipiell zulässig. Die bisherigen OGH-Urteile treffen keine allgemeine Aussage über die Wirksamkeit des Entgelts im Einzelfall", hieß es in einem Statement an die APA.
Frühere gerichtliche Entscheidungen stellten laut Verbraucherschutzverein bereits klar, dass die Verrechnung einer Bearbeitungsgebühr nach einem fixen Prozentsatz der Kreditsumme unzulässig ist, weil die Aufwendungen der Banken unabhängig von der Kreditsumme anfallen. Auch die Auflistung von Spesen ohne klare Zuordnung sei intransparent und damit unzulässig.
Intransparente Bearbeitungsgebühr
In einem weiteren Fall hielt der OGH vor kurzem fest, dass Kreditbearbeitungsgebühren für Verbraucherinnen und Verbraucher transparent nachvollziehbar sein müssen. Die BAWAG hatte einem Kreditnehmer ein pauschales Bearbeitungsentgelt von 12.150 Euro sowie weitere Gebühren etwa für die Grundbuchsüberprüfung oder Liegenschaftsbesichtigung verrechnet. Damit sei unklar, wofür der Pauschalbetrag anfällt, was wiederum einen Verstoß gegen das Konsumentenschutzgesetz darstelle.
Der Prozessfinanzierer des erfolgreichen Klägers, Jufina, rechnet nun mit einer "Klageflut in Milliardenhöhe". "Uns erreichen monatlich hunderte Anfragen zu solchen Fällen, mit diesem Urteil werden es wohl nochmal deutlich mehr werden", so Jufina-Vorstand Stefan Schleicher. Anwalt Florian Knaipp rät Kreditnehmern ihre Verträge nach ähnlichen Gebühren zu durchsuchen. "Das Urteil gilt rückwirkend, und die Ansprüche verjähren erst nach 30 Jahren", sagt Knaipp.
Auch Teilnehmer an den Sammelaktionen des Verbraucherschutzvereins könnten nun in ähnlichen Fällen auf positive Urteile oder Vergleiche hoffen, sagt VSV-Obfrau Daniela Holzinger. Eine Teilnahme sei nach wie vor unter https://www.verbraucherschutzverein.eu/kredit/ möglich.
sag/kre
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